Verpflichtung —
8
1086, 1087 18.
1087
1088
zur Beschaffung neuer Zins-,
Renten= oder Gewinnanteil=
scheine sowie zu sonstigen
Maßnahmen mitzuwirken,
die zur ordnungsmäßigen
Vermögensverwaltung er-
forderlich sind s. Niess-
brauch — Nießbrauch;
den Gläubigern gegenüber
zum sofortigen Ersatze ver-
brauchter Sachen eines dem
Nießbrauche unterliegenden
Vermögens s. Niessbrauch
— Nießbrauch;
19. zur Befriedigung des Gläu-
bigers des Bestellers des
Nießbrauchs an einem Ver-
mögen einen vorzugsweise
geeigneten Gegenstand aus-
zuwählen s. Niessbrauch
— Nießbrauch;
20. zur Befriedigung der Gläu-
biger des Bestellers eines
Nießbrauchs an einem Ver-
mögen.
1035 V. des Eigentümers
1049 4.
1035, 1038, 1083 wie der Nieß-
braucher zu 1, 3, 17;
Macht der Nießbraucher Verwen-
dungen auf die Sache, zu denen
er nicht verpflichtet ist, so be-
stimmt sich die Ersatzpflicht des
Eigentümers nach den Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne
Auftrag.
1078, 1079 V. des Gläubigers
wie der Nießbraucher zu 15, 16.
1087 V. des Bestellers des Nießbrauchs
an einem Vermögen
zur Befriedigung des Gläubigers
s. Niessbrauch — Nießbrauch.
Pacht.
581 V. des Verpächters
J.
dem Pächter den Gebrauch des
verpachteten Gegenstandes und den
285
8
586
589
592
581
582
586
587
588
Verpflichtung
Genuß der Früchte zu gewähren
s. Pacht — Pacht;
u Inventarstücke, die infolge eines
von dem Pächter nicht zu ver-
tretenden Umstandes in Abgang
kommen, zu ergänzen s. Pacht —
Pacht;
. dem Pächter den Betrag, um den
der Gesamtschätzungswert der über-
nommenen Inventarstücke niedriger
ist als der der zurückzugewährenden
Stücke, zu ersetzen s. Pacht —
Pacht.
. dem Pächter die Kosten, die der-
selbe auf die bei beendeter Pacht
noch nicht getrennten, jedoch nach
den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft vor dem Ende des
Pachtjahrs zu trennenden Früchte
verwendet hat, zu ersetzen s. Pacht
— Pacht.
V. des Pächters
1. den vereinbarten Pachtzins zu
entrichten 584 s. Pacht —
Pacht;
2. die gewöhnlichen Ausbesse-
rungen, insbesondere die der
Wohn= und Wirtschaftsgebäude,
der Wege, Gräben und Ein-
friedigungen, auf seine Kosten
zu bewirken s. Pacht — Pacht;
3. zur Erhaltung der einzelnen
Inventarstücke;
4. den gewöhnlichen Abgang der
zu dem Inventar gehörenden
Tiere aus den Jungen zu er-
setzen s. Pacht — Pacht;
5. das Inventar zum Schätzungs-
werte zurückzugewährens. Pacht
— Pacht;
6. die Gesahr des zufälligen Unter-
ganges und einer zufälligen
Verschlechterung des Inventars
zu tragen; 581, 587;
7. das Inventar in dem Zustande
zu erhalten, in dem es ihm