Full text: Anordnugen des Stellv. Generalkommandos des VI. Armeekorps

  
  
Iv. Generalfommando. 
bt, IIg Nr. 383/1. 17, 
4 
  
VI. Armeeforps. 
    
Anordnung. 
Auf Grund des S 9b des Gefches über den Belagerungszuftend vom 4. ‚Suni 1851 (Gejeb- 
Fu 
Samml. S. 451) und $ 1 des Gejeßes betreffend Ahänderung dieles Gelekes vom 11. Dezember 1915 
(Reichsael. BI. S. 813) bejtimme id;: 
S 1. 
Derboten jind folgende Anzeigen in der Tages- und Facjpreife, jowie in den periodiid) ericheinenden 
Seöriften und Zeitungen ohne Rüdlicht darauf, ob Triegs- oder privatwirtichaftliche Betriebe in tage 
ommen: 
1. Anzeigen unter Chiffre oder Dedadrefle, joweit fie 
a) der Anmwerbung gewerblicher männlider oder weiblicher Arbeitskräfte, einichließlich der Werk: 
meilter und WBorarbeiter, dienen, 
b) Stellungsgefude männlicher oder weiblicher Arbeitsfräfte enthalten. 
Musgenommen von dem Werbote find Anzeigen, die Taufmännilche, techniiche und wiljenichaftliche 
Angejtellte (in weiterem Sinne), den Neueintritt von Lehrlingen (männlichen oder weiblichen), Haus 
perjonal jeder Art und landwirtichaftliche Arbeitskräfte betreffen. 
Die Angabe nicht gewerbsmäßiger Arbeitsnachweile, zu denen aud die Deutiche Arbeiterzentrale 
gehört, ft micht als Dedadreife anzufehen. Gewerbsmäßige Arbeitsnahmweife bedürfen, falls lie ihren 
Aamen als Unzeigeunterichrift benugen wollen, der Genehmigung der zuftändigen Boltzeibehörde. 
II. Anzeigen jeder Ark, in denen, 
a) ein Hinweis auf hohe Löhne oder befondere Vergünftigungen (freie Reife, gute Verpflegung, 
Urlaub ufw.) enthalten ift, 
b) eine Zujage auf Befreiung oder Zurüditellung vom & 
enfiprechenden Antrags des Arbeitgebers gegeben wird, 
c) von Arbeitiuhenden Zurüditellung vom Heeresdienit angeftreht wird, 
III. Anzeigen, in denen Arbeit im neutralen oder feindlidhen Musland angeboten oder gefucht with. 
IV: Anzeigen, die einen direkten oder indireften Hinweis auf das Gejeß über ben voterländiichen 
Hilfsdienjt enthalten, joweit jie nidt von Kriegsamt oder Ariegsamtsitellen ausgehen oder genehmigt find, 
  
  
  
     
eeresdien]t oder auf Stellung eines 
  
| S 2. 
Anzeigen in den Zeitungen uw. gleichzuadhten find in den Fällen des $ 1, Plakate, Slugblätter 
(Handzettel) jowie vervielfältigte MWerbejchreiben jeder Art, 
Mer ‚ben voritehenden Bejtimmungen zuwiderhandelt ober zu ihrer Ibertretung auffordert oder 
anzeigt, wird mit Defängnis bis zu einem Jahre bejtraft. Sind mildernde Umftände vorhanden, jo farın 
Jaft oder Belditrafe his 1500 ME, erfannt werben. 
Die Ziffern I 4,5 und IL 3, 4 der Verfügung vom 19., 22. und 25.10.1916 — IIg Nr. 203/10.16 —, 
\owie die Verfügungen vom 4. 12. 1916 — lIg Nr. 470/11. 16 — und vom 6.1.1917 — Ilg 
Nr. 21/1. 17 — werden aufgehoben. 
  
  
  
| S 5. 
Diefe Anordnung tritt mit dem Tage der Berfündung in Kraft. 
   
Breslau, den 30. Saruar 1917. 
der ftellu. Kommandterende General, 
von Heinemann, 
(beneralleutrant. 
Das gleihe gilt au für den Bereich der Feftungen Breslau und Glah. 
Breslau, den 30, Sanuar 1917, Glas, den 30. Sanuar 1917, 
der Kommandant. der Kommandant. 
IB. | von Fiedler, 
v, Bacgensty und Tenczin, Bi " 
Generalmajor. 
  
Oberit, 
Verteilungsplon CA . 3% 
Hbtellung IE . 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.