Die Beschießung des Dardanelleneingangs.
Konstantinopel, 2. März. Das türkische Hauptquartier teilt mit: Die feind-
liche Flotte setzte heute in größeren Zwischenräumen ihr Feuer auf die Batterie
Sed-ül-Bahr fort. Feindliche Versuche, an einzelnen Stellen Erkundungsabteilungen
zu landen, scheiterten. Schließlich wurden fünf feindliche Panzerschiffe, die gegen
andere unserer Batterien erfolglos feuerten, von sieben von diesen Batterien abge-
feuerten Granaten getroffen und zum Rückzug genötigt.
Das Reutersche Bureau meldet, daß ein Sturm eine Verzögerung der Opera-
tionen vor den Dardanellen zur Folge gehabt habe. (W. T. B.)
Die Kämpfe in den Karpathen.
Wien, 2. März. Amtlich wird verlautbart: In den Karpathen wurden im
westlichen Abschnitt zahlreiche Gegenangriffe der Russen abgewiesen und die in den
vorausgegangenen Kämpfen von den eigenen Truppen gewonnenen Stellungen und
Höhen festgehalten.
Südlich des Dnjestr dauern die Kämpfe an; auch gestern wurden feindliche
Angriffe blutig zurückgeschlagen und hierdurch erstrittenes Gebiet gegen numerisch oft
überlegene gegnerische Kräfte behauptet.
In Polen und Westgalizen nur Artilleriekampf.
In der Bukowina herrscht Ruhe.
Am südlichen Kriegsschauplatz ist die Situation unverändert.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes.
v. Hoefer, Feldmarschalleutnant. (W. T. B.)
Englands und Frankreichs Note an die Neutralen.
Amsterdam, 2. März. Die Morgenblätter veröffentlichen eine Mitteilung der Regierungen
Frankreichs und Großbritanniens an die neutralen Staaten, in der es heißt: Deutschland hat
erklärt, daß der Kanal und die Nord- und Westküste Frankreichs sowie die die britischen Inseln
umgebenden Gewässer Kriegsgebiet seien. Es gab amtlich bekannt, daß alle feindlichen Schiffe,
die in dieser Zone angetroffen würden, vernichtet werden sollen, und daß neutrale Schiffe sich
dort in Gefahr befinden würden. Das bedeutet auf den ersten Blick, daß ohne Rücksicht auf
die Sicherheit der Bemannungen und Passagiere jedes Handelsschiff, gleichviel unter welcher
Flagge, torpediert werden soll. Da das deutsche Marineamt nicht die Macht hat, in diesen
Gewässern ein einziges an der Oberfläche fahrendes Schiff zu unterhalten, so können diese
Angriffe nur durch Unterseeboote ausgeführt werden. Das Völkerrecht und die internationalen
Kriegsgebräuche gingen bei Angriffen auf den Handel stets von der Voraussetzung aus, daß
die erste Pflicht derer, die das Handelsschiff nehmen, sei, das Schiff vor ein Prisengericht zu
bringen, vor dem der Fall beurteilt und die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme erwogen
werden kann, und durch dessen Spruch Neutrale ihre Ladung zurückerhalten können. Das Ver-
senken eines erbeuteten Schiffes ist an und für sich eine bestrittene Sache, wozu man nur unter
außergewöhnlichen Umständen schreiten darf, und erst, nachdem Maßregeln getroffen worden sind,
die ganze Mannschaft und die Passagiere in Sicherheit zu bringen. Die Verantwortung, zwischen
einem feindlichen und einem neutralen Schiff und feindlicher und neutraler Ladung zu unter-