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der deuischen Territorialgewäsfer. Ihre genaue Ortsangabe und ihre Pläne werden von Deutsch=
land gelsefert, das keine Beschwerde wegen Verletzung der Neutralität erheben darf.
XXVI. Die Zlockade der verbündeten and verbundenen Mächte bleibl in den gegenwätrügen
Bedingungen aufrechterhalten. Deutsche Handelsschiffe, die auf offener See gefaßt werden,
blelben der Zeschlagnahme unterworfen. Die Alliierten und die Bereinigken Staaten beschäsügen
sich mit der Frage der Lebensmlttelversorgung Deukschlands während des Waffenstillstandes in
dem für notwendig erachteten Maße.
XXVII. Sämtliche Luftsireilkräste werden in den von den Verbündelen und den Verelnigten
Staaten bezeschneten deuischen Flughäfen gruppiert und demoöbllisiert.
XXVIII. Oeutschland läßt unversehrt und an Ort und Steile das ganze Material des
Hafens und der Flußschiffahrt, alle Handelsschiffe, Schlepper, Schaluppen, alle Apparate, das
Material und die Vorräte für das GSeestlugwesen, alle Waffen, Borräte und Apparate seder
Art bel der Räumung der belgischen Küste und belgischen Häfen.
XXIX. Oeuischland räumt sämtliche Häsen des Schwarzen Meeres und überliefert den
VBerbündeten und den Bereinigten Stoaten fämtliche von den Deutschen im Schwarzen Meere
beschlagnahmten russischen Kriegsschiffe. Es gibl sämiliche beschlagnahmten neutralen Handels-
schiffe frei und llefert alles Kriegs, und sonsislges Gerät, das in diesen Häfen beschlagnahmt
wurde, sowie das in Artikel XXVIII aufgeführte deutsche Material aus. -
XXX. SEämitliche den Verbündelen und verbundenen Mächten gehörigen Handelsschiffe, die
sich augenblicklich in deutscher Gewalk befinden, werden ohne Rechl auf Gegenseitigkeit in den
von den Verbündeten und den Berelnigten Staaten bezeichneien Häfen abgeliefert.
XXXI. Jede Zerstörung von Schiffen oder von Material vor der Räumung, der Ablieferung
oder der Rückgabe ist untersagt. 4
XXXII. Die deutsche Regierung gibl offizlell allen neutralen Kegierungen, im besonderen
der norweglschen, schwedischen, däntschen und holländischen Regierung bekannt, daß alle Ein-
schränkungen, welche dem Handelsverkehr ihrer Schiffe mit den Berbündeien und verbundenen
Mächten auferlegt waren, sei es durch die deulsche Regierung selbst, sei es durch deutsche Drivak-
uniernehmungen, sei es auf dem Wege festgelegter Abmachungen (wie z. B. die Ausfuhr von
Schiffsbaumatertal) sofort außer Gültigkeit treten.
XXXIII. Irgendwelche tleberführung deutscher Handelsschiffe jeder Art unter irgendelne
neutrale Flagge soll nach Unterzeichnung des Wassenfüllskandes nicht kattfinden können.
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* Dauer des Waffenstillstandes.
XXXIV. Die Dauer wird auf 36 Tage fesigesetzi mit der Moglichkeit der Berlängerung.
Im Laufe dieses Zeitraumes kann der Waffenftillstand, wenn die Klauseln nicht ausgeführt
* werden, von einer der konirahierenden Parteien gekündigt werden. Diese muß 48 Stunden
* im voraus davon Kenninis geben. Es wird so verstanden, daß die Artikel 3 und 18 nur dann
* zur Kündigung des Waffenslillstandes wegen unzureichender Ausführung in den bestimmten
8 Zelträumen führen, wenn es sich um eine böswillige Ausführung handelt. Um die Ausführung
½ der gegenseltigen Vereinbarung unter den günstigsken Zerhältnissen zu sichern, wird das Hrinzip
’ einer permanenien iniernationalen Wassenstillstandskommission angenommen. Diese Kommission
9m wird unler der obersien Leilung des Oberbefehlshabers des Heeres und der Marine der alllierten
Armeen arbellen. gez.: F. Toch. R. E. Wemyß. Erzberger.
* A. Oberndorsf. Winterfeldt. Vanselow.
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7 Es folgen zwei Zusatnoten. Zusatznote !s regelt die Zeitftufen der #N#äumung der besehten
* Gebseie (Zelgien, Frankreich, Luxemburg) und Elsaß-Lothringens, sowie der Räumung der
Mhemlande. Zufahnote II trifft Zestimmung über die Bedingungen betlreffend die Verkehrs=
wege bis zum —Khein hin.
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