Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 8 (8)

  
der Bereinigten Siaaten verwalleti. Die Truppen der Verbündeten und Vereinigten Staaten t 
werden die Besetzung dieser Gebieie sichern, indem sie die haupisächlichsien Rheinübergänge 
(Mainz, Koblenz, Köln) inbegriffen je eines Brückenkopfes von 30 Kilomeiern Durchmesser 
auf dem rechten Ufer und außerdem die stralegischen Dunkle des Gebseles besetzen. Eine 
neutrale Zone wird auf dem rechten Ahelnufer zwischen Fluß bis zu einer Enisernung von 
10 Kilomelern davon von der holländischen bis zur Schweizer Grenze vorbehalten. Die 
ZKäumung der links= und rechtsrheinischen Gebiele durch den Feind wird derart geregelt, daß 
sie in einer Frist von westeren 16 Tagen, das machl 31 Tage nach der Unterzeichnung des 
Waffenftillstandes, bewirkt sein muß. Alle Räumungs, und Besetzungsbewegungen werden 
durch die Zusatznote Nr. 1 geregelt. 
VI. In allen vom Feinde gerdumien Gebieien ist die Fortführung von Einwohnern untersagt. 
Dem Eigentum der Einwohner darf kein Schaden oder Nachteil zugefügt werden. Kein 
Bewohner wlrd wegen Vergehen der Teilnahme an Kriegshandlungen, die der Unterzeschnung 
des Waffenflillskandes vorausgingen, verfolgt. Zerslörungen irgendwelcher Arl werden nicht 
ausgeführt. Mililärische Einrichtungen jeder Art werden in unversehrtem Zuskande ausgelieferi, 
ebenso alle militärischen Borräle, Lebensmittel, Munttion, Ausrüslungsstücke, die nicht in dem 
für die Käumung feltgesetzten Zeitraum haben mitgeführt werden können. Alle für die Zivil- 
bevölkerung bestim. ulen Lebensmiltelvorräte seder Art (Vleh usw.) müssen an Ort und Sielle 
belassen werden. Es wurd keine allgemeine oder amtlich angeordnete Maßnahme ergriffen, welche 
eine Werkverminderung der industriellen Betriebe oder eine Herabsetzung ihres PDersonals zufolge hat. 
VII. Die Verkehrswege und mitlel seder Ari, Elsenbahnen, Schlffahrtswege, Straßen, 
Brücken, Telegraphen= und Telephonleitungen dürfen keinerlel Beschädigungen erleiden, das 
sämtliche zivile und militärische Hersonal, das augenblicklich an hnen verwendet wird, ist dort 
zu belassen. Den verbändelen Mächten find 5000 Lokomotiven und 150000 Waggons in 
gulem fahrberelfen Zuskande und mil allen notwendigen Ersaßt= und Zubehörtefslen in den 
Zeitrdumen zu übergeben, deren Einzelheiten in der Zellage 2 angegeben ist, und deren 
Gesamtzeit 31 Tage nicht überskeigen darf. Ebenso find 5000 Laskautomobile in gukem Zustand 
in elnem Zeitraum von 36 Tagen zu liefern. Die elsaßlokhringischen Bahnen mit sämtlichem 
organisch zu ihnen gehörenden Personal und Materlal sind in einem Zeitraum von 31 Tagen 
auszulsefern. Außerdem ist das für den Eisenbahnverkehr auf dem linken Rheinufer nokwendige 
Materlal an Ort und Stelle zu belassen. Alle Borräte an Kohlen und Instandhaltungs- 
materlalien, in Schienen und Werkstaltmaterlal wie auch in Signalesurichtungen sind an Ort 
und Stelle zu belassen. Diese BDorrdte werden von Deutlschlond, was die Ausnuhung der 
Verkehrswege in den linkerheinischen Gebleten angehk, unterhalten. Sämtliche den Berbündeien 
abgenommenen TLastkähne sind ihnen zurückzugeben. Die Zusahnote 2 regelt die Einzelhelten 
dleser Maßnahmen. 
VIII. Dle deutsche Führung verpflichtet sich, innerhalb 48 Stunden nach Zelchnung des 
Waffenstl#llskandes alle Minen oder Sprengvorrichtungen mit Berzögerung, die von den deuischen 
Truppen In den gerdumien Gebieien gelegt worden sind, zu bezeichnen und ihre Auffindung 
und Zerstörung zu erleichtern. Sie wird außerdem sämiliche schädliche Naßnahmen, die 
getroffen sein können, angeben (z. B. Bergisiung oder Berunreinigung der Quellen usw.). 
Im gegenteillgen Falle wird zu Jepressalien gegriffen werden. 
IX. Das Recht der Regqutsition wird von den Armeen der Allilerten und den Bereinigten 
Staaten in allen besetzten Gebieien vorbehaltlich der Zahlungsregulierung mit den Zufländigen 
ausgeübt. Der Unterhalt der Besatzungstruppen der rheinischen Gebiele (mit Ausnahme 
Elsa= Lothringens) ersolgt auf Kosten der deutschen Reglerung. 
X. Sämtliche Kriegsgefangene der Derbündeten und der Vereinigten Stoaten, einschlleßlich 
der in Anklagezuskand befindlichen und verurteilten sind ohne Recht auf Gegenselügkeit in ihre 
Heimat zu befördern. Die Einzelbestimmungen werden noch getroffen. Die verbändelen 
  
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