Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 3 (3)

   
     
    
   
  
  
  
Die Mordtat der „Baralong“. — Ankündigung deutscher Vergeltungs- 
maßregeln. 
Verlin, 14. Januar. Die deuische Regierung hat am 12. Januar dem amertkanischen 
Botschafter in Berlin folgende Erwiderung auf die britische Erklärung vom 14. Dezember 1915 
über den Fall „Baralong“ zur Lebermittlung an die britische KRegierung übergeben: 
Erwiderung der deutschen Reglerung auf die Erklärungen der britischen Regserung 
zu der deutschen Denlschrift über den „Baralong“-Fall. 
Die britische Kegierung hat die deuische Denulschrift über den „Barolong“-Fall dahin beani- 
wortet, daß sie esnerselts die Klchilgkelt der ihr von der deutschen Regierung mitgeteilten Tat- 
sachen in Zweifel zieht, anderseits gegen die deutschen Streitkräfte zu Lande und zu Wasser 
den Vorwurf erhebt, vorsätzlich ungezählte Zerbrechen wider das Bölkerrecht und die Menschlich= 
leit begangen zu haben, die keine Sühne erfahren hätten und denen gegenüber die angebliche 
Strastai des Kommandanten und der Mannschaft der „Baralong“ völlig zurücktrete. Für diesen 
VBorwurf hat die britische Regierung keinerlel Bewesse beilgebracht, sondern sich darauf beschraul, 
ohne irgendwelche Belege drei im Seekriege vorgelommene Einzelfälle onzuführen, wo deuische 
Offiziere völkerrechtswidrige Grausamkelten verübt haben sollen. Dle britische Kegierung schlägt 
vor, diese Fdlle durch einen aus amerikanlschen Marineoffizieren bestehenden Gerichishof unter, 
suchen zu lassen, und ist unter dsefer Zoraussehung berelt, dem bezeichneten Gerlchishofe auch 
den „Baralong“-Fall zu unterbreiten. 
Dic deutsche Regierung legi die schärflke Berwahrung ein gegen die unerhörten und durch 
nichts erwiesenen Anschulolgungen der brltischen RKeglerung gegen die deuische Armee und die 
deuische Marine sowie gegen die Unterstellung, als ob die deutschen Behörden etwalge zu ihrer 
Kenninis gelangende Siraftoten solcher Art unverfolgt laossen. Die deuische Armee und die 
deutsche Marine beobachten auch im gegenwärtlgen Kriege die Grundsätze des Bölkerrechts und 
der Menschlichkeit, und die seitenden Steslen halten streng darauf, daß alle daogegen etwa vor- 
lommenden BVerftöße genau uniersucht und nachdrücklich geahndet werden. Auch dle drei von 
der britischen Kegierung aufgeführten Fälle sind selnerzelt durch die zuständigen deutschen Be- 
hörden einer eingehenden Untersuchung unterzogen worden. Dabes hat sich zunächst in dem Falle 
der Bersenkung des britischen Dampfers „Arabie“ durch ein deuisches Unterseeboot ergeben, daß 
der Kommandant des Unterseedoots nach Lage der Umsichnde die Ceberzeugung gewinnen mußte, 
der Dampser sei im Begriff, sein Fahrzeug zu rammen; er glaubte daher in berechtigter Not- 
wehr zu handeln, als er seinerselts zum Angriff auf das Schiff überging. Der weiter angeführte 
Fall des Angriffs eines deutschen Torpedobootszerstörers auf ein britisches Unterseeboot in den 
dänischen Hoheitsgewässern hat sich in der Weise abgesplelt, daß es in diesen Gewüssern zwischen 
den beiden Krlegsschiffen zum Kampfe gekommen ist und daß sich dabei das Unterseeboot durch 
Geschützffeuer gewehrt hat; daß bei dem deutschen Anriff die dänische Neutralität verletzt worden 
ist, wird von der britischen Reglerung um so weniger geltend gemacht werden können, als die 
britischen Seestreitlräfte in einer Kelhe von Fällen deutsche Schiffe in neutralen Gewässern 
angegriffen haben. In dem Falle der Bernichtung des brillschen Dampfers „NKuel“ endllch 
hat das deutsche Unterseeboot lediglich die von der deutschen KRegierung im Februar 1913 
angekündigten VDergeltungsmaßnahmen zur Anwendung gebracht; diese Maßnahmen entsprechen 
dem VBölkerrecht, da England bemüht ist, durch die völkerrechtswldrige Lahmlegung des legitimen 
Seehandels der Neutralen mit Deutschland diesem sede Zufuhr abzuschnelden und damit das 
deutsche Zolk der Aushungerung preiszugeben, gegenüber völkerrechtswidrigen Handlungen aber 
angemessene Vergeltung geäbt werden darf. In allen drel Fädllen hatten es die deuischen Gee- 
streifkräste nur auf die Zerstörung der feindlichen Schiffe, keineswegs aber auf die Bernichtung 
der sich retienden wehrlosen Personen abgesehen; die entgegenstehenden Behauptungen der 
britischen Kegierung mässen mit aller Entschtedenhelt als unwahr zurückgewiesen werden. 
      
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