Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 7 (7)

Miikel 16: Nach der Ratißkation des Friedensvertrages wird die Zivilverwaltung der besehten 
Gebicte den rum nischen Behorden nach Masigabe der Artikel 17 bis 2.3 wieder übergeben werden. 
In diesen Acukeln wird unter anderem bestimmt, daß dem Wunsche der rumänischen Regierung 
entsprechend bis zur Räumung der besehten Gebiele den rumänischen Ministerien se ein Zwil. 
beamter der Okkupationsverwaltung beigeordnet werden, um den Lebergang der Zivilverwallung 
auf die ruminischen Behörden tunlichst zu erseichtern. Ferner haben die rumdnischen Behörden 
den Anordnungen zu entsprechen, welche die Besehlshaber des Besehungsheeres im Interesse 
der Gicherhell der besehten Gebiele sowie der Sicherheit, des Unierhalts und der Verteilung 
ihrer Truppen für erforderlich erachten. Die Verkehrseinrichtungen, wie insbesondere Eisen- 
babnen, Dost und Telegraphen, werden bis auf weileres in milildrischer Verwaltung bleiben. 
Wegen der Milwirkung des Oberkommandos bei der Negelung des Geld= und Zahlungs- 
verkehrs bleibt eine besondere Vereinbarung vorbehallen. Die Gerichtsbarkeit über die An- 
gehörigen des Besehungsheeres, und zwar sowohl in Strassachen wie in Zivilsachen, verbleibt 
ebenso wie die Holizeigewalt über diese Dersonen in vollem Umfang den verbündeten DMächten. 
Strafbare Handlungen gegen daos Besehungsheer werden von dessen Militärgerichtsbarkeit 
abgeurteilt werden; das gleiche gill für die Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der 
Okkupationsverwallung. Die Rückwanderung in die besehlen Gebiele soll nur in dem Maße 
erfolgen, wie die rumänische Regierung den Unterhall der Rückwanderer durch eine enksprechende 
Einfuhr von Tebensmitleln aus der Moldau oder aus Beßarabien sicherssellt. Nach der 
Ratiffkalion des Friedensverirages wird das Zesetzungsheer J##qruisitionen nichi mehr vornehmen. 
Das Recht des Oberkommandos zur Nequisition von Getreide, Hülsensrüchten, Futtermilteln, 
Wolle, Vieh und F.eisch aus den Erzeugnissen des Jahres 1918, serner von Höslzern sowie 
von Erdöl und Erdölerzeugnissen bleibl jedoch besiehen, ebenso das Rechi, wegen der Ge- 
winnung, der Verarbeilung, der Besörderung und der Berteilung dieser Drodukte die 
erforderlichen Anordnungen zu tresfen. Dabei wird auf die Aussiellung eines ordnungemäsigen 
Ausbringungsplanes sowie auf die Besriedigung des rumänischen Inlandsbedarfs gebührend 
Räücksicht genommen werden. Im öbrigen hal die rumänische Regierung dem Ersuchen des 
Oberkommandos um Vornahme von Requisslionen für die Bedärsnisse des Zesehungsheeres 
zu entsprechen, ebenso von Requisstionen sonstiger Gegenstände, die von Numänien nach den 
anderweiligen Dereinbarungen zu liefern sind. Don der Ratiffkation des Friedensvertrages an 
wird der Unterhalt des Besetzungsheeres, mit Einschluß der dafür vorgenommenen Regquisstionen, 
auf Kosten Aumäniens erfolgen. Die anderen requirierten Gegenskände werden von den 
verbündeten Mächten aus eigenen Miteln bezahlt werden. Die Aufwendungen, die aus 
Mitteln der verbündelen Mächte in den besehten Gebielen für ösffentliche Arbeiten, mit 
Einschluß der gewerblichen Unlernehmungen, gemacht worden sind, werden diesen Möchten bei 
der lebergabe erleht werden. Bis zur Räumung der besehten Gebiete werden diese gewerblichen 
Unlernehmungen in militarischer Verwallung bleiben. 
Kapitel VI enthält die ##egelung der Donauschissahrt. Danach wird Fumänien mit den 
verbündeten Mächten eine neue Donauschiffahrlsakte abschließen. Die Verhandlungen darüber 
sollen möglichst bald nach der Ralißkation des Friedensvertrages in München beginnen. Für 
den Gtrom von Braila abwärls mil Einschluß dieses Arms wird die curopssische Donau, 
Kommission unter dem Namen „Donaumündungs, Kommission“ als dauernde Einrichtung auf. 
rechterhalten werden. Sie wied forlan nur aus Vertretern von Staaten beskehen, die an der 
Donau oder an der europäischen Küste des Schwarzen Meeres gelegen rind. Rumöänien ge- 
wöhrlenket den Schissen der anderen verlragschließenden Tesle den freien Verkehr auf dem 
rumämschen Teit der Donau mit Einschluß der zugehörigen Häfen und wird don ihren 
Schisten und Flößen und von deren Ladung keine Gebühr erhoben, die sich lediglich auf die 
Tatsache der Besahrung des Stroms gründet; auch wird Numemen künftig auf dem Etrome 
keine anderen Gebühren und Adgaben als die durch die neue Donauschissahrisakie zugelanenen 
 
	        
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