132 Artitel 6. Entstehungsgeschichte.
Gültigkeit sich nach den einschlägigen allgemeinen Grundsätzen richtet.
Auf letztere ist nicht hier, sondern an anderem Orte (vgl. unten bei
Art. 45 und 62) einzugehen; sie weisen die Regelung der Anstellungs-
bedingungen und insbesondere des Prüfungswesens prinzipiell — ohne
die formellgesetzliche Ordnung dieser Dinge für einzelne Staatsdienst-
zweige zu verbieten — dem Verordnungswege zu. Hiermit stehen
Theorie und Staatspraxis im Einklang. Bgl. Rosin, DJB# XII 844, Arndt,
Komm. S. 311 (unentschieden vZ 1 441).
Artikel 5.
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Beding-
ungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben,
insbesondere eine Derhaftung zulässig ist, werden durch das
Gesetz bestimmt.
1. Entstehungsgeschichte. — Die Fassung des Artikels beruht im ersten
Satze auf dem KommEntw der Nat Vers, im zweiten auf den Beschlüssen
der I. Revisionskammer. Die ursprüngliche Formulierung, Reg Vorl 55,
lautete: „Allen Staatsbürgern ist die persönliche Freiheit gewährleistet.
Kein Staatsbürger darf anders als in den gesetzlich bestimmten Fällen
und Formen verhaftet werden.“ Von ihr unterscheidet sich der geltende
Text durch eine zweifache Erweiterung bzw. Verallgemeinerung: er ge-
währleistet die „persönliche Freiheit“ nicht nur den Staatsbürgern,
sondern schlechthin und er stellt nicht nur die Verhaftung, sondern jede
Freiheitsbeschränkung unter den Vorbehalt des Gesetzes, durch das „ins-
besondere“ andeutend, daß man hierbei vorzugsweise an die Verhaftung,
aber nicht an sie allein gedacht habe. Die erste, durch Streichung der
Worte „allen Staatsbürgern“ bewirkte Anderung findet sich, wie erwähnt,
schon in dem Komm Entw der NatVers, aus dem sie (ohne daß die auf-
gelöste Nat Vers darüber noch beschließen konnte) in die oktroyierte und
revidierte Verfassung übernommen wurde. Die zweite Umgestaltung er-
scheint erst in den Revisionsverhandlungen. Der Zaussch der I. Kammer
erblickte (vgl. seinen Bericht, I. K. 650) „eine Unvollständigkeit des zweiten
Satzes dieses Artikels“ (nämlich des Art. 5 oktr V) darin, „daß derselbe
unter den zulässigen Beschränkungen der Freiheit nur der Verhaftung,
nicht aber der bloß polizeilichen Verwahrung gedenkt, die doch einerseits
ebenso unerläßlich notwendig sein kann und andererseits nicht unter der
Form der polizeilichen Aufsicht die gewährleistete Freiheit willkürlicher-
weise belästigen und beschränken darf. .. Der Zussch erachtet deshalb
eine solche Fassung des zweiten Satzes dieses Artikels für erforderlich,