Artikel 7. Entstehungsgeschichte. 147
in die Wohnung nicht erreicht werden kann: O 43 414sf. und
Selbstv. 37 189; andererseits OVG 6 376ff., Pr VBl 25 795. Die
bloße Möglichkeit, daß in den betreffenden Räumen ordnungswidrige
Zustände vorhanden sein könnten, berechtigt die Polizei nicht zum Ein-
dringen (OVG 1, 377 ff.) und am wenigsten genügt als Rechtsgrund
hierfür die Absicht und Erklärung, eine „Revision“ vornehmen zu
wollen; vgl. hierzu die bereits zitierte Entscheidung des OVG 6 376 f.,
(380) und Pr VBl 25 795.
VI. Satz 2 des Art erwähnt die Beschlagnahme, soweit sie „Briefe
und Papiere“ erfaßt. Dies ist, dem oben S. 96—98 angegebenen Aus-
legungsgrundsatz zufolge, rein exemplifikativ zu verstehen, also weder so
zu deuten, daß Gegenstände, die nicht Briefe und Papiere sind, über-
haupt nicht, noch so, daß sie ohne gesetzliche Grundlage beschlagnahmt
werden dürfen: die eine wie die andere Deutung wäre absurd. Die
Rechtslage ist vielmehr die: da und soweit jede Beschlagnahme einen
administrativen Eingriff in Freiheit und Eigentum vorstellt, wirkt das
Prinzip der gesetzmäßigen Verwaltung (oben S. 97, 134, 135) zu-
gunsten der freien Innehabung und Benutzung jedes Objekts und
nicht bloß der „Briefe und Papiere“. Auch auf diesem Felde ihrer Tätig-
keit darf die Verwaltung, insbesondere die Polizei, nicht alles tun, was
ihr das Gesetz nicht verbietet, sondern nur das, was das Gesetz ihr zu tun
gestattet. Was aber das Gesetz gestattet, kann hier nicht aufgezählt werden.
Artikel *.
Aiemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind un-
statthaft.
1. Entstehungsgeschichte. — In der Regorl bestand der Artikel
(als § 7) nur aus dem einen Satze: „Kein Staatsbürger darf seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden.“ Der Komm Entw der Nat ers
setzte an Stelle der Worte „kein Staatsbürger“: „Niemand“, fügte als
zweiten Satz ein: „Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen
sind unstatthaft“", und als dritten: „Keine Strafe kann angedroht und
verhängt werden als in Gemäßheit des Gesetzes.“ Die oktr V und die
I. K. nahmen hieran nur Wortänderungen vor. Dagegen beschloß die
II. K., dem Vorschlag ihrer Kommission folgend, Trennung des bisher drei-
sätzigen Artikels in zwei gesonderte Artikel, deren erster die beiden ersten
Sätze des Komm Entw der Nat Vers enthalten, der andere aber lauten
sollte: „Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht oder
10*