120 Artikel 4. Die Depossedierten.
zollern bezüglich der Befreiung von Staats- und Gemeindesteuern
und der Exemtion von dem Reichsprivat= und prozeßrecht beruht
auf ausdrücklichen Vorbehalten der betreffenden Gesetze (preußisches
EinkStG, ErgStGS, Kommübg, EinfGesetze zum BEB und zu
den Reichsjustizgesetzen; vgl. die Allegate oben S. 118). Die letzt-
bezeichneten reichsrechtlichen Exemtionen gelten, nach dem Wortlaut
der Gesetze, auch für
. Die Mitglieder der 1866 entthronten Dynastien von Hannover,
Kurhessen und Nassan (die Depossedierten) sowie — aber erst seit dem
R# vom 25. März 1904 (ReBl 149) — des herzoglich schleswig-
holsteinischen Hauses. Die — in der Praxis dem Anschein nach nicht
bestrittenen — aber keineswegs selbstverständliche, auch nicht (wie
vR3 2 26 ohne Grund behauptet) durch „allgemeine Grundsätze“ gerecht-
sertigte — Befreiung dieser Familien von der Wehrpflicht und den
Militärlasten läßt sich, was die Mitglieder des kurhessischen Hauses be-
trifft, aus §& 1 litt. b des Kriegsdienst- und § 4 Abs. 2 Nr. 1 litt. b des
Quartierleistungsgesetzes (... „durch Verträge zugesichert ist“) be-
gründen, indem Verträge des dort bezeichneten Inhalts mit jenem
Hause abgeschlossen worden sind (vom 26. März 1873, 13. Dez. 1880 und
13. Jan. 1881, GS 1881, 142 und 153). Das Naturalleistungsgesetz, 3 3,
kennt eine solche Vertragsklausel nicht; mit den anderen Depossedierten sind
Verträge nach Art jener kurhessischen, soweit bekannt, nicht eingegangen.
Die Freiheit des kurhessischen Hauses von der Vorspannleistung und
der andern Depossedierten von dieser Last, der Quartierlast und von
der Wehrpflicht läßt sich mithin nur behaupten, wenn man beweist
(nicht nur, wie Bornhak St R, 1. Aufl., 1 340, beweislos hinstellt), daß
diese Personenkreise Seitenlinien deutscher regierender Häuser seien und
daher — aus demselben Grunde wie das fürstliche Haus Hohenzollern,
oben S. 119 — unter #§ 1 litt. a des Kriegsdienst-, § 4 litt. a des
Quartierleistungs- und § 3 Nr. 1 des Naturalleistungsgesetzes fallen.
Wenn und soweit die Freiheit von Wehrpflicht und Heereslasten in den
vorangegebenen Reichsgesetzen begründet ist, würde sie nach dem RE
vom 25. März 1904 (s. oben) auch dem schleswig.holsteinischen Hause
zustehen. — Landesgesetzlich ist den Mitgliedern des hannöverschen, kur-
hessischen und nassauischen, nicht aber auch — wie vRZ 2 26 zu 2 und
Arndt, Komm. 88 und Bornhak, St R 1 364 unrichtigerweise behaupten —
des schleswig-holsteinischen Hauses, Freiheit von der Staatseinkommen-
und Ergänzungssteuer zugestanden: EinkStG und Ergänzet G, Fassung
vom 19. Juni 1906, §& 3 Nr. 2, bzw. § 3 Abs. 1. Andere Steuer-
befreiungen, insbesondere Gemeindesteuerbefreiungen (vgl. Noell-Freund,