Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 4 (4)

der Angriff auf die „Sussex“ offenkundig nicht zu verteidigen war und einen so tragischen 
Verlust an Menschenleben verursachte, daß er als eines der schrecklichsten Beispiele der 
Unmenschlichkeit des Unterseebootkrieges, wie ihn die Kommandanien der deutschen Schiffe 
führen, erscheink, so sieht er unglücklicherweise ulcht allein. 
Im Gegentell, die Keglerung der Vereinigten Staaten ist durch Ereignisse der neuesten Zest 
zu dem Schluß genötigt, daß es nur ein Fall, wenn auch einer der schwersien und betrübendsien 
ist, für die vorbedachte Methode und den Geist, womit unterschiedslos Handelsschiffe aller Art, 
Nationalistät und Zestimmung zerstöri werden, und die um so unverkennbarer geworden sind, 
se mehr die Tätigkeit der deutschen Unterseeboote in den letzten Monaten an Jutensität und 
Auêdehnung zunahm. 
Die Kaiserliche Kegierung wird sich erinnern, daß, als sse im Februar 1015 ihre Absicht 
ankündigie, die Gewässer um Großbritannien und Irland als Kriegsgebiet zu behandeln, alle 
Handelsschiffe in feindlichem Eigentum, die innerhalb dieser Gefahrzone angetroffen werden 
sollten, zu vernichten, und als sic an alle Schiffe, sowohl der Neutralen wie der Kriegführenden, 
dle Warnung ergehen ließ, die so verfehmten Gewässer zu merden oder sich auf eigene Gefahr 
dorthin zu begeben, die Regierung der PDereinigten Staaten ernstlich protestiert hat. Sie nahm 
den Standpunkt ein, daß eine solche Dolitik nicht verfolgt werden könnie ohne beständige, 
schwere und offenkundige VDerlehungen des anerkannten Zölkerrechts, besonders wenn Unter- 
seeboote als ihre Werkzeuge Berwendung finden sollten, insofern als die Regeln des PDölker- 
rechts, Kegeln, beruhend auf den Grundsätzen der Menschlichkeit und zum Schutz des Lebens 
der Nichikombaktanten auf See aufgestellt, nach der Natur der Sache durch solche Schiffe nicht 
beobachtet werden könnten. Sie gründete ihren Drotest darauf, daß Personen neutraler 
Nationalität und Schiffe neutraler Eigentümer dußersten und unerträglichen Gefahren ausgeseht 
sein würden und daß unter den damals obwaltenden Umständen die Kaiserliche Regierung 
keinen rechtmäßigen Anspruch dafür geltend machen konnie, einen Teil der hohen See zu 
schließen. Das hier in Zetracht kommende DZölkerrecht, auf das die Reglerung der Dereinigten 
Staalen ihren Protest stützte, ist nicht neuen Ursprungs oder gegründet auf rein willkürliche 
durch Dereinbarung aufgestellte Grundsähe. Es beruht im Gegenteil auf offenkundigen Grund- 
sähen der Menschlichkeit und Ist seit langem in Geltung mit Billigung und durch ausdrückliche 
Zuskimmung aller zioflisserten Nationen. 
Die Kaiserliche Regierung bestand trotzdem darauf, die angekündigte Dolitik durchzuführen, 
indem sie die Hoffnung ausdrückte, daß die besiehenden Gefahren, sedenfalls für neutrale 
Schiffe, durch die Instruktionen auf ein Mindestmaß beschränkt würden, die sie den Komman= 
danten ihrer Unterseeboote gegeben hattes und versicherte der Regierung der Bereinigten Staaten, 
daß sie sede mögliche Vorsichtsmaßregel anwenden wöürde, um die Rechte der Neutralen zu 
achten und die Leben der Nichtkombaktanten zu schützen. 
In Verfolg der Dolitik des Unterseebootkrieges gegen den Handel seiner Feinde, die 
angekündlgt und troh des felerlichen Hroteskes der Regierung der Dereinigten Staaten 
begonnen wurde, haben die Unterseebootskommandanten der Kaiserlichen Regierung ein 
Verfahren solcher rücksichtslosen Zerstörung geübt, die mehr und mehr während der lehien 
Monate deutlich werden ließ, daß die Kaiserliche Kegierung keinen Weg gesunden hat, ihnen 
solche Beschränkungen aufzuerlegen, wie sie gehofft und versprochen hatte. Immer wieder hat 
dle Kalserliche Kegierung der Regierung der Vereinigten Staaten feierlich versschert, daß zum 
mindesien Dassagierschlffe nicht in dieser Weise behandell werden würden, und gleichwohl hat 
sie wiederholl zugelassen, daß ihre Unterseebootskommandanten diese Dersicherungen ohne sede 
Ahndung mißachteten. Noch lm Februar d. J. machte sie davon Mittellung, daß sie alle 
bewaffneten Handelsschiffe im feindlichen Elgentum als Teil der bewaffneten Seestreitkräste 
ihrer Gegner betrachten und als Kriegsschiffe behandeln werde, indem sie sich so, wenigstens 
implizite, verpflichtete, nichtbewaffnete Schiffe zu warnen und das Leben lhrer Dassagiere und 
  
 
	        
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