VI. Armeeforps.
Abt. IF! Nr. 284/1. 17 II. Ang.
erordnung.
Auf Grund des S 4 Geleges über den Belagerungszultand vom 4.
S. 451) wird hiermit folgendes angeordnet:
1. Die Polizeiverwaltungen aller Städte und Gemeinden, in welden jih Eijenbahnjtationen der
Staatsbahn, Neben: und Kleinbahnen befinden, in Breslau der Magütrat, ind für die fchleunige Stellung
der von den Eilenbahn-Güterabfertigungen zur zwangsweilen Entladung von Eifenbahngütern verlangten
Juhrwerle verantwortlid).
2. Die Bolizeiverwaltungen, in * t Magiitrat, haben ein Verzeichnis Jämtliher in ihrem Bezirk
vorhandenen, zum Gütertransport „eeigneten Geipanne mit den in der Anordnung vom 10. 2. 17 (IL!
Tr. 2841. 17 I Ang.) geforderten Angaben anzufertigen und laufend zu führen, jowie da, wo die Zahl
der Gejpanne nicht ausreichend eriheint, Geipanne der Umgegend vertraglich jicher zu jtellen.
Breslau, den 10. Kebruar 1917.
Der ftellv. Kommandie
pon Heinemann,
Generalleutnant.
Dieje Verordnung gilt auch für den Bereich
Breslau, den 11. Kebruar 1917.
der Seitung Breslau.
Der Kommandant.
v. Barczensty und Tenczin,
Generalmajor.
Dieje Verordnung gilt aud Für den Bereich der Teitung Dlak.
Bla, den 12. Sebruar 19
Der Kommandant.
Verteilungsplan C2 aus- von Sie dler,
hlieklih W.T.B. . 230 Obenit.