Metadata: Der belehrende bayerische Sekretär.

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dies Recht einräumen. Ist als Erfüllungszeit im Allgemeinen 
das Frühjahr, der Herbst u. dgl. bestimmt, so entscheidet der 
Handelsgebrauch des Erfüllungsortes über den Zeitpunkt. — 
Ist die Erfüllungszeit in dem Vertrag nicht bestimmt, so kann 
die Erfüllung jederzeit gefordert und geleistet werden, wenn 
nicht nach den Umständen oder dem Handelsgebrauch etwas- 
anderes anzunehmen ist. — Wenn die Erfüllung mit dem Ab- 
lauf einer bestimmten Frist nach Abschluß des Vertrags erfolgen 
soll, so ist a) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, am 
letzten Tag der Frist zu erfüllen (der Tag des Vertragsschlusses 
wird nicht mit gerechnet); ist die Frist auf acht oder vierzehn 
Tage bestimmt, so werden volle acht oder vierzehn Tage 
darunter verstanden); b) wenn die Frist nach Wochen, 
Monaten, Vierteljahren, Halbjahren 2rc. bestimmt ist, so ist an 
dem Tag der letzten Woche oder des letzten Monats zu erfüllen, 
welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage des Ver- 
tragsschlusses entspricht; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so 
ist am letzten dieses Monats zu erfüllen. Fällt der Zeitpunkt 
der Erfüllung auf einen. Sonntag oder allgemeinen Feiertag, 
so ist am nächsten Werktag zu erfüllen. — Bestimmt der Ver- 
trag, daß innerhalb eines gewissen Zeitraums erfüllt werden 
soll, so muß es vor Ablauf desselben geschehen, und zwar, 
wenn der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oder 
allgemeinen Feiertag fällt, spätestens am nächst vorhergehenden 
Werktag. — Die Erfüllung muß am Erfüllungstag während 
der gewöhnlichen Geschäftszeit geleistet und angenommen werden. 
3) Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein 
Handelsgeschäft ist, einem Andern zur Sorgfalt verpflichtet 
ist, muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden. 
— Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann Erstattung des 
wirklichen Schadens und des entgangenen Gewinns verlangen. 
4) Die Konventionalstrafe unterliegt keiner Beschrän- 
kung in Ansehung des Betrages: sie kann das Doppelte des 
Interesses übersteigen; sie schließt im Zweifel den Anspruch auf 
einen ihren Betrag übersteigenden Schadensersatz nicht aus. Im 
Zweifel ist der Schuldner nicht berechtigt, durch Erlegung der 
Konventionalstrafe sich von der Erfüllung zu befreien. — Die 
Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dies 
vereinbart oder ortsgebräuchlich ist. 
5) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch 
der Verzugszinsen, ist bei Handelsgeschäften sechs vom Hundert 
jährlich. — Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite
	        
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