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Artikel II.
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anders besümmt.
die Türkei sicherzustellen.
Die vertragschließenden Teile werden sede Agitation oder Hropaganda gegen die Fe-
gierung oder die Staats, oder Heereseinrichtungen des anderen Teiles unterlassen. Die Verpfüchtung
gilt, soweit sie Kußland obliegi, auch für die von den Mächten des Vierbundes besetzten Gebiete.
Artikel 11I. Die Ge-
biete, die westlich der
zwischen den vertrag-
schließenden Teilen ver-
einbarten TLinie liegen und
zu Rußland gehört haben,
werden der russischen
Staatshoheit nicht mehr
unterskehen; die verein-
barie Linie ergibt sich
aus der diesem Friedens-
vertrag als wesenilicher
Bestandteil beigefügien
Karte. (Anlage 1.)
Die genaue Fesklegung
der Linie wird durch eine
deutsch rusüüsche Kom-
mission ersolgen. Den in
Jede stehenden Gebieten
werden aus der ehe-
maligen Zugehörigkeit zu
RKußland keinerlei Ver-
pflichtungen gegenüber
Rußland erwachsen. Ruß-
land verzichtei auf sede
Einmischung in die Inneren
Verhälinisse dieser Ge-
biete. Deutschland und
Oesterreich-Ungarn beab-
sichtigen, das künftige
Schicksal dieser Gebiete im
Benehmen mit deren Be-
völkerung zu besümmen.
Artikel IV. Oeuisch=
land ist bereit, sobald der
allgemeine Friede ge-
schlossen und die russische
Demobilmachung voll-
kommen durchgeführt ist,
das Gebiet öftlich der im
Artikel 11!1 Abfatz 1 be-
zeichneten Linie zu räumen,
soweit nicht Artikel VI
— Inßland wird alles in seinen Krästen Stehende tun, um die als-
baldige Räumung der ostanotolischen Drovinzen und ihre ordnungsmäßige Rückgabe an
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