Regierung namhaft gemacht werden; daß diesen amerikanischen Agenturen die volle Ver-
antwortung und Aufsicht bezüglich des Empfangs und der Verteilung dieser Einfuhr ohne
Einmischung der deutschen Regierung obliegen soll; sie sollen sie ausschließlich an Wieder-
verkäufer verteilen, denen von der deutschen Regierung eine Konzession erteilt ist, die ihnen
die Berechtigung gibt, solche Lebens- und Nahrungsmittel in Empfang zu nehmen und sie
ausschließlich an die Zivillbevölkerung zu liefern; sollten die Wiederverkäufer die Bedingungen
ihrer Konzession irgendwie überschreiten, so sollen sie des Rechtes verlustig gehen, Lebens-
und Nahrungsmittel für die angegebenen Zwecke zu erhalten, und daß die deutsche Regierung
solche Lebens, und Nahrungsmittel nicht für Zwecke irgendwelcher Art requirieren oder ver-
anlassen wird, daß sie für die bewaffnete Macht Deutschland Verwendung finden.
Indem die amerikanische Reglerung die im vorstehenden skizzierte Grundlage für eine Ver-
ständigung unterbreitet, möchte sie nicht so verstanden werden, als ob sie irgendein Recht der
Kriegführenden oder Neutralen, das durch die Grundsätze des Völkerrechts festgelegt ist, aner-
kennt oder verleugnet, sie würde vielmehr die Vereinbarung, falls sie den interessierten Mächten
annehmbar erscheint, als einen modus vivendi betrachten, der sich mehr auf Zweckmäßigkeit
als gesetzmaßiges Recht gründet, und der auch die Vereinigten Staaten in seiner gegenwärtigen oder
in einer abgeänderten Fassung nicht bindet, ehe er von der amerikanischen Regierung angenommen ist.
Eine gleichlautende Note ist an die britische Regierung gerichtet worden.
Die deutsche Antwort vom 28. Februar.
Die Note der amerikanischen Regierung ist von der deutschen Regierung folgendermaßen
beantwortet worden:
Dle kaiserlich deutsche Regierung hat von der Anregung der amerikanischen Regierung,
für die Seekriegführung Deutschlands und Englands gewisse Grundsätze zum Schutze der neu-
tralen Schiffahrt zu vereinbaren, mit lebhaftem Interesse Kenntnis genommen. Sie erblickt
darin einen neuen Beweis für die von deutscher Seite voll erwiderten freundschaftlichen
Gefühle der amerikanischen gegenüber der deutschen Regierung.
Auch den deutschen Wünschen entspricht es, daß der Seekrieg nach Regeln geführt wird,
die, ohne die eine oder die andere kriegführende Macht in ihren Kriegsmitteln einseitig zu
beschränken, ebensowohl den Interessen der Neutralen wie den Geboten der Menschllchkeit
Rechnung tragen. Demgemäß ist schon in der deutschen Note vom 16. Februar darauf hin-
gedeutet worden, daß die Beachtung der Londoner Seekriegsrecht-Erklärung durch Deutschlands
Gegner eine neue Lage schaffen würde, aus der die Folgerungen zu ziehen die Deutsche
Regierung gern bereit wäre.
Von dieser Auffassung ausgehend, hat die deutsche Regierung die Anregung der amerikanischen
Regierung einer aufmerksamen Prüfung unterzogen und glaubt darin in der Tat eine geeignete
Grundlage für die praktische Lösung der entstandenen Fragen zu erkennen. Zu den einzelnen
Punkten der amerikanischen Note darf sie nachstehendes bemerken:
1. Was die Legung von Minen betrifft, so würde die deutsche Regierung bereit sein, die
angeregte Erklärung über die Nichtanwendung von Treibminen und die Konstruktion
der verankerten Minen abzugeben. Ferner ist sie mit der Anbringung von Regierungs-
stempeln auf den auszulegenden Minen einverstanden. Dagegen scheint es ihr für die
kriegführenden Mächte nicht angängig, auf eine offensive Verwendung verankerter Minen
völlig zu verzichten.
2. Die deutsche Regierung würde sich verpflichten, daß ihre Unterseeboote gegen Handels-
schiffe irgendwelcher Flagge nur insowelt Gewalt anwenden werden, als dies zur Durch-
führung des Rechtes der Anhaltung und Untersuchung erforderlich ist. Ergibt sich die
feindliche Nationalltät des Schiffes oder das Vorhandensein von Konterbande, so würden
die Unterseeboote nach den allgemein völkerrechtlichen Regeln verfahren.