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Der Waffenstillstandsvertrag mit Rußland.
Berlin, 17. Dezember. Der amtlich bekannigegebene Wortlout des Waffenfüllstands-=
vertrages mit Kußland besagt u. a.: Der Waffenstllstkand beginnt am 17. Dezember 1917,
12 Uhr mittags (4. Dezember 1917, 14 Uhr russ. Zeit) und dauert bis 14. Januar 1918,
12 Uhr miltags (1. Januar 1918, 14 Lhr russ. Zeit). Die vertragschließenden Darteien find
berechtigk, den Waffenstillstand am 241. Tage mit siebentägiger Frist zu kündigen; erfolgi dies
nicht, so dauert der Waffenstillstand automatisch weiter, bis eine der Parteien ihn mit sieben
lägiger Frist kündigt.
Der Waffenftillstand erstrecki sich auf alle Land- und Lufistreitträste der genannten Mächte
auf der Landfront zwischen dem Schwarzen Meer und der Ostsee. Auf den russisch kürkischen
Kriegsschauplätzen in Asien tritt der Waffenstillstand gleichzeitig ein.
Die Verkragschließenden verpflichten sich, während des Waffenftillsiandes die Anzahl der an
den genannten Fronten und auf den Inseln des Moonsundes befindlichen Truppenverbände —
auch hinsichtlich ihrer Gliederung und ihres Etats — nicht zu verstärken und an diesen Fronten
keine Umgruppierungen zur Borbereitung einer Offensive vorzunehmen.
Ferner verpflichten sich die Zertragschließenden, bis zum 14. Januar 1918 (1. Junuar 1018
russ. Zeit) an der Front zwischen dem Schwarzen Meer und der Osflsee keine operativen
Truppenverschiebungen durchzuführen, es sei denn, daß die Verschiebungen im Augenblick der
Unterzeichnung des Waffenftillstandsvertrages schon eingeleitei sind.
Endlich verpflichten sich die Vertragschließenden, in den Häfen der Oslsee ösilich des
15. Längengrades Ost von Greenwich und in den Häfen des Schwarzen Meeres während der
Dauer des Waffenstillstandes keine Truppen zusammenzuziehen.
Als Demarkationslinien an der europcischen Froni gelten die beiderseitigen vordersten
Hindernisse der eigenen Stellungen.
Dort, wo keine geschlossenen Stellungen bestehen, gilt beiderseits als Demarkationslinie die
Gerade zwischen den vordersten besetzten Dunkten. Der Zwischenraum zwischen den beiden
Linien gilt als neutral. Ebenso sind schiffbare Flüsse, die die beiderfeitigen Stellungen trennen,
neutral und unbefahrbar, es sei denn, daß es sich um verembarte Handelsschiffahrt handelt.
In den Abschnitten, wo die Stellungen weit auseinanderliegen, ssnd alsbald durch die Waffen-
stillstandskommissionen Demarkationslinien festzulegen und kenntlich zu machen.
Auf den russisch-kürkischen Kriegsschauplätzen in Asien sind die Demarkationslinien sowie der
Verkehr über dieselben nach Vereinbarung der beiderseitigen Höchstkommandierenden zu bestimmen.
Zur Entwicklung und Befefligung der freundschaftlichen Zeziehungen zwischen den Bölkern
der vertragschließenden Harteien wird ein organisierter Verkehr der Truppen unter gewissen
Bedingungen gestattet:
Der Verkehr ist erlaubt für Parlamentäre, für die Mitglieder der Waffenstillskandskommissionen
und deren VBertreter. Sie alle müssen dazu Ausweise von mindestens einem Korpskommando
bzw. Korpskomitee besitzen.
In jedem Abschnikt einer russischen Division kann an etwa zwei bis drei Stellen organisierter
Verkehr (kattfinden.
Hierzu sind im Einvernehmen der sich gegenüberslehenden Divisionen Verkehrsflellen in der
neutralen Zone zwischen den Demarkationslinien einzurichten und durch weiße Flaggen zu
bezeichnen. Der Verkehr ist nur bei Tage von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zulässig.
An den Verkehrsstellen dürfen sich gleichzeitig höchskens 25 Angehörige jeder Dartei ohne
Wassen aufhalten. Der Austausch von Nachrichten und Zeitungen ist gestattet. Offene -Zriefe
können zur Zeförderung übergeben werden. Der Verkauf und Austausch von Waren des
läglichen Gebrauchs an den Verkehrsskellen ist erlaubt.
Für den Seekrieg wird fokgendes fesigelegt: Der Waffenstillstand erlkreckt sich auf das ganze
Schwarze Meer und auf die Oslsee ösklich des 15. Längengrades Ost von Greenwich, und
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