334
dies Recht einräumen. Ist als Erfüllungszeit im Allgemeinen
das Frühjahr, der Herbst u. dgl. bestimmt, so entscheidet der
Handelsgebrauch des Erfüllungsortes über den Zeitpunkt. —
Ist die Erfüllungszeit in dem Vertrag nicht bestimmt, so kann
die Erfüllung jederzeit gefordert und geleistet werden, wenn
nicht nach den Umständen oder dem Handelsgebrauch etwas-
anderes anzunehmen ist. — Wenn die Erfüllung mit dem Ab-
lauf einer bestimmten Frist nach Abschluß des Vertrags erfolgen
soll, so ist a) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, am
letzten Tag der Frist zu erfüllen (der Tag des Vertragsschlusses
wird nicht mit gerechnet); ist die Frist auf acht oder vierzehn
Tage bestimmt, so werden volle acht oder vierzehn Tage
darunter verstanden); b) wenn die Frist nach Wochen,
Monaten, Vierteljahren, Halbjahren 2rc. bestimmt ist, so ist an
dem Tag der letzten Woche oder des letzten Monats zu erfüllen,
welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage des Ver-
tragsschlusses entspricht; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so
ist am letzten dieses Monats zu erfüllen. Fällt der Zeitpunkt
der Erfüllung auf einen. Sonntag oder allgemeinen Feiertag,
so ist am nächsten Werktag zu erfüllen. — Bestimmt der Ver-
trag, daß innerhalb eines gewissen Zeitraums erfüllt werden
soll, so muß es vor Ablauf desselben geschehen, und zwar,
wenn der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oder
allgemeinen Feiertag fällt, spätestens am nächst vorhergehenden
Werktag. — Die Erfüllung muß am Erfüllungstag während
der gewöhnlichen Geschäftszeit geleistet und angenommen werden.
3) Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein
Handelsgeschäft ist, einem Andern zur Sorgfalt verpflichtet
ist, muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden.
— Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann Erstattung des
wirklichen Schadens und des entgangenen Gewinns verlangen.
4) Die Konventionalstrafe unterliegt keiner Beschrän-
kung in Ansehung des Betrages: sie kann das Doppelte des
Interesses übersteigen; sie schließt im Zweifel den Anspruch auf
einen ihren Betrag übersteigenden Schadensersatz nicht aus. Im
Zweifel ist der Schuldner nicht berechtigt, durch Erlegung der
Konventionalstrafe sich von der Erfüllung zu befreien. — Die
Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dies
vereinbart oder ortsgebräuchlich ist.
5) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch
der Verzugszinsen, ist bei Handelsgeschäften sechs vom Hundert
jährlich. — Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite