222 Trumpler.
Der Kurs, auf dessen Basis das Prämiengeschäft geschlossen
ist, also hier 1850%% wird Stichkurs, der Kurs, zu dem das Prämien-
geschäft abgeschlossen wird (also 186 1½/8 bei der Vorprämie, 183 7/86 bei der Rück-
prämie, 187¼ bzw. 182¾ bei der Stellage), wird Prämienkurs, die Differenz
zwischen dem Prämienkurs und dem jeweiligen Tageskurs (festem
Kurs) wird Ekart genannt. Wird, wie in obigen Beispielen, die Prämie auf der Basis
des Tageskurses abgeschlossen (ist also der Stichkurs identisch mit dem Tageskurs), so ist der
Ekart gleich der Prämie.
Der Zeitkurs am Prämienerklärungstag (in diesem Falle 25. Juni) war mit 18366—2
notiert. Bei Annahme eines mittleren Kurses von 183 stellt sich die Rechnung für die einzelnen
Arten von Prämiengeschäften, wenn man der Einfachheit halber von Schlußnotenstempel,
Courtage und sonstigen Kosten absieht, wie folgt:
Bei dem Vorprämiengeschäft werde ich mein Bezugsrecht ausgeben und die Prämie in
Höhe von 1½8 0% bezahlen, da ich im Falle des Bezugs der Stücke einen höheren Verlust, nämlich
2 3/8 0 haben würde. Beim Rückprämiengeschäft werde ich die Stücke zu 183 7/8liefern, wodurch
sich mein Gewinn auf ½ 00 stellt. Bei der Stellage werde ich die Stücke liefern, wodurch sich
mein Verlust von 2½ 0% auf 100 vermindert. Beim Nochgeschäft wird der zur Nachforderung
berechtigte Käufer auf sein Nachforderungsrecht verzichten. Der nachlieferungsberechtigte Ver-
käufer wird sein Nachlieferungsrecht ausüben. Sein Gewinn beträgt bei dem Geschäft mit einmal
Noch zweimal ½ % = 1 7%, bei dem Geschäft mit zweimal Noch dreimal ##80% = 3/90 Es er-
gibt sich hieraus folgendes: Ein Gewinn entsteht bei dem Prämiengeschäft erst
dann, wenn der Kurs, zu dem das Geschäft realisiert wird, über
den Prämienkurs hinaus steigt bzw. unter diesen Kurs fällt.
Liegt der Kurs, zu welchem das Geschäft realisiert wird, zwischen
dem Prämienkurs und dem Stichkurs, so entsteht zwar kein Ge-
winn, doch vermindert sich der Verlust aus der Zahlung der
Prämie entsprechend. Bei der Vorprämie, Rückprämie und
Stellage ist der Verlust stets auf den Betrag der Prämie begrenzt.
Selbstverständlich braucht der Wahlberechtigte mit der Realisation des Geschäftes nicht
bis zum Ablauf der Erklärungsfrist zu warten. Angenommen, ich habe am 1. Juni zu 186 1/8/116 V.
gekauft, und der Kurs wäre am 10. Juni 187½16, so werde ich sogleich zu diesem Kurse verkaufen,
wodurch ich meinen Gewinn mit 100 sichergestellt und gleichzeitig eine Rückprämie zu 185
erworben habe. Da der Kurs am Erklärungstage sich auf 183 3/ stellte, so würde ich die 1½100,
Vorprämie zahlen und den festen Verkauf zu 187 186 durch einen Kauf der Stücke zu 1833 decken,
in welchem Falle mein Gewinn 2½ 00 betragen würde.
Die Kurse für die Prämien werden nicht in Berlin, wohl aber in Frankfurt a. M. amtlich
notiert. Die Prämienerklärung hat in Berlin am drittletzten Tage vor dem Ultimolieferungstag
bis 1½ Uhr, an Samstagen bis 1 Uhr, in Frankfurt a. M. am zweitletzten Tage vor Ultimo
bis 123¾4 Uhr zu erfolgen. Eine Erklärung ist aber nicht notwendig, wenn aus dem Kurs-
stand zur Erklärungszeit unzweifelhaft hervorgeht, wie der Wahlberechtigte sich entscheidet
(Berliner Usancen § 17, Frankfurter Usancen § 17 Abs. 3, 15). Die Lieferung der Stücke
findet, wie bei den festabgeschlossenen Zeitgeschäften, im Wege der Ultimoliquidation statt.
Die Prämienzahlung findet gleichzeitig mit der Zahlung der Ultimodifferenzen statt. In
Frankfurt a. M. besteht auch die Einrichtung der sog. Barprämie, deren Zahlung sogleich bei
Vertragsabschluß stattfindet (Usancen § 17 Abs. 1).
88) Die Ausgleichung von Prämiengeschäften.
Die Prämiengeschäfte können durch Zuhilfenahme von Kauf und Verkauf fester Stücke
in andere Prämiengeschäfte umgewandelt bzw. durch sie ausgeglichen werden, vorausgesetzt
daß sie auf demselben Kurs basieren. Vor dieser Möglichkeit macht namentlich der Makler Ge-
brauch, der die verschiedenen von ihm abgeschlossenen Prämiengeschäfte zu seiner Deckung bzw.
Glattstellung benutzt. Da sich fermer aus der Stellage alle übrigen Formen der Prämiengeschäfte
entwickeln lassen, so ist der Makler auf Grund gekaufter Stellagen in der Lage, Abschlüsse in
allen anderen Prämiengeschäften zu machen, ohne seinerseits ein Risiko einzugehen. Aus der