Beim 2. Hunkt macht die amerikanische Regierung besonders auf die sogenannie „Blockade“
auf Grund der königlichen Verordnung vom 11. März d. J. aufmerlsam und sagt: England wil
Deutschland und Oesterreich-Angarn blockieren, hat aber versicheri, daß es den Handel mit den
Nachbarländern nicht beeinträchtigen wolle. Doch eine Erfahrung von sechs Monaten hat die
amerikanischen Bürger gelehrt, daß England mit seinen Bemühungen, zwischen feindlichem und
neutralem Handel zu unterscheiden, keinen Erfolg hatte. Die Dereinigten Staaten waren anfangs
geneigt, die sogenannien britischen Blockademaßregeln milde zu beurteilen. Nach den englischen
Ausführungsbestimmungen aber sind sie gezwungen, zu erklären, daß ihre Erwartungen auf
einem Mißverskändnis der Absichten der englischen Regierung beruht haben. Die amertkanische
Regierung sieht sich gensügt, der englischen Kegierung in aller Form anzuzeigen, daß die Blockade,
die England mit der königlichen Zerordnung vom 11. März errichtei zu haben behaupiet, von
den VBereinigten Staaten nicht als rechtmäßige Zlockade angesehen werden kann.
Der 3. Beschwerdepunkt ist, daß amerikanische Zürger in britischen Hrisengerichtöhäfen
ühr JFechi suchen sollen und daß die britische Regierung, bevor nicht solche Drozesse mit einer
Fechtsverweigerung geendet haben, über die einzelnen Fälle nicht diplomatisch verhandeln will.
Die Noie beiont, daß die Entscheidungen der Drisengerichte durch königliche Berordnungen
gebunden seien, deren Inhalt den Gegenstand eines Sireites mit den Bereinigten Staaten bilde.
Die Endentscheidung der britischen Orisengerichte müsse auch deshalb abgelehnt werden, weil Rechis-
erlasse einer kriegführenden Macht für neutrale Länder nicht bindend seien. Die Ausübung der
JFechte kriegsührender Mächte werde durch internationales Recht geregelt.
Die Note fährt fort: Die Regierung erfährt, daß die Freigabe der Schiffe nur ersolgt, wenn
der Kläger TLotsengebühren, Kaigebühren, Hafenliegegeld, Ladegebühr, Lagergelder usw. zahlt
oder sich verpflichtet, später keine Ersatzansprüche zu machen. Der amerikanischen Regicerung
ist der Gedanke widerwärtig, daß amerikanische Bürger eine solche unvornehme Behandlung
erfahren sollen. Die amerikanische Kegierung erklärt ausdrücklich, daß sie sich keinesfalls des
Fechtes begibt, gegen den Anspruch der englischen Regierung, bestimmie Güter auf die Zann-
gutliste zu setzen, Einspruch zu erheben. (Nach W. T. B.)
Ein russischer Minensucher und ein französisches Torpedoboot
versenkt.
Berlin, 10.November. Amtlich wird gemeldet: Am s. November wurden am
Eingang des Finnischen Meerbusens das Führerfahrzeug einer russischen Minensuch-
abteilung und am 9. November nördlich von Dünkirchen ein französisches Torpedo-
boot durch unsere Unterseeboote versenkt.
Der Chef des Admiralstabes der Marine. (W. T. B.)
Die englische Kegierungsjacht „Irene“ versenkt.
London, 10. November. „Daily Telegraph“ meldet: Die Regierungssacht
„Irene“ ist versenkt worden. 13 Mann der Besatzung sind gerettet, 22 werden vermißt.
(G. T. B.)
Ein englischer Zerstörer gestrandet.
London, 10. November. Die Admiralität berichtet: Der Zerstörer „Lonis“
isi im östlichen Mittelmeer gestrandet. Er ist nur mehr ein Wrack. Die Ofsiziere
und die Besatzung sind gerettet.
S’e'- *—
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