Full text: Amtliche Kriegsdepeschen Band 2 (2)

  
britische Recht speziell anerkannt. Der britische Merchant Shipping Act von 1894 Abschnitt 69 
lautet: Wenn jemand die britische Flagge benutzt und sich den Charakter eines Angehörigen der 
britischen Nation beimißt an Bord eines Schiffes, das als ganzes oder zu Teilen Personen ge- 
hört, denen die Eignung fehlt, ein britisches Schiff zu besitzen, und dadurch den Anschein er- 
wecken will, daß dieses Schiff britisch sei, dann soll das Schiff auf Grund dieser Akte beschlag- 
nahmt werden, ausgenommen in dem Falle, daß diese Vortäuschung bewirkt wurde, um der 
Erbeutung durch einen Feind oder durch ein ausländisches Kriegsschiff zu entgehen. 
In den Inskruktionen an die britischen Konsuln, die 1914 erlassen wurden, wird gesagt: 
Ein Schiff kann beschlagnahmt werden, wenn es sich unrechtmäßig als britisch ausgibt, außer 
wenn dies geschieht, um der Erbeutung zu entrinnen. Da wir in der Praxis fremden Handels- 
schiffen nicht verwehrt haben, die britische Handelsflagge als Kriegslist zu benutzen, um der Be- 
schlagnahme auf See durch die Kriegführenden zu entgehen, so vertreten wir umgekehrt den 
Standpunkt, daß britische Handelsschiffe keinen Bruch des Völkerrechts begehen, wenn sie zu 
ähnlichen Zwecken eine neutrale Flagge annehmen, falls sie es für angebracht halten. Nach den 
Regeln des Völkerrechts, den Kriegsbräuchen und Vorschriften der Menschlichkeit ist es für die 
Kriegführenden Pflicht, den Charakter des Schiffes und seine Ladung festzustellen, bevor sie sie 
beschlagnahmen. Deutschland hat kein Recht, diese Verpflichtung zu ignorieren. Schiff und 
Mannschaft von Nichtkombattanten sowie die Ladung vernichten, wie Deutschland es als seine 
Absicht ankündigt, ist nichts anderes als Seeräuberei auf hoher See. (W. T. B.) 
Die englischen Gesamtverluste. 
London, 8. Februar. Premierminister Asquith hat dem Unterhause mitgeteilt, 
daß die Verluste aller Rangklassen der englischen Armee auf dem westlichen Kriegs- 
schauplatze bis zum 4. Februar ungefähr 104 000 Mann betragen hätten. (W. T. B.) 
Erfolge an der ostpreußischen Grenze. 
Großes Hauptquartier, 9. Februar 1915. 
Westlicher Kriegsschauplatz. Es ist nichts Wesentliches zu berichten. 
Oestlicher Kriegsschauplatz. An der ostpreußischen Grenze wurden wieder- 
um einige kleinere örtliche Erfolge errungen, sonst Lage unverändert. (W. T. B.) 
Oesterreichisch-ungarisches Vordringen in der Bukowina. 
Wien, 9. Februar, mittags. Amtlich wird verlautbart: In Polen und West- 
galizien keine Veränderung; Geschützkampf. 
Im Waldgebirge gelang es gestern nachmittag den verbündeten Truppen, einen 
von den Russen hartnäckig verteidigten Ort nördlich des Sattels von Volovec nach 
mehrtägigen Kämpfen zu nehmen. Zahlreiche Gefangene wurden gemacht, viel 
Munition und Kriegsmaterial erbeutet. 
An der übrigen Karpathenfront heftige Kämpfe. Im westlichen Abschnitt 
scheiterten mehrere russische Angriffe, wobei 340 Gefangene und 3 Maschinen- 
gewehre in unsere Hände fielen. 
Die Vorrückung in der Bukowina schreitet fort. Wama wurde von uns besetzt. 
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. 
v. Hoefer, Feldmarschalleutnant. (W. T. B.)