Metadata: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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handenen Ansiedler, welche später ihre Eigentums- 
titel erhalten, sofern sie die vereinbarten Ab- 
zahlungen regelmäßig leisten. 
Während der ersten beiden Jahre nach ihrer 
Besitzergreifung können die Kolonisten aus den 
reservierten Forstländereien Holz für den Haus- 
bau und für Zaunpfosten fällen. 
Die Kolonisationsgesellschaft kann die Wasser- 
kräfte des Gebiets industriell nach einem mit der 
Regierung zu vereinbarenden Tarif auf höchstens 
50 Jahre Dauer nutzbar verwerten. Mit der 
Küste hat die Gesellschaft einen Automobilverkehr 
in der Weise zu unterhalten, daß von der An- 
kunft der ersten Kolonisten ab monatlich min- 
destens je eine Rundreise bewerkstelligt wird. 
Für die Vermessung der fünf Kolonien ist je 
ein besonderer Feldmesser ernannt worden. 
(Buenos Aires Handels-Zeitung.) 
Steuern für ausländische Oinerolwasser und 
Medlzinalwasser in den portugiesischen Besitzungen. 
Ein bereits in Kraft getretenes Gesetz unter- 
wirft alle in portugiesische Kolonien eingeführte 
ausländische Mineral= und Medizinalwasser, neben 
den bereits bestehenden Abgaben, einer Steuer 
von 50 Réis für 1 kg Rohgewicht sowie einem 
Stempel von 50 Réis für die Flasche. 50 Réis 
entsprechen etwa 20 Pfennig. Nach dem Gesetze 
muß jede einzelne Kiste bei der Zollbehörde ge- 
öffnet und jede einzelne Flasche mit einem Stempel 
versehen werden. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats 
in Lourenco Marques.) 
berabsetzung der Steuer für portugiesische Weine 
in Oozomblaue. 
Die neue Handelssteuer (Contribuigäo com- 
mercial), die am 1. Juli d. Is. in den Bezirken 
Lourenco Marques, Gaza und Inhambane an die 
Stelle der bisherigen Industriesteuer (Contribuic# 
industrial) trat,“) ist für portugiesische Weine 
wieder außer Kraft gesetzt worden. Statt ihrer 
wird für portugiesische Weine wieder die Industrie- 
steuer in Höhe von 1 v. H. des Wertes erhoben. 
(The Boamnl of Trade Journal.) 
Erhöhung der Kalgebühren in Matal. 
Durch ein Gesetz vom 11. September d. Is. 
(Nr. 12/1908) sind die Kaigebühren in Natal 
von 10 auf 20 Schill. für je 100 Pfd. Sterl. des 
Val. „D. Kol. Bl.- 1908, Nr. 18, S. 982 f. 
  
Wertes der nach Natal zum heimischen Verbrauch 
eingeführten Waren erhöht worden. 
Für Waren, die zum heimischen Verbrauch 
einklariert sind und demnächst nach einer anderen 
Kolonie oder einem anderen Staate innerhalb des 
Südafrikanischen Zollvereins weitergeführt werden, 
soll eine Vergütung gewährt werden in Höhe des 
Betrags, um welchen die Gebühren die Kaigebühren 
für solche Waren übersteigen sollten, die von 
vornherein zur Weiterbeförderung nach einer 
anderen Kolonie oder einem anderen Staate be- 
stimmt sind. (Ebenda.) 
Snee#nn L#s 
für ngoraziegen aus der Rapkolonle. 
* ein Gesetz vom 10. September d. Is. 
— Angora Goat Export Prohibition Act, 1908— 
ist das Gesetz vom Jahre 1899, wodurch auf die 
Ausfuhr von Angoraziegen ein Zoll von 100 Pfd. 
Sterl. für das Stück gelegt war, aufgehoben und 
die Ausfuhr von Angoraziegen (Böcken oder 
Weibchen) aus der Kapkolonie zu Lande oder zur 
See bei einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten 
bis zu zwei Jahren verboten worden.“) Ausge- 
nommen von dem Verbote ist die Ausfuhr nach 
solchen Nachbarkolonien oder Nachbarstaaten, deren 
Gesetze zur Zeit in gleicher Weise bei einer gleich 
hohen Strafe wie im vorliegenden Gesetze die 
Ausfuhr solcher Tiere verbieten. 
(Thbe (ape of (lood Hope Government Ciazctte.) 
Ausfuhrverbot für Angorazlegen in Basutoland, 
Betschuanaland und Swasiland. 
Laut Bekanntmachungen des High Commissioner 
für Südafrika vom 11. August und 17. September 
d. Is. (Nr. 51, 58 und 57 vom Jahre 1908) 
sind die Bekanntmachungen Nr. 26 vom Jahre 1907 
sowie 17 und 18 vom Jahre 1908, wodurch auf 
die Ausfuhr von Angoraziegen aus Basutoland, 
Betschuanaland und Swasiland ein Zoll von 
100 Pfd. Sterl. für das Stück gelegt war, auf- 
gehoben. Gleichzeitig ist die Ausfuhr dieser Ziegen 
(Böcke und Weibchen) bei einer Gefängnisstrafe 
von ein bis zwei Jahren verboten worden, außer 
nach solchen Kolonien und Gebieten in Südafrika, 
in denen in gleicher Weise und bei einer gleich 
hohen Strafe wie in den vorliegenden Bekannt- 
machungen die Ausfuhr solcher Tiere verboten ist. 
(Official Gazette of the High Commissioner 
for South Africa.) 
*) Agl. „D. Kol. Bl.W- 1908, Nr. 21, S. 1076.
	        
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