Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 7 (7)

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Der Waffenstillstandsvertrag mit Rußland. 
Berlin, 17. Dezember. Der amtlich bekannigegebene Wortlout des Waffenfüllstands-= 
vertrages mit Kußland besagt u. a.: Der Waffenstllstkand beginnt am 17. Dezember 1917, 
12 Uhr mittags (4. Dezember 1917, 14 Uhr russ. Zeit) und dauert bis 14. Januar 1918, 
12 Uhr miltags (1. Januar 1918, 14 Lhr russ. Zeit). Die vertragschließenden Darteien find 
berechtigk, den Waffenstillstand am 241. Tage mit siebentägiger Frist zu kündigen; erfolgi dies 
nicht, so dauert der Waffenstillstand automatisch weiter, bis eine der Parteien ihn mit sieben 
lägiger Frist kündigt. 
Der Waffenftillstand erstrecki sich auf alle Land- und Lufistreitträste der genannten Mächte 
auf der Landfront zwischen dem Schwarzen Meer und der Ostsee. Auf den russisch kürkischen 
Kriegsschauplätzen in Asien tritt der Waffenstillstand gleichzeitig ein. 
Die Verkragschließenden verpflichten sich, während des Waffenftillsiandes die Anzahl der an 
den genannten Fronten und auf den Inseln des Moonsundes befindlichen Truppenverbände — 
auch hinsichtlich ihrer Gliederung und ihres Etats — nicht zu verstärken und an diesen Fronten 
keine Umgruppierungen zur Borbereitung einer Offensive vorzunehmen. 
Ferner verpflichten sich die Zertragschließenden, bis zum 14. Januar 1918 (1. Junuar 1018 
russ. Zeit) an der Front zwischen dem Schwarzen Meer und der Osflsee keine operativen 
Truppenverschiebungen durchzuführen, es sei denn, daß die Verschiebungen im Augenblick der 
Unterzeichnung des Waffenftillstandsvertrages schon eingeleitei sind. 
Endlich verpflichten sich die Vertragschließenden, in den Häfen der Oslsee ösilich des 
15. Längengrades Ost von Greenwich und in den Häfen des Schwarzen Meeres während der 
Dauer des Waffenstillstandes keine Truppen zusammenzuziehen. 
Als Demarkationslinien an der europcischen Froni gelten die beiderseitigen vordersten 
Hindernisse der eigenen Stellungen. 
Dort, wo keine geschlossenen Stellungen bestehen, gilt beiderseits als Demarkationslinie die 
Gerade zwischen den vordersten besetzten Dunkten. Der Zwischenraum zwischen den beiden 
Linien gilt als neutral. Ebenso sind schiffbare Flüsse, die die beiderfeitigen Stellungen trennen, 
neutral und unbefahrbar, es sei denn, daß es sich um verembarte Handelsschiffahrt handelt. 
In den Abschnitten, wo die Stellungen weit auseinanderliegen, ssnd alsbald durch die Waffen- 
stillstandskommissionen Demarkationslinien festzulegen und kenntlich zu machen. 
Auf den russisch-kürkischen Kriegsschauplätzen in Asien sind die Demarkationslinien sowie der 
Verkehr über dieselben nach Vereinbarung der beiderseitigen Höchstkommandierenden zu bestimmen. 
Zur Entwicklung und Befefligung der freundschaftlichen Zeziehungen zwischen den Bölkern 
der vertragschließenden Harteien wird ein organisierter Verkehr der Truppen unter gewissen 
Bedingungen gestattet: 
Der Verkehr ist erlaubt für Parlamentäre, für die Mitglieder der Waffenstillskandskommissionen 
und deren VBertreter. Sie alle müssen dazu Ausweise von mindestens einem Korpskommando 
bzw. Korpskomitee besitzen. 
In jedem Abschnikt einer russischen Division kann an etwa zwei bis drei Stellen organisierter 
Verkehr (kattfinden. 
Hierzu sind im Einvernehmen der sich gegenüberslehenden Divisionen Verkehrsflellen in der 
neutralen Zone zwischen den Demarkationslinien einzurichten und durch weiße Flaggen zu 
bezeichnen. Der Verkehr ist nur bei Tage von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zulässig. 
An den Verkehrsstellen dürfen sich gleichzeitig höchskens 25 Angehörige jeder Dartei ohne 
Wassen aufhalten. Der Austausch von Nachrichten und Zeitungen ist gestattet. Offene -Zriefe 
können zur Zeförderung übergeben werden. Der Verkauf und Austausch von Waren des 
läglichen Gebrauchs an den Verkehrsskellen ist erlaubt. 
Für den Seekrieg wird fokgendes fesigelegt: Der Waffenstillstand erlkreckt sich auf das ganze 
Schwarze Meer und auf die Oslsee ösklich des 15. Längengrades Ost von Greenwich, und 
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