Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 4 (4)

  
Die Instruktionen für die britischen bewaffneten Handelsschiffe. 
London, 3. März. Anläßlich der deutschen Denkschrist über die Behandlung bewaffneler 
Kauffahrteischiffe hat die Admiralität in extenso die Instruktionen für die britischen Handels- 
schiffe, die zur Zerteidigung bewaffnel sind, veröffentlicht. Die Instruktionen tragen das Datum 
20. Oktober 1915. Die wichtigsten Sätze daraus sind folgende: 
Das Zecht von Handelsschiffen, sich gegen Durchsuchungen gewaltsam zur Wehr zu setzen 
und zu ihrer Selbstverteidigung zu kämpfen, wird im VBölkerrecht anerkannt und im deutschen 
Drisengesetz in einem Zusatz vom Juni 1044, also aus einer Zeit, wo bekannk war, daß eine 
Anzahl Schiffe zur Verteidigung bewaffnet wurde, ausdrücklich zugegeben. Die Bewaffnung 
geschieht ausschließlich zum Zweck, bei einem Angriff durch ein bewaffnetes feindliches Fahrzeug 
Widerstand zu leisten, und darf nicht zu irgendelnem anderen Zweck gebraucht werden. Die 
Schiffe müssen, ehe sie das Feuer eröffnen, die britische Flagge hissen. Die Erfahrung hat 
gelehrt, daß feindliche U1I. Boole zuweilen Handelsschiffe ohne vorherige Warnung angegriffen 
haben. Es ist deshalb wichtig, daß diesen Fahrzeugen und den Flugzeugen nicht gestattei wird, 
sich bis auf einen Abskand zu nähern, von dem aus ohne Warnung und mitl fast unbedingter 
Sicherheit des Erfolges ein Torpedo lanctert oder eine Bombe geworfen werden kann. Die 
Unterseeboote Englands und seiner Zundesgenossen haben den Befehl erhalten, sich keinem 
Handelsschiff zu nähern. Infolgedessen kann man annehmen, dasß sedes Ud Book und jede 
Flugmaschine, die absichtlich auf Handelsschiffe zufahren oder sie verfolgen, dies In feindlicher 
Absicht kun. In solchen Fällen kann das Handelsschiff das Feuer zur Selbstverteidigung er- 
öffnen, um vorzubeugen, daß das feindliche Fahrzeug oder die Flugmaschine sich bis auf einen 
Abstand nähere, in dem Berteidigung gegen einen plößlichen Bomben= oder Torpedoangriff 
unmöglich wäre. Ein bewaffnetes Handelsschiff, das der Mannschaft eines anderen in Seenot 
befindlichen Schiffes zu Hilfe kommt, soll keinen Kampf mit irgendeinem seindlichen Fahrzeug 
suchen, auch dann nicht, wenn es selbst angegriffen wird. Dabei kann aber das Feuer zur 
Selbsiverteidigung eröffnek werden. Man soll sich daran erinnern, daß die Flagge kein Beweis 
für die Nationalität ist. Deutsche U.Boote und bewaffneie Handelsfahrzeuge haben häufig die 
britische Flagge oder die einer verbündeten oder neutralen Macht verwendet, um sich unentdeckt 
zu nähern. Wenn die Benutzung einer Maskierung und einer falschen Flagge, um der 
Gefangennahme zu entgehen, eine legitim: Kriegslist ist, so könnte ihre Anwendung bei 
bewaffneten Handelsschiffen, die für die Verkeidigung bewaffnet sind, doch leicht zu einer falschen 
Auffassung führen. Diesen Schiffen ist es deshalb verboten, irgendeine Maskierung zu gebrauchen, 
die zur Folge haben könnte, daß man sie für neutrale Schiffe hält. 
Die Admiralität bemerkt dazu: Diese Instruktionen, die gegenwärtig gelten, sind die letzte 
Ausgabe. Es wurden mehrere aufeinanderfolgende Vorschriften erlassen, aber nicht, weil die 
Dolitik geändert wurde. Oiese ist immer gleich geblieben. Es handelt sich nur darum, den 
Wortlaut zu verbessern und den reinen defensiven Zweck der Bewaffnung der Handelsschiffe 
mit größerer Deutlichleit zu betonen. Die Admirali#t hat es infolge der falschen Deulung 
dieser Instruktionen und infolge der sehr gezwungenen Auslegung der durch die deutsche 
Regierung von früheren Instruklionen angeführten Teile für wünschenswert erachtet, diese 
Instruktionen in exlenso zu veröffentlichen, um die BZesorgnisse der Neutralen zu zerstören! 
Von zusiändiger Selle wird hierzu mitgeteill: 
1. Nachdem England drei Wochen lang geflissentlich versucht hat, die Existenz geheimer 
Angriffsbefehle in Zweifel zu ziehen, kann die britische Admiralität setzt anscheinend nicht mehr 
umhsn, den Inhalt der deutschen Denukschrift vom 8. Februar 1016 zu bestätigen. Sie ver- 
öffentlicht allerdings Instruktionen, die angeblich am 20. Oktober 10185 erlassen sein sollen. Der 
Dampfer „Woodfield“", ein Transporidampfer der britischen Admiralität, auf dem die deutscher, 
sells veröffentlichien britischen Instruktionen gefunden worden sind, hat aber England erst am 
  
  
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