Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung — 
8 
1086, 1087 18. 
1087 
1088 
zur Beschaffung neuer Zins-, 
Renten= oder Gewinnanteil= 
scheine sowie zu sonstigen 
Maßnahmen mitzuwirken, 
die zur ordnungsmäßigen 
Vermögensverwaltung er- 
forderlich sind s. Niess- 
brauch — Nießbrauch; 
den Gläubigern gegenüber 
zum sofortigen Ersatze ver- 
brauchter Sachen eines dem 
Nießbrauche unterliegenden 
Vermögens s. Niessbrauch 
— Nießbrauch; 
19. zur Befriedigung des Gläu- 
bigers des Bestellers des 
Nießbrauchs an einem Ver- 
mögen einen vorzugsweise 
geeigneten Gegenstand aus- 
zuwählen s. Niessbrauch 
— Nießbrauch; 
20. zur Befriedigung der Gläu- 
biger des Bestellers eines 
Nießbrauchs an einem Ver- 
mögen. 
1035 V. des Eigentümers 
1049 4. 
1035, 1038, 1083 wie der Nieß- 
braucher zu 1, 3, 17; 
Macht der Nießbraucher Verwen- 
dungen auf die Sache, zu denen 
er nicht verpflichtet ist, so be- 
stimmt sich die Ersatzpflicht des 
Eigentümers nach den Vorschriften 
über die Geschäftsführung ohne 
Auftrag. 
1078, 1079 V. des Gläubigers 
wie der Nießbraucher zu 15, 16. 
1087 V. des Bestellers des Nießbrauchs 
an einem Vermögen 
zur Befriedigung des Gläubigers 
s. Niessbrauch — Nießbrauch. 
Pacht. 
581 V. des Verpächters 
J. 
dem Pächter den Gebrauch des 
verpachteten Gegenstandes und den 
285 
  
8 
586 
589 
592 
581 
582 
586 
587 
588 
Verpflichtung 
Genuß der Früchte zu gewähren 
s. Pacht — Pacht; 
u Inventarstücke, die infolge eines 
von dem Pächter nicht zu ver- 
tretenden Umstandes in Abgang 
kommen, zu ergänzen s. Pacht — 
Pacht; 
. dem Pächter den Betrag, um den 
der Gesamtschätzungswert der über- 
nommenen Inventarstücke niedriger 
ist als der der zurückzugewährenden 
Stücke, zu ersetzen s. Pacht — 
Pacht. 
. dem Pächter die Kosten, die der- 
selbe auf die bei beendeter Pacht 
noch nicht getrennten, jedoch nach 
den Regeln einer ordnungsmäßigen 
Wirtschaft vor dem Ende des 
Pachtjahrs zu trennenden Früchte 
verwendet hat, zu ersetzen s. Pacht 
— Pacht. 
V. des Pächters 
1. den vereinbarten Pachtzins zu 
entrichten 584 s. Pacht — 
Pacht; 
2. die gewöhnlichen Ausbesse- 
rungen, insbesondere die der 
Wohn= und Wirtschaftsgebäude, 
der Wege, Gräben und Ein- 
friedigungen, auf seine Kosten 
zu bewirken s. Pacht — Pacht; 
3. zur Erhaltung der einzelnen 
Inventarstücke; 
4. den gewöhnlichen Abgang der 
zu dem Inventar gehörenden 
Tiere aus den Jungen zu er- 
setzen s. Pacht — Pacht; 
5. das Inventar zum Schätzungs- 
werte zurückzugewährens. Pacht 
— Pacht; 
6. die Gesahr des zufälligen Unter- 
ganges und einer zufälligen 
Verschlechterung des Inventars 
zu tragen; 581, 587; 
7. das Inventar in dem Zustande 
zu erhalten, in dem es ihm
	        
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