Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 7 (7)

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Artikel II. 
  
  
  
    
       
   
  
  
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anders besümmt. 
die Türkei sicherzustellen. 
  
Die vertragschließenden Teile werden sede Agitation oder Hropaganda gegen die Fe- 
gierung oder die Staats, oder Heereseinrichtungen des anderen Teiles unterlassen. Die Verpfüchtung 
gilt, soweit sie Kußland obliegi, auch für die von den Mächten des Vierbundes besetzten Gebiete. 
Artikel 11I. Die Ge- 
biete, die westlich der 
zwischen den vertrag- 
schließenden Teilen ver- 
einbarten TLinie liegen und 
zu Rußland gehört haben, 
werden der russischen 
Staatshoheit nicht mehr 
unterskehen; die verein- 
barie Linie ergibt sich 
aus der diesem Friedens- 
vertrag als wesenilicher 
Bestandteil beigefügien 
Karte. (Anlage 1.) 
Die genaue Fesklegung 
der Linie wird durch eine 
deutsch rusüüsche Kom- 
mission ersolgen. Den in 
Jede stehenden Gebieten 
werden aus der ehe- 
maligen Zugehörigkeit zu 
RKußland keinerlei Ver- 
pflichtungen gegenüber 
Rußland erwachsen. Ruß- 
land verzichtei auf sede 
Einmischung in die Inneren 
Verhälinisse dieser Ge- 
biete. Deutschland und 
Oesterreich-Ungarn beab- 
sichtigen, das künftige 
Schicksal dieser Gebiete im 
Benehmen mit deren Be- 
völkerung zu besümmen. 
Artikel IV. Oeuisch= 
land ist bereit, sobald der 
allgemeine Friede ge- 
schlossen und die russische 
Demobilmachung voll- 
kommen durchgeführt ist, 
das Gebiet öftlich der im 
Artikel 11!1 Abfatz 1 be- 
zeichneten Linie zu räumen, 
soweit nicht Artikel VI 
— Inßland wird alles in seinen Krästen Stehende tun, um die als- 
baldige Räumung der ostanotolischen Drovinzen und ihre ordnungsmäßige Rückgabe an 
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