Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 2 (2)

Die Beschießung des Dardanelleneingangs. 
Konstantinopel, 2. März. Das türkische Haupiquartier teilt mit: Die feind— 
liche Flotte setzte heute in größeren Zwischenräumen ihr Feuer auf die Batterie 
Sed,, ül-Bahr fort. Feindliche Bersuche, an einzelnen Stellen Erkundungsabteilungen 
zu landen, scheiterten. Schließlich wurden fünf feindliche Danzerschiffe, die gegen 
andere unserer Batterien erfolglos feuerten, von sieben von diesen Batterien abge. 
feuerten Granaten getroffen und zum Rückzug genötigt. 
Das ZReutersche Bureau meldet, daß ein Sturm eine Verzögerung der Opera- 
tionen vor den Dardanellen zur Folge gehabt habe. (W. T. B.) 
Die Kämpfe in den Karpathen. 
Wien, 2. März. Amtlich wird verlautbart: In den Karpathen wurden im 
westlichen Abschnitt zahlreiche Gegenangriffe der Kussen abgewiesen und die in den 
vorausgegangenen Kämpfen von den eigenen Truppen gewonnenen Stellungen und 
Höhen festgehalten. 
Südlich des Dnjestr dauern die Kämpfe an; auch gestern wurden feindliche 
Angriffe blutig zurückgeschlagen und hierdurch erstrittenes Gebiet gegen numerisch oft 
überlegene gegnerische Kräfte behauptet. 
In Dolen und Wesigalizen nur Artilleriekampf. 
In der Zukowina herrscht Kuhe. 
Am südlichen Kriegsschauplatz ist die Situation unverändert. 
Der Stellvertreter des Chefs des Generalskabes. 
v. Hoefer, Feldmarschalleutnant. (W. T. B.) 
Englands und Frankreichs Note an die Neutralen. 
Amskerdam, 2. März. Die Morgenblätter veröffentlichen eine Mitteilung der Regierungen 
Frankreichs und Großbritanniens an die neutralen Staaten, in der es heißt: Deutschland hat 
erklärt, daß der Kanal und die Nord-- und Westküfste Frankreichs sowie die die britischen Inseln 
umgebenden Gewässer Kriegsgebiet selen. Es gab amilich bekannt, daß alle feindlichen Schiffe, 
die in dieser Zone angetroffen würden, vernichtet werden sollen, und daß neutrale Schiffe sich 
dort in Gefahr befinden würden. Das bedeutet auf den ersten Blick, daß ohne Rücksicht auf 
die Sicherheit der Bemannungen und DPassagiere sedes Handelsschiff, gleichviel unter welcher 
Flagge, torpediert werden soll. Da das deutsche Marineamt nicht die Macht hat, in diesen 
Gewässern ein einziges an der Oberfläche fahrendes Schiff zu unterhalten, so können diese 
Angriffe nur durch Unterseeboote ausgeführt werden. Das Bölkerrecht und die internationalen 
Kriegsgebräuche gingen bei Ungriffen auf den Handel stets von der VZoraussehzung aus, daß 
die erste flicht derer, die das Handelsschiff nehmen, sei, das Schiff vor ein Drisengericht zu 
bringen, vor dem der Fall beurteilt und die Fechtmäßigkeit der Zeschlagnahme erwogen 
werden kann, und durch dessen Spruch Neutrale ihre Ladung zurückerhalten können. Das Ver- 
senken eines erbeuteten Schiffes ist an und für sich eine befkrittene Sache, wozu man nur unter 
außergewöhnlichen Umskänden schreiten darf, und erst, nachdem Maßregeln getroffen worden sind, 
die ganze Mannschaft und die Passagiere in Sicherheit zu bringen. Die Zerantwortung, zwischen 
einem feindlichen und einem neutralen Schiff und feindlicher und neutraler Ladung zu unter- 
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