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Wien, 31. Januar. Amtlich wird verlautbart:
Oesilicher Kriegsschauplatz. Hceresgruppe des Generalfeldmarschalle
v. Mackensen: Die osmanischen Truppen wiesen nächst der Sereth-Mündung
starke russische Erkundungstruppen ab.
Heeresfront des Generaloberst Erzherzog Joseph: Im Meskerancsei-Abschnitt
nahmen die Russen ihre Angrisfse wieder auf. Zwei ihrer Anstürme wurden restlos
abgewiesen. Bei einem dritten ging uns ein Stüßbßpunkt südlich der Zaleputna=
Straße verloren.
Hecresfront des Generalfeldmarschalls Hrinzen Leopold von Bayern: Südlich
des Pripjet keine besonderen Erecignisse.
Italienischer und füdöstlicher Kriegsschauplatz. Anverändert.
Der Stellvertreter des Chefs des Gcneralskabes.
v. Hoefer, Feldmarschalleutnant. (W. T B.)
Abänderung des norwegischen U= Boot-Erlasses.
Kriftiania, 31.Januar. Durch Königlichen Erlaß wurde heute verfügt, daß der Königliche
Erlaß vom 13. Oktober 1916 betreffend U-Boote mit Wirkung vom G6. Februar 1917 an
solgendermaßen lauten soll: U-Boote, die zum Kriegsgebrauch ausgerüfket sind und kriegfährenden
Mächten gehören, dürfen sich nicht in norwegischen Hoheilsgewässern bewegen oder aufhalten.
Wenn sie diesem Verbote entgegenhandeln, laufen sie Gefahr, ohne Warnung mit Waffengewalk
angegrissen zu werden. Das Verbot soll nicht gegen U.-Booie gerichtet sein, die sich wegen
schlechten Wetters, Havarle oder um Meuschenleben zu retten, auf norwegisches Seegebiet
begeben. Oas Ul-Boot soll sich dann innerhatb des ESeegebiels in leberwasserstellung mit
gehitzter Nationalflagge oder internationalem Signal halten, welches den Grund seiner Anwesenheit
angibt. Das Ul-Bcot soll das norwegische Seegebiet verlassen, sobald der Grund, welcher es
zum Verweilen berechtigi, weggefallen ist. U- Boote, die zum Kriegsgebrauch ausgerüsiet sind
und einer nichtkriegführenden sremden Machi angehören, dürfen ebenfalls nicht in norwegische
Hohcitsgewässer einlaufen oder sich dort bewegen, außer bei hellem Tag in sichtigem Wetter
und In Leberwasserstellung mit gehißter Nalionalflagge. (W. T. B.)
Der Mißbrauch feindlicher Lazarettschiffe. (Eine Denkschrift der
deutschen Regierung.)
Berlin, 31.Januar. Am 20. d. M. wurde der amerikanischen und der spanischen
Zotschaft zur Lebermittelung an dic britische und die französiche Kegierung folgende
Denkschrist der deuischen Regierung über den Mißbrauch feindlicher Lazarettschiffe
übergeben, in der cs unter anderem heißt:
„Seilt geraumer Zeit haben die seindlichen Regicrungen, insbesonderce die britische,
ihre Cazarettschiffe nicht nur zu Zwecken der Hilseleissung für Berwundete, Kranke und
Schiffbrüchige, sondern auch zu militärischen Zwecken benutzt und dadurch das Haager
Abkommen über die Anwendung der Genfer Konvention auf den Scekrieg verletßzt.
Die deutsche Regierung wäre dem Vertragsbruch der Feinde gegenüber berechtigt,
sich auch ihrerseiis von dem Abkommen in seinem vollen infange loszusagen; doch
will sie davon aus Gründen der Menschlichkeit noch Abstand nehmen. Andererseits
1977
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