Artikel 2. Rechtszustand neu erworbener Gebiete. 87
die Anwendbarkeit der KO vom 29. März 1837 im Landtage ausdrücklich
abgelehnt wurde: HH# 1877, Drucks. Nr. 80, S. 130.
In den durch die KO von 1837 geregelten Fällen soll das in N
geltende Recht ohne weiteres und in complexu durch „die preußischen
Gesetze, Verordnungen und Vorschriften“ ersetzt werden, wobei die
nach Nr. 3 zuständigen Minister ermächtigt sind, den Zeitpunkt der
Wandlung des Rechtszustandes zu bestimmen. Als Ausfluß und An-
wendung eines allgemeinen Rechtsprinzips kann dies aber nicht an-
gesehen werden, und ist daher die KO von 1837 weder einer Verall-
gemeinerung noch der analogen Ausdehnung auf solche Fälle fähig,
die sie, nach ihrer sachlich und örtlich beschränkten Tragweite, nicht er-
greift. In derartigen Fällen, namentlich auch bei allen Erwerbungen
größeren Umfangs (die sich nicht unter den Begriff der Grenzregulierung
bringen lassen) ist vielmehr von dem der KO von 1837 entgegenge-
setzten Rechtsgedanken, von dem Prinzip größtmöglicher Erhaltung des
Rechtszustandes von N auszugehen und demgemäß, solange der Ge-
setzgeber nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt, als sein Wille zu ver-
muten, daß das in N geltende Recht durch die Annexion grundsätzlich
unberührt bleiben solle. Hierüber stimmen — im Prinzip — Missen-
schaft, Rechtsprechung und Staatspraxis überein, und auch darin ist man
einig, daß das Prinzip seine Ausnahmen hat. Streitig aber ist, was
und warum es als Ausnahme gelten soll. Für die Regel, also für
den Fortbestand des Rechtes von N treten insbesondere ein: pRZ#1
198, 199 (mit Zitaten aus älterer Literatur), Meyer-Anschütz 207, Haenel,
Deutsches StR S. 51 Anm. 14, Bornhak, Pr. St R 1 242, Schwartz 46,
Arndt, Komm. 61, v. Seydel, Bayer. St R2 315, Jellinek, Gesetz und
Verordnung 234, 340 und Allgem. Staatslehre 272, Rosin, Pol. VR
213, Stverk, Art. „Landesgrenzsachen“ in Stengels Wörterbuch (1. Aufl.)
2 5, Huber, Staatensukzession 57, 148, Jebens im Pr VBl 22 509ff.,
Fleischmann in Egers Ztschr. f. Eisenbahnr. 21 424 f., Ullmann,
Völkerrecht 130; Stephan, Varch 11 317, 321ff.; Koch, Einge-
meindungsrecht und Polizeiverordnung (1909). Ebenso das R#:
RGgz 7 290, 28 306, 48 279ff.; JW 1907 S. 375 (weitere R-
Entscheidungen bei Hubrich in Hirths Ann. 1908 662 ff.) und das
KG: KGI 20 C 57, 27 C49, 34 C3. Das O weicht von
dieser communis opinio insoweit ab, wie es Erweiterungen des Staats-
gebietes anders behandeln will wie Bezirksveränderungen inmerhalb des
Staatsgebietes und bei letzteren, namentlich bei Eingemeindungen, als
Regel unterstellt, daß das Lokaolrecht des inkorporierenden Bezirks
(Polizeiverordnungen, Ortsstatuten, Observanzen) im Gebiets= bzw.