der Bereinigten Siaaten verwalleti. Die Truppen der Verbündeten und Vereinigten Staaten t
werden die Besetzung dieser Gebieie sichern, indem sie die haupisächlichsien Rheinübergänge
(Mainz, Koblenz, Köln) inbegriffen je eines Brückenkopfes von 30 Kilomeiern Durchmesser
auf dem rechten Ufer und außerdem die stralegischen Dunkle des Gebseles besetzen. Eine
neutrale Zone wird auf dem rechten Ahelnufer zwischen Fluß bis zu einer Enisernung von
10 Kilomelern davon von der holländischen bis zur Schweizer Grenze vorbehalten. Die
ZKäumung der links= und rechtsrheinischen Gebiele durch den Feind wird derart geregelt, daß
sie in einer Frist von westeren 16 Tagen, das machl 31 Tage nach der Unterzeichnung des
Waffenftillstandes, bewirkt sein muß. Alle Räumungs, und Besetzungsbewegungen werden
durch die Zusatznote Nr. 1 geregelt.
VI. In allen vom Feinde gerdumien Gebieien ist die Fortführung von Einwohnern untersagt.
Dem Eigentum der Einwohner darf kein Schaden oder Nachteil zugefügt werden. Kein
Bewohner wlrd wegen Vergehen der Teilnahme an Kriegshandlungen, die der Unterzeschnung
des Waffenflillskandes vorausgingen, verfolgt. Zerslörungen irgendwelcher Arl werden nicht
ausgeführt. Mililärische Einrichtungen jeder Art werden in unversehrtem Zuskande ausgelieferi,
ebenso alle militärischen Borräle, Lebensmittel, Munttion, Ausrüslungsstücke, die nicht in dem
für die Käumung feltgesetzten Zeitraum haben mitgeführt werden können. Alle für die Zivil-
bevölkerung bestim. ulen Lebensmiltelvorräte seder Art (Vleh usw.) müssen an Ort und Sielle
belassen werden. Es wurd keine allgemeine oder amtlich angeordnete Maßnahme ergriffen, welche
eine Werkverminderung der industriellen Betriebe oder eine Herabsetzung ihres PDersonals zufolge hat.
VII. Die Verkehrswege und mitlel seder Ari, Elsenbahnen, Schlffahrtswege, Straßen,
Brücken, Telegraphen= und Telephonleitungen dürfen keinerlel Beschädigungen erleiden, das
sämtliche zivile und militärische Hersonal, das augenblicklich an hnen verwendet wird, ist dort
zu belassen. Den verbändelen Mächten find 5000 Lokomotiven und 150000 Waggons in
gulem fahrberelfen Zuskande und mil allen notwendigen Ersaßt= und Zubehörtefslen in den
Zeitrdumen zu übergeben, deren Einzelheiten in der Zellage 2 angegeben ist, und deren
Gesamtzeit 31 Tage nicht überskeigen darf. Ebenso find 5000 Laskautomobile in gukem Zustand
in elnem Zeitraum von 36 Tagen zu liefern. Die elsaßlokhringischen Bahnen mit sämtlichem
organisch zu ihnen gehörenden Personal und Materlal sind in einem Zeitraum von 31 Tagen
auszulsefern. Außerdem ist das für den Eisenbahnverkehr auf dem linken Rheinufer nokwendige
Materlal an Ort und Stelle zu belassen. Alle Borräte an Kohlen und Instandhaltungs-
materlalien, in Schienen und Werkstaltmaterlal wie auch in Signalesurichtungen sind an Ort
und Stelle zu belassen. Diese BDorrdte werden von Deutlschlond, was die Ausnuhung der
Verkehrswege in den linkerheinischen Gebleten angehk, unterhalten. Sämtliche den Berbündeien
abgenommenen TLastkähne sind ihnen zurückzugeben. Die Zusahnote 2 regelt die Einzelhelten
dleser Maßnahmen.
VIII. Dle deutsche Führung verpflichtet sich, innerhalb 48 Stunden nach Zelchnung des
Waffenstl#llskandes alle Minen oder Sprengvorrichtungen mit Berzögerung, die von den deuischen
Truppen In den gerdumien Gebieien gelegt worden sind, zu bezeichnen und ihre Auffindung
und Zerstörung zu erleichtern. Sie wird außerdem sämiliche schädliche Naßnahmen, die
getroffen sein können, angeben (z. B. Bergisiung oder Berunreinigung der Quellen usw.).
Im gegenteillgen Falle wird zu Jepressalien gegriffen werden.
IX. Das Recht der Regqutsition wird von den Armeen der Allilerten und den Bereinigten
Staaten in allen besetzten Gebieien vorbehaltlich der Zahlungsregulierung mit den Zufländigen
ausgeübt. Der Unterhalt der Besatzungstruppen der rheinischen Gebiele (mit Ausnahme
Elsa= Lothringens) ersolgt auf Kosten der deutschen Reglerung.
X. Sämtliche Kriegsgefangene der Derbündeten und der Vereinigten Stoaten, einschlleßlich
der in Anklagezuskand befindlichen und verurteilten sind ohne Recht auf Gegenselügkeit in ihre
Heimat zu befördern. Die Einzelbestimmungen werden noch getroffen. Die verbändelen
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