Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 7 (7)

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Hauptmann Ritter v. Tutschek errang seinen 26. Lufisieg. Durch Zombenabwurf - 
englischer Flieger auf ein Lazarett in Tourcoing wurden zahlreiche französische 
  
Einwohner getotet. ¾*“„ 
Ven den anderen Kriegsschauplätzen nichts Neues. "o! 
Der Erste Generalquartiermeister. ð 
Ludendorff. (W. T. B.) 
Unterzeichnung des deutsch-finnischen Friedensvertrags. — Aner- 
kennung der Unabhängigkeit Finnlands.— Schleifung der Alands-Befestigungen. 3 
Berlin, 7. März. Heute mittag ist der Friedensvertrag zwischen Deuischland 8 
und Finnland, ebenso ein Handels= und Schiffahrtsabkommen sowie ein Zusatz- 6 
protokoll zu beiden Berträgen unterzeichnet worden; in Artikel 1 wird erklärt, daß 7 
zwischen Deutschland und Finnland kein Kriegszusfand bestieht, und daß die vertrag- 97 
schließenden Teilc entschlossen sind, sortan in Frieden und Freundschaft miteinander 5 2 
zu leben. Deutschland wird dafür eintreten, daß die Selbständigkeit und #nabhängig- * 
keit Finnlands von allen Mächten anerkannt wird. Dagegen wird Finnland keinen 
Teil seines Zesitzsskandes an eine fremde Macht abtreten noch einer solchen Macht 
ein Servitut in seinem Hoheitsgebiete einräumen, ohne sich vorher mit Deutschland 
darüber verständigt zu haben. 
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Die folgenden Artikel betreffen die Wiederaufnahme der diplomatischen und 
konsularischen Zeziehungen sofort nach der Bestätigung des Friedenserertrages, X 
gegenseitigen Verzicht auf den Erlaß der Kriegslosten und der Kriegsschäden, der * 
Wiederherstellung der Staatsverträge und der Drivatrechte, den Austausch der * 
Kriegsgefangenen und Zivilinternierten und den Ersatz für Zivilschäden. 
Was die Staatsverträge anbelangt, so sollen die außer Kraft getretenen Verträge ¾ 
zwischen Deutschland und RKußland durch neue Verträge erseht werden, die den 
veränderten Anschauungen und Verhältnissen entsprechen. Insbesondere soll alsbald # 
über einen Handels= und Schiffahrtsvertrag unterhandelt werden. Einstweilen * 
werden die Verkehrsbeziehungen zwischen den beiden Ländern durch ein Handels- 
und Schiffahrtsabkommen geregolt. 
Beüglich der Drivatrechte treten alle Kriegsgesecze mit der Bestätigung dieses 
Vertrags außer Kraft. Die Schuldverhältnisse werden wiederhergestellt, die Zezahlung 
der Verbindlichkeiten, insbesondere der öffenkliche Schuldendienst wieder ausgenommen. 
Zm Fessstellung der Zivilschäden soll in Zerlin eine Kommission zusammentrcten, 
die zu je einem Drittel aus Vertretern der beiden Teile und neutralen Mitgliedern 
gebildet wirdt; um die Zezeichnung der neutralen Mitglieder, darunter des Vor- 
sitzenden, soll der Hräsident des Schweizerischen Bundesrats gebeten werden. 
Die kriegsgefangenen Finnländer in Deutschland und die kriegsgefangenen 
Deutschen in Finnland sollen tunlichst bald ausgetauscht, die beiderseitigen verschickten 
oder internierten Zivikangehörigen heimbefördert werden. Es folgen Zestimmungen 
liber eine Amnestie, über die Zurückgabe oder den Ersatz von Kauffarteischiffen ufw. 
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