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Artikel IX. Die vertragschließenden Teile verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer 3
Kriegskosten, d. h. der staatlichen Aufwendungen für die Kriegführung, sowie auf den Ersatz r
der Kriegsschaden, d. h. derjenigen Schäden, die ihnen und ihren Angehörigen in den Kriegs- «-
gebieten durch militärische Maßnahmen mit Einschluß aller in Feindesland vorgenommenen
Requisitionen enistanden sind.
Artikel X. Die diplomatischen und konsularischen Zeziehungen zwischen den vertrag-
schließenden Teilen werden sofort nach der RKatifikation des Friedensvertrages wieder ausgenommen.
Wegen Zulassung der beiderseitigen Konsuln bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel XI. Für die wirtschaftlichen Zeziehungen zwischen den Mächten des Bierbundes
und Rußland sind die in den Anlagen 2 bis s enthaltenen Zestimmungen maßgebend, und
zwar Anlage 2 für die deutsch-russischen, Anlage 3 für die österreichisch-ungarisch-ruffischen,
Anlage 4 für die bulgarisch-russischen, Anlage s für die türkisch-russischen Zeziehungen.
Artikel XII. Die Herstellung der öffentlichen und privalen Rechtsbeziehungen, der Austausch
der Kriegsgefangenen und der Zivilinternierten, die Amneskiefrage sowie die Frage der Be-
handlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Handelsschiffe werden in Einzelverträgen
mit RKußland geregelt, welche einen wesentlichen Bestandteil des gegenwärtigen Friedensvertrages
bilden und, soweit tunlich, gleichzeitig mit diesem in Kraft treien.
Artikel XIII. Bei der Auslegung dieses Vertrages sind für die Beziehungen zwischen
Deuischland und Kußland der deutsche und der russische Text, fär die Beziehungen zwischen
Oesterreich-AUngarn und Rußland der deutsche, der ungarische und der russische Text, für die
Bezsehungen zwischen Zulgarien und RKußland der bulgarische und der russische Texi und für
die Zeziehungen zwischen der Türkei und Kußland der türkische und der russische Text maßgebend.
Artikel XIV. Der gegenwärtige Friedensvertrag wird ratifsziert werden; die Ratifikations.
urkunden sollen tunlichsi bald in Berlin ausgetauscht werden. Die russische Regierung verpflichtet
sich, den Austausch der Ratifkkationsurkunden auf Wunsch einer der Mächte des Bierbundes
innerhalb von zwel Wochen vorzunehmen. Der Friedensvertrag tritt, soweit nicht seine Artikel,
seine Anlagen oder die Zusahverträge anders besiimmen, mit seiner Ratifikation in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag eigenhändig unterzeichnet.
Ausgesertgt in fünffacher Urschrift in Brest. Litowsk am 3. März 1918. (Folgen Unierschriften.)
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Die handelspolitischen Fragen, auf die sich Artikel XI bezieht, sind nach den Forderungen
des deutschen Ulltimatums und analog dem ukrainischen Vertrage geordnet. Was die rechts-
politischen Zereinbarungen angeht, so entsprechen ste im wesentlichen den Vorschlägen,
die auf Grund des #llimatums von deuischer Seite in der ersten Sitzung unterbreitet
worden sind. (W. T. B.)
Entsendung deutscher Truppen nach Finnland. — Etrrichtung
einer Etappe auf den Alandsinseln.
Stockholm, 3. März. (Meldung des Svenska--Telegrambyran.) Auf Befehl
seiner Regierung hat der deutsche Gesandte in Stockholm dem Minisker des
Auswärtigen zur Kenntnis gebracht, daß Deutschland die Absicht habe, auf Der-
langen der finnländischen Regierung Truppen nach Finnland zu entsenden, um die
dort herrschende Revolle zu unterdrücken, und daß diese Truppen mit Zustimmung
Finnlands sich im Verlauf ihrer Operationen auch der Alandsinseln bedienen würden.
Am die Erfüllung der humanitären Aufgaben, die Schweden bezüglich der Alands-
inseln übernommen habe, nicht zu beeinträchtigen, würde Deutschland sich indessen
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