Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 6 (6)

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Wien,2.Fcbkuok.Amtlichwirdverlautbart-AufollendreiKkiegsschaupldizen 
kelne besonderen Ereignisse. 
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. 
v. Hoefer, Feldmarschalleutnant. (W. T. B.) 
Neue Ul-Boot--Erfolge. 
Berlin, 2. Februar. Von in diesen Tagen zurückgekehrten U. Booten fund 
21 Fahrzeuge mit rund 30000 Brutto-Registertonnen versenkt worden. Unter der 
Ladung der versenkten Fahrzeuge befanden sich unter anderem zirka 7500 Tonnen Kohlen, 
5000 Tonnen Erz, außerdem Phosphat und Grubenholz. (W. T. B.) 
S 3 
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Aenderung des Sperrgebiets um England zugunsten Hollands. . 
Berlin, 2. Februar. (Amtlich.) Die Oftgrenze des Sperrgebieks um England r 
ist folgendermaßen geändert worden: Zom Hunkt 32 Grad 30 Minuten Nordbreite ç 
4 Grad Ostlänge über Hunkt 56 Grad Nordbreite 4 Gradb Osllänge nach Dunkt à 
56 Grad Nordbreite 4 Grad s0 Minuten Ostlänge. Im öbrigen verläuft die Grenze * 
wie bisher. (W. T. B.) 
Beilegung des deutsch-norwegischen Zwischenfalles. (Einlenken 
Norwegens in der U-Boot--Frage.) 
Berlin, 2. Februar. In einem Artikel der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ helßt. 
es unter anderem: „Durch die Berordnung vom 13. Okiober 1916 hatte dle norwegische Keglerung 
die Unterseeboote im Derhältnis zu anderen Schiffen elner westaus schärferen Behandlung in 
den norweglschen Küstengewässern unierworfen. Durch die VBerordnung hatte sich Norwegen 
als einzlge unter allen neutralen Mächten die Auffassung über Unterseeboote zu elgen gemacht, 
die England durch eine Zirkularnote vom 27. Augusk 1916 allen Neutralen auszudrängen 
versucht hatte. Demgegenäber vertrat dle deutsche Regierung den Standpunkt, daß ein Kriegsuntersee- 
boot in neutralen Gewässern wie sedes andere Krlegsschiff zu behandeln ist; sie erhob daher bel 
Norwegen Einspruch gegen dle VBerordnung. Die Steeltfrage erzeugte eine bedauerliche 
Spannung zwischen den sonft durch freundschaftliche Bezlehungen verbundenen beiden Mächten. 
Nunmehr hat die norwegische Reglerung sich entschlossen, sich in der Behandlung der Unter- 
seeboote völlig auf den schwedischen Standpunkt zu skellen. Hiermit hat die norweglsche Inter- 
seebootverordnung ihren gegen Deutschland gerichteien Charakter verloren. Die deutsche 
Zegierung hat sich daher der norwegischen RKegierung wie der schwedsschen Regierung 
crt gegenüber darauf beschränkt, ihre grundsähliche Auffassung durch elne Rechtsverwahrung aufrecht- 
zuerhalten, ohne dieser elne praktische Folge zu geben. Damst dürfie der Zwischenfall in einer 
für beide Teile annehmbaren Form erledigt sein. (G. T. B.) 
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Keine besonderen Kampfhandlungen. 
Berlin, 2. Februar, abends. (Amtlich) An keiner Frontk besondere 
Kampfhandlungen. (W. T. Z.) 
  
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1987
	        
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