scheiden, liegt unstreitig bel dem angreifenden Schiff, dessen Pflicht es ist, die Natur und den
Charakter der Schiffe und der Ladung festzuskellen und die Schiffspapiere in Sicherheit zu
bringen, bevor es das Schiff erbeutet oder versenkt. Ebenso ist es Pflicht sedes Kriegführenden,
für die Sicherheit der Bemannung sowohl eines neutralen wie eines feindlichen Schiffes Sorge
zu tragen. Alle früheren Zeratungen über das Recht, das Regeln für den Seekrieg aufskellen
sollte, beruhten auf dlesem Grundsatz. Das deutsche Unterseeboot ist aber nicht imstande, einer
dieser Berpflichtungen nachzukommen. Es bringt die erbeuteten Schiffe nicht vor ein Drisen-
gerscht und hat kelne Hrlsenbemannung an Bord, die es an Bord eines erbeuteten Schiffes
gehen ließ. Es wendet kein ausreichendes Mittel an, um zwischen einem neutralen und einem
feindlichen Schiff einen Unterschied zu machen. Es nimmt die Mannschaft und die DPassagiere
eines zu versenkenden Schiffes nicht an Zord, um sie in Sicherheit zu bringen. Diese Methoden
der Kriegführung fallen demnach völlig außerhalb des Rahmens aller internationalen Vor-
schriften, welche die kriegerischen Maßnahmen gegen den Handel In Kriegszeiten regeln. Die
deulsche Erkldrung setzt die unterschledslose Bernichtung an die Stelle der den Regeln ent-
sprechenden Aufbringung. Deutschland wendet diese Methode gegen friedliche Kaufleute und
nicht am Kampfe teilnehmende Schiffsbesatzungen an, in der Absicht zu verhindern, daß Waren
aller Art, darunter Vorraäte für die Ernährung der Zivilbevölkerung, in die britischen Inseln
und nach Nordfrankreich eingeführt oder von dort ausgeführt werden. Deutschlands Gegner
sind daher gezwungen, zu Vergeltungsmaßregeln ihre Zuflucht zu nehmen, um ihrerselts wiederum
zu verhindern, bdaß Waren irgendwelcher Art nach Deutschland eingehen oder aus Deutschland
ausgehen. Indessen sollen diese Naßregeln von England und Frankreich ohne Gefahr für
Schiffe und Leben von Neutralen und Nichtkombattanten in genauer Lebereinsktimmung mit den
Grundsätzen der Menschlichkest ausgeführt werden. Demgemäß halten die englische und die
französische Regierung sich für berechtigt, Schiffe mit Waren, die mutmaßlich für den Feind
beskimmt sind, ihm gehören, oder feindlichen Ursprungs sind, anzuhalten und in ihre Häfen zu
bringen. Dlese Schiffe und Ladungen sollen nicht für konfiszlert erklärt werden, wenn sie nicht
auch sonst der Verurteilung als Prise unterliegen. Die Behandlung der Gchiffe mit Ladungen,
die vor diesem Datum ausfahren, soll keine Aenderung erfahren. (W. T. B.)
Zussische Niederlage bei Augustow.
Großes Hauptquartier, 3. März.
Westlicher Kriegsschauplatz. Bei St. Eloi südlich von Ipern wurde ein
Angriff zweier englischer Kompagnien nach blutigem Handgemenge zurückgeworfen.
Bei Péronne landete infolge Motordefekts ein französisches Flugzeug. Die
Insassen wurden gefangengenommen.
Die französischen Angriffe in der Champagne hatten nicht den geringsten Erfolg;
wieder wurden die Franzosen mitschweren Verlusten in ihre Stellungen zurückgeworfen.
Nordwestlich von Villesur-Tourbe entrissen wir dem Feinde Schützengräben
in Breite von 350 Metern. Französische VBorstöße im Walde von Consenvoye
und in Gegend Ailly-Apremont wurden leicht abgewiesen.
Unser Angriff nordöstlich von Badonviller brachte ung wieder beträchtlichen
Geländegewinn. Wir schoben unsere Front hier in den letzten Tagen um
8 Kilometer vor.
Nordöstlich von Celles machen die Franzosen vergebliche Versuche, den Ver-
lust der letzten Tage wieder auszugleichen.