Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 7 (7)

  
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Die Bezirke Erdehan, Kars und Bakum werden gleichsalls ohne Verzug von den russischen 
Truppen geräumt. Rußland wird sich in die Neuordnung der taatsrechtlichen und völkerrecht“ 
lchen Verhällnisse dieser Zezirke nicht einmischen, sondern überläsit es der Bevölkerung dleser 
Beuke, die Neuordnung im Einvernehmen mit den Nachbarstaaten, namentlich der Türkei, 
durch zuführen. 
Artikel V. Rußland wird die völlige Demobilmachung seines Heeres einschließlich der von 
der setzigen Regierung neugebildeten Herresteile unverzüglich durchsähren. Ferner wird Rußlond 
seine Kmegsschiffe entweder in russische Häáfen überführen und dort bis zum allgemeinen 
Friedensschluß belassen oder sofort desarmieren. Kriegsschiffe der mit den Mächten des Vier. 
bundes im Kriegszustand verbleibenden Staclen werden, soweit sie sich im russischen Macht- 
bercich befinden, wie russische Kriegsschiffe behandelt werden. 
Das Gperrgeblet im Eismeer bleibt bis zum allgemeinen Friedensschluß bestehen. In der 
Ostlee und, soweit die russische Macht reicht, im Schwarzen Meer wird sofort mit der Weg. 
räumung der Minen begonnen. Die Handessschiffahrt in diesen Seegebieten ist frei und wird 
sofort wieder ausgenommen. Zur Festlegung der näheren Bestimmungen, namentlich zur 
Bekanntigabe der gefahrlosen Wege für die Handelsschiffe, werden gemischte Kommssionen 
eingeseht. Die Schiffahrtswege sind dauernd von ireibenden Minen freizuhalten. 
Artikel VI. Rußland verpskichtei sich, sofort Frieden mit der Ukrainischen Zolksrepublik zu 
schließen und den Friedensvertrag zwischen diesem Staate und den Mäschten des Vierbundes 
anzuerkennen. Das ukrainische Gebiel wird unverzäglich von den russischen Truppen und der 
rusüschen Koten Garde geräumt. Rußland siellt jede Agltation oder Dropaganda gegen die 
Regierung oder die öffentlichen Einrichtungen der Ukrainischen Bollsrepubenk ein. 
Estland und Livland werden gleichfalls ohne Verzug von den rusüschen Truppen und der 
russtischen Roten Garde geräumt. Die Ostgrenze von Estland läuft im allgemeinen dem 
Narwa-Flusse entlang, die Ostgrenze von Livland verläust im allgemeinen durch den Deipus- 
Sec und Pskowschen See bis zu dessen Südwestkecke, dann über den Lubonschen See in 
Zichtung Livenhbof an der Düng. Esiland und TLivland werden von einer deutschen Dolizei- 
macht besetzt, bis dort die Sicherheit durch eigene Londeseinrichtungen gewöhrleisiet und die 
skaatliche Ordnung hergestelli ii. Rußland wird alle verhafteten oder verschleppten Bewohner 
Esilands und TLivlands sofort freilassen und gewährteisset die sichere Rücksendung aller ver- 
schleppien Esiländer und Li#länder. 
Auch Finnland und die Alandsinseln werden alsbald von den russischen Truppen und der 
russischen Roten Gardce, die finnischen Häsen von der russischen Flotte und den russischen Seesireit. 
krästen gerdumt. GSolange das Eis die Ueberführung der Kriegsschiffe in russische Häfen 
ausschließt, werden auf den Kriegsschiffen nur schwache Kommandes zurückbleiben. Rußland 
Kstellt jede Agitation oder Hropaganda gegen die Regierung oder die öffentlichen Einrichtungen 
Finmlands ein. 
Die auf den Alandsinseln angelegten Zefefligungen sind sobald als möglich zu enisernen. 
Ueber die dauernde Nichtbefesligung dieser Inseln sowie über ihre sonstige Behandlung in 
militärischer und schiffahrtstechnischer Hinsicht ist ein besonderes Abkommen zwischen Deutschland, 
Finnland, Rußland und Schweden zu tressen; es besieht Einverständnis darüber, daß 
hierzu auf Wunsch DOeutschlands auch andere Anliegerstaaten der Osisee hinzuzuziehen 
sein würden. 
Artilel VII. Von der Tatsoche ausgehend, daß Dersien und Asghanistan freie und unab, 
hängige Etaaten sind, verpssichten sich die vertragschließenden Teile, die polituche und wirt. 
schaftliche Unabhängigkeit und die territoriale Unversehrheit dieser Staaten zu achien. 
Arnkel VIII. Die beiderseitigen Kriegsgesangenen werden in ihre Heimat entlassen. Die 
Jegelung der hiermit zusammenhängenden Fragen erfolgt durch die im Artikel XI1 vor- 
gesehenen Erhzelverträge. 
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ZIFZMZOLMUIMZM 
 
	        
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