104 Artikel 3. Staatsbürgerliche Rechte.
gelegten Prinzipien, der „Grund= und Freiheitsrechte“. Es ist also in
dem hier erörterten Streit der Meinungen nicht Zorn, sondern Born-
hak, O. Mayer, Loening, Seydel, Sarwey und v. Liszt (s. die Zitate
oben S. 100) beizutreten.
Artikel 5.
Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen
Bedingungen die Eigenschaft eines Hreußen und die staats-
bürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden.
1. Entstehungsgeschichte. — Sie bietet wenig Bemerkenswertes.
Die entsprechende Bestimmung der Regorl (5 3) lautete: „Die Be-
dingungen für die Erwerbungen und den Verlust des preußischen
Staatsbürgerrechts werden durch das Gesetz bestimmt;“ der KommEntw
der Nat Vers Art. 3: „Die Bedingungen für die Erwerbung und den
Verlust der Eigenschaft eines Preußen, sowie für die Ausübung der
staatsbürgerlichen Rechte, werden durch die Verfassung und besondere
Gesetze bestimmt.“ An Stelle dieser letzteren setzten die Zentralabteilungen
der Nat Vers die Fassung, welche in die oktr V übergegangen ist, die
Revision unverändert passiert hat und somit geltendes Recht geworden ist.
2. Auslegung. — I. „Eigenschaft eines Preußen“ ist dasselbe,
was die Reg Vorl mit „Staatsbürgerrecht“ bezeichnet: Mitgliedschaft am
preußischen Staatsverbande, Staatsangehörigkeit. Unter „staats-
bürgerlichen Rechten“ haben die verfassunggebenden Faktoren wohl
sicher etwas Mehreres verstanden als nur die staatsbürgerlichen Rechte
im engeren und eigentlichen Sinne (s. oben S. 92); es sind hier
nicht bloß diese, sondern alle subjektiven Rechte gemeint, welche dem
Staatsangehörigen gegen den Staat zustehen. Für diese weite Aus-
legung des Ausdruckes „staatsbürgerliche Rechte“ im Sinne des Art. 3
spricht zunächst, daß die heutige Schärfe der Unterscheidung zwischen
„bürgerlichen“ und „staatsbürgerlichen“ Rechten dem zur Entstehungszeit
der Verfassung herrschenden Sprachgebrauch noch nicht geläufig war und
beide Bezeichnungen meist als gleichbedeutend verwandt wurden, so-
dann, daß Art. 3 an die Spitze des Tit. II gesetzt ist, was die Annahme
nahelegt, daß unter den „staatsbürgerlichen Rechten“ auch und besonders
die in diesem Titel geordneten „Rechte der Preußen“, welche doch
(s. oben S. 92, 93) zu den staatsbürgerlichen Rechten im eigentlichen Sinne
nicht gehören, mitverstanden sein sollen. Auch die Entstehungsgeschichte
des Artikels läßt keine andere Deutung zu. In dem Berichte des
Zussch der I. K. heißt es (I. K. S. 643), es sei davon auszugehen, „daß