Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 7 (7)

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Erlaubnis des Oberkommandos. Zu dem rumänischen Oberbefehlshaber in der Moldau iritt 
ein Generalskabsoffizier der verbündeten Mächte mit Stab, zu dem Oberkommando der ver- 6 
bündeten Streitkräste in den besetzten rumänischen Gebieten ein rumänischer Generalstabsosfizier 
mii Siab als VBerbindungsoffzier. Die rumänischen Fluß, und Seestreitkräfte werden bis zur 
Klärung der Verhäll#nisse in Beßarabien in ihrer vollen Bemannung und Ausrüskung belassen. 
Kapitel III regelt die Gebietsobtreiungen. Leber dle nach Nummer 1 der Friedens- 
präliminarien von Numänien abzutretende Dobrudscha wird bestimmt, daß Kumänien das ihm 
nach dem Bukaresker Friedensvertrage von 1913 zugefallene bulgarische Gebiet an Bulgarien 
mit einer Grenzberichtigung zu dessen Gunsten wieder abtritt. Die neue bulgarische Grenze ist 
auf einer Karte, die einen wesentlichen Bestandteil des Friedensvertrages bildet, verzeichnet. 
Eine aus Vertretern der verbündeten Mächte zusammengesetzte Kommission soll alsbald nach 
der Unterzeichnung des Friedensvertrages an Ort und Stelle die neue Grenzlinie in der 
Dobrudscha feststellen und vermarken. An die verbündeten Mächte tritt Kumänien den nördlich 
der soeben erwähnten neuen Grenzlinie liegenden Teil der Dobrudscha bis zur Donau ab, und 
zwar zwischen der Gabelung des Stromes und dem Schwarzen Meere bis zum St. Georgsarm. 
Die verbündeten Mächte werden dafür Gorge tragen, daß Rumänien einen gesicherten 
Handelsweg nach dem Schwarzen Meere über Cernavoda — Konskanza erhäitt. RKumänien ist 
ferner damit einverstanden, daß seine Grenze zugunsten Oesterreich-Ungarns eine Berichtigung 
ersährt. Die neue Grenze beginnt beim Eisenbahndurchlaß östlich Turn-Severin, westlich 
Dudazu, ist in Artikel 11 des Friedensvertrages genau beschrieben, auf einer anliegenden Karte, 
  
   
  
  
  
die ebenfalls einen wesentlichen Beskandteil des Friedensvertrages bildet, eingetragen und endet *. 
am Druth, einen Kilometer östlich Lunea. Zwei genuschte Kommissionen sollen unmittelbar nach P 
der RKaifikation des Friedensvertrages an Ort und Stielle die neue Grenzlinie fesistellen und * 
bermarken. Das Staatsvermögen in den abgetretenen rumänischen Gebieten geht ohne Ent- " 
schädigung und ohne Lasten, jedoch unter Wahrung der darauf ruhenden Drivatrechte, auf die m— 
diese Gebiete erwerbenden Staaten über. Aus der früheren Zugehörigkeit der Gebiete zu 6s 
Rumänien sollen sich weder für diese selbst noch für die erwerbenden Siaaten irgendwelche 3 
Verpflichtungen ergeben. Im übrigen werden diesenigen Staaten, denen die abgeiretenen * 
Gebiete zufallen, mit Kumänien unter anderen Vereinbarungen über folgende Dunkie treffen: . 
1. über die Staatsangehörigkeit der bisherigen rumänischen Bewohner dieser Gebiete, wobei 0 
ihnen sedenfalls ein Options, und Abzugsrecht gewährt werden muß; 2. über die Auseinander= 71 
sebung wegen des Bermögens der durch die neuen Grenzen zerschnisienen Kommunalbezirke; 
3. über die Auseinandersetzung wegen der Archive; 4. über die Behandlung der neuen 
Grenzen; S. und 6. über die Wirkung der Gebietsänderungen auf die Diözesanbezirke und die 
Slaatsverträge. Rumänien wird nach der Unterzeichnung des Friedensvertrages die aus den 
abgetretenen Gebieten skammenden Osfiziere und Mannschaften auf deren Antrag entlassen und 
ihnen die Räckkehr in die Heimat gestatten. 
Kapitel IV behandelt die Kriegsentschädigung und besagt: Artikel 13: Die vertragschließenden 
Teile verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer Kriegskosten, d. h. der staatlichen Aufwendungen für die 
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Kriegführung. Wegen der Regelung von Kriegsschäden bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten. 
Kapitel V betriffi die Räumung der besetzten Gebiete. Artikel 14: Die von den Streit- 
krästen der verbündeien Mächte besetzten rumänischen Gebiete werden vorbehaltlich der Be- 3— 
stimmungen über die Gebieisabiretungen zu einem später zu vereinbarenden Zeitpunkt geräumt * 
werden. Während der Zeit der Besetzung wird die Stärke des Besetzungsheeres, abgesehen 
von den im Wirischaftsbetrieb verwendeten Formationen, sechs Divisionen nicht übersteigen. 
Artikel 15: Bic zur Ratifikation des Friedensvertrages bleibt die gegenwärtige Okkupations= 
verwaltung mit den von ihr bisher ausgeübten Befugnissen beskehen. Ooch ist die rumänische 
Regierung alsbald nach der AUnterzeichnung des Friedensvertrages befugt, zur Ergänzung 
des Beamtenkörpers die ihr geeignet scheinenden Ernennungen und Entlassungen vorzunehmen. 
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