Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

30 
K. 31. Sobald die eingetretene Besorgnig oder Gesahr beseltigt, der Feind vom: 
der Gränze entsernt, und die Ruhe und Sicherheit des Reichs hergestellt it, wird 
auf Unsern Befehl die Landsturms-Mannschaftr wieder nach Hause entlassen werden. 
K. 32. Jedes Bataillon, jede Compagnie hat sich demnach nach dieser befohle- 
nen Entlassung sofort nach Hause zu begeben, die Wafsfen wiederum in das Batail- 
lons-Depot abzuliefern, und in sein Heimwesen zu seinen bürgerlichen Verhältnissen. 
zurückzukehren. 
K. 33. Wer hiergegen handeln, die Wassen nicht abgeben und sich welgern 
würde, in sein Heimwesen zurückzukehren, wird als Aufrührer angesehen, als sol- 
cher gerichtet und unnachsichtlich bestraft werden. 
K. 34. Eben so wird jede Widerseßzung. in Leistung der Auflagen, der Frohnen 
und Unterwerfung unter die Orts-Obrigkeit, welche durch die Persammlung des- 
Landst. rms verursacht, oder durch solche begünstigt werden wollte, als eine gewalt- 
same Auflehnung gegen Uns und das Vaterland angesehen und unwiderruflich mit. 
dem Tode bestrast werden. 
#. 35. Der Landsturm ist auf die Dauer des gegenwärtigen Krieges bestimmt 
und tritt demnach die vorstehende Verfügung nach hergestelltem Frieden aus aller 
Wirkung. 
Wir halten Uns überzeugt, daß Unsere lieben und getreuen Unterthanen Uie 
wohlthätigen landesväterlichen Absichten, welche Uns zu Erlassung der vorstehenden 
gesehlichen Vorschriften veranlaßt haben, nicht mißkennen und berelt seyn werden, 
willig und unrerdrossen diesen die Vertheidlgung des eigenen Heerds, die Erhaltung 
der Ruhe, der Sicherheit und der Ehre des Vaterlandes bezweckenden Diensten sich 
zu unterziehen und auch bei dieser Gelegenheit den Gehorsam, die Treue und An- 
hänglichkeit an König und Vaterland bewähren werden, welche den Württemberger 
in allen Jahrhunderten ruhmvoll ausgezeichnet hat, und Uns den Stolz einfloͤßt, 
Vater eines solchen Volkes zu seyn. 
Gegeben, Stuttgart, den 7. Januar 1814. 
Friderich. 
Minister des Innern, 
Staats- und Conferenz-Minister 
Gras von Reischach. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Mas. proprium. 
Minister, Staats-Sekretär 
von Vellnagel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.