Artikel 4. Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter für alle Befähigten. 127
Schoen, Kommunalverbände S. 288 Nr. 6). Über die durch 8 40 Abs. 3
a. a. O. aufrechterhaltenen sehr zersplitterten Bestimmungen des älteren
Rechts vgl. die Ausf.-Anw. zum K. Abg. G., Art. 25 Nr. 2 (bei Noell-
Freund, Komm. zum K. Abg. G. S. 457ff.), Schoen a. a. O. S. 287
Nr. 5. Ob zu diesen Bestimmungen 8g 32 der Instr. vom 30. Mai 1820
— wonach es den Standesherren freisteht, „in Ansehung aller persönlichen
Beziehungen und Leistungen aus der Verbindung mit der Gemeinde
auszuscheiden“ — gehört und die Standesherren hieraus das Recht
herleiten können, sich nicht sowohl den Pflichten der Gemeindemitgliedschaft
als der durch die letztere keineswegs bedingten Besteuerung ihres Ein-
kommens zu entziehen (vgl. Schoen a. a. O. S. 287 Nr. 5 zu a), erscheint
zweifelhaft. Sämtliche standesherrlichen Kommunalsteuerprivilegien sind
übrigens durch das sogenannte Kommunalsteuernotgesetz vom 27. Juli 1885,
# 1, 14 den Forensalgemeinden gegenüber beseitigt worden und kommen
seitdem nur noch in den Wohnsitz= bzw. Aufenthaltsgemeinden zur Geltung
(OVG 24 111ff.). Daran hat das K. A. G. nichts geändert (OG 35
140 f., OVG 44 41 f., Pr VBl 29 1029; Noell-Freund a. a. O. S. 207,
Schoen a. a. O. Nr. 5). Über Befreiung von kommunalen Natural-
diensten vgl K. A. G. § 68 Abs. 6. Eine Befreiung der Standesherren
von Kreissteuern kennt das geltende Recht — Kreis= u. Prov. Abg. G.
v. 23. April 1906, & 7 Abs. 6 — nicht; vgl. den Komm. zu diesem Gesetz
von Freund, S. 41ff.
8. Zugänglichkeit der öffentlichen Amter für alle Befähigten. —
Darüber, daß der — richtig verstandene — Inhalt des dritten Satzes
des Art. 4 in Preußen als Recht zu gelten habe, waren alle Faktoren,
denen die Verfassung ihre Entstehung dankt, einig, ohne daß sie alle
gleichmäßig es für nötig hielten, das, was dieser Satz besagt, auch
ausdrücklich zu sagen. In der Reg Vorl war, wie schon erwähnt,
(oben Nr. 1 S. 107) der Satz nicht enthalten, erst die Zentralabteilungen
der Nat Vers fügten ihn ein und zwar in der Fassung: „Die öffentlichen
Amter sind für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.“ Nachdem das
Plenum der Nat Verf ihn, als eine Selbstverständlichkeit, gestrichen hatte,
stellte ihn die oktrV in wörtlicher ÜUbereinstimmung mit dem Beschluß
der Zentralabteilungen wieder her und auch die Revisionskammern
nahmen ihn an, beide mit unwesentlich voneinander abweichenden Zu-
sätzen, von denen derjenige, welchen die II. Kammer beschlossen hatte
(zwischen „sind“ und „für alle . . einzuschalten: „unter Einhaltung
der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen"), durchdrang und,
tombiniert mit dem Wortlaut des Art. 4 Satz 3 der oktr V, das geltende
Recht darstellt (vgl. die näheren Angaben bei v. Roenne, Mat. S. 22—24).