Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 7 (7)

  
   
   
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stiollfinden, deshalb soll die Abstimmung nach Rücknahme der fremden Heere und Rückkehr pw 
der Flüchtlinge und der vom Anfang des Krieges evakuierten Bevölkerung Ktattfinden. * 
    
Der Zeitpunkt der Zurückziehung der Heere wird durch elne besondere Kommission bestimmi. 
ed 3. Zom Moment der Anterzeichnung des Friedens bis zur endgülligen staatlichen 
Konstiluierung der genannten Geblete geht ihre innere Berwallung, die Leitung der lokalen 
Angelegenheilen, Finanzen usw. in die Hände eines temporären Organes über, das durch 
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Verständigung der polilischen Harteien, die ihre Lebensfählgkeit inmillen ihres Bolkes vor und 6 
Köäaohrend des Krieges bewiesen haben, gebildet wird. lB 
* ad 4. Die endgüllige Lösung der Frage von der Staatslage der Gebiele, um die — 
es sich handelt, und von der Form ihrer Staatseinrichtung wird durch das allgemeine *3 
Referendum erfolgen. ¾*„m„ 
Hierauf erbat General Hoffmann das Wort und führte aus: r“7“7— 
„JIch muß zunächst gegen den Ton dieser Vorschläge prolesüeren. 
Die russische Delegalion spricht mit uns, als ob Sie siegreich in unserem Lande ständen 
und uns Bedingungen diktieren könnte. Ich möchte darauf hinweisen, daß die Tatsachen 
entgegengesetzt sind, — das siegreiche deutsche Heer steht in Ihrem Geblset! 
Ich möchte dann fesisiellen, daß die russische Delegation für die besetzten Gebiete die 
Anwendung eines Selbsibestimmungsrechts der Zölker in einer Weise und in einem Lmfange 
fordert, wie es ihre Regierung im eigenen Lande nicht anwendet. 
Ihre Regierung ist begründei lediglich auf Macht, und zwar auf Macht, die rücksichtslos 
mit Gewall seden Andersdenkenden unierdrückl. Jeder Andersdenkende wird einfach als 
Gegenrevolutionär und Bourgeois vogelfrei erklärl. Ich will diese meine Ansicht nur an 
zwei Beispielen erhärten. 
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In der Nacht vom 30. zum 31. Dezember wurde der erste weißrussische Kongreß in 1# 
Minsk, der das Selbstbestimmungsrecht des weißrussischen BZolkes gellend machen wollte, von * 
den Maximalisten durch Basonette und Maschinengewehre auseinandergesagi. d 
Als die Ukrainer das Gelbstbeslimmungsrecht gellend machten, stellte die Petersburger *— 
Regierung ein Altimatum und versuchte, die Erzwingung ihres Willens mii Waffengewalt 
durchzusetzen. 
Soviel aus den mir vorliegenden Funksprüchen hervorgeht, ist der Bürgerkrieg noch im Gange. * 
So siellt sich die Anwendung des Selblibestimmungsrechtes der Zölker durch die maxi— r5 
malistische Regierung in der Draxis dar. 
Die deutsche Oberste Heeresleitung muß deshalb eine Einmischung in die Regelung der 
Angelegenheiten der besehten Gebiete ablehnen. 
Für uns haben die Bölker der besetzten Gebiete ihrem Wunsch der Lostrennung von 
Zußland bereits klar und unzweideutig Ausdruck gegeben. 
Don den wichligsten Beschlüssen der Bevölkerung möchte ich folgende hervocheben: 
Am 21. 9. 1917 erbat die kurländische Landesversammlung, die sich ausdrücklich als 
Vertreterin der Gesamtbevölkerung Kurlands bezeichnete, den Schutz des Deutschen Feiches. 
Am 11. 12. 1917 proklamierte der litauische Landesrat, der von den Litauern des In- 
und Auslandes als einzig bevollmächtigte Zerlrelung des lilanischen Bolkes anerkannt ist, den 
Wunsch der Abtrennung von allen siaatlichen Verbindungen, die bisher mit anderen VBölkern 
bestanden haben. 
Am 27. Dezember sprach die Stadtverordnetenversammlung in ZRiga eine ähnliche Bitte 
an das Deutsche Reich aus. Diesem Antrage haben sich die Rigaer Kaufmannskammer, die 
Grosse Gilde, die Bertreter der Landesbevölkerung sowie 70 Rigaer Bereine angeschlossen. 
Schließlich haben im Dezember 1917 auch die Vertreier der Rilterschaft der ländlichen, 
stddlischen und kirchlichen Gemeinden auf Oesel, Dagö und Moon in verschiedenen Erklärungen 
sich von ihren bisherigen Zeziehungen losgelöst. 
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