Kriegserklärung Italiens an Deuischland.
Berlin, 27. August. (Amtlich.) Die Königlich stalienische Reglerung hat
durch Vermittelung der schweizerischen Regilerung der Kaiserlichen Regserung
mitteilen lassen, daß sie sich vom 28. d. M. an als mit Deutschland um Kriegs-
zustand befindlich betrachtet.
Der Wortlaut der italienischen Kriegserklärung.
Verlin, 27. August. Die Note, mit der der italienische Gesandte in Bern im Auftrage
seiner Kegierung am 26. d. M. die schwelzerische Regierung ersucht hat, die Kaiserliche Regierung
davon zu unterrichten, daß Jialien sich vom 28. d. M. ab als im Kriegszusiande mit Deutschland
befindlich ansieht, lautel in Lebersetzung:
„Auf Weisung der Regierung Seiner Maseskät habe ich die Ehre, die nachfolgende Mit-
keilung zur Kenninis Eurer Exzellenz und des Zundesrats zu bringen:
Die seindseligen Akte seitens der deutschen Regierung gegenüber Italien folgen einander mit
wachsender Häufigkeit; es genügt, die wiederholten Lieferungen an Waffen und an Werkzeugen
für den Land- und Seekrieg zu erwähnen, die von Deutschland an Oesterreich= Ungarn erfolgt
sind; desgleichen die ununterbrochene Teilnahme deutscher Offiziere, Soldaten und Matrosen an
den verschiedenen, gegen Italien gerichteten militarischen Operationen. Auch ist es nur der von
deutscher Seite Oesterreich-AUngarn in den verschiedensten Formen und in reichlichskem Maße
zuteil gewordenen Unterstützung zu danken, daß es diesem möglich geworden ist, jüngst dle
Kräste für eine Unternehmung von besonderer Ausdehnung gegen Italien zusammenzubringen.
Ferner ist zu erwähnen die Auslieferung stalienischer Gefangener, die aus den österreichssch-
ungarischen Konzentrationslagern enikommen und auf deuisches Gebiet geflüchtet waren, an
unseren Feind; die auf Zetreiben des Kaiserlichen Auswärtigen Amtes an die deutschen Kredtt-
instütute und Banliers gerichtete Aufforderung, wonach diese seden ttalienischen Untertan als
feindlichen Auslander zu erachten und jede Zahlung, die ihm eiwa geschuldet sein sollie, hintan-
halten sollten, sowie die Unterbrechung der Zahlung der Renten an italienische Arbeiter, die
diesen auf Grund ausdrücklicher Zeskfimmungen des deutschen Gesetzes zustehen. Alles dieses
sind Erscheinungen, aus denen sich die wahre spftematische Siellungnahme der Keiserlichen
Regierung Italien gegenüber ergibt.
Ein derartiger Zuskand kann auf die Dauer seitens der Königlichen Regierung nicht geduldet
werden. Er vertieft zum ausschließlichen Schaden Italiens den schwerwiegenden Gegensacz
zwischen der tatsächlichen und der rechilichen Lage, die sich an sich schon aus dem Umstande
ergibt, daß Italien einerseits, Deutschland anderseits mit zwei untereinander im Kriege befind-
lichen Staatengruppen verbündet sind.
Aus den aufgezählten Gründen erklärt die italienische KRegierung im Namen Seiner
Masestät des Königs von Sitalien hiermit, daß sie sich vom 28. dieses Monats ab mit
Deutschland in Kriegszustand befindlich erachtet und bilteit die schweizerische Zundes-
regierung, das Vorstehende zur Kenntnis der Kaiserlich Deutschen Regierung bringen zu
wollen.“ (W. T. B.)
Ein deutscher Kommentar zur italienischen Kriegserklärung.
Berlin, 27. August. ODie formelle Kriegserklärung Jtaliens an Deutschland, schreibt die
„Nordd. Allg. Ztg.“, ändert an dem de facto bereits beskehenden Zustande wenig. Als Jtalien
im vergangenen Jahre an Oesterreich-Angarn den Krieg erklärt hatte, hat die Kaiserliche