Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 7. Entstehungsgeschichte. 147 
in die Wohnung nicht erreicht werden kann: O 43 414sf. und 
Selbstv. 37 189; andererseits OVG 6 376ff., Pr VBl 25 795. Die 
bloße Möglichkeit, daß in den betreffenden Räumen ordnungswidrige 
Zustände vorhanden sein könnten, berechtigt die Polizei nicht zum Ein- 
dringen (OVG 1, 377 ff.) und am wenigsten genügt als Rechtsgrund 
hierfür die Absicht und Erklärung, eine „Revision“ vornehmen zu 
wollen; vgl. hierzu die bereits zitierte Entscheidung des OVG 6 376 f., 
(380) und Pr VBl 25 795. 
VI. Satz 2 des Art erwähnt die Beschlagnahme, soweit sie „Briefe 
und Papiere“ erfaßt. Dies ist, dem oben S. 96—98 angegebenen Aus- 
legungsgrundsatz zufolge, rein exemplifikativ zu verstehen, also weder so 
zu deuten, daß Gegenstände, die nicht Briefe und Papiere sind, über- 
haupt nicht, noch so, daß sie ohne gesetzliche Grundlage beschlagnahmt 
werden dürfen: die eine wie die andere Deutung wäre absurd. Die 
Rechtslage ist vielmehr die: da und soweit jede Beschlagnahme einen 
administrativen Eingriff in Freiheit und Eigentum vorstellt, wirkt das 
Prinzip der gesetzmäßigen Verwaltung (oben S. 97, 134, 135) zu- 
gunsten der freien Innehabung und Benutzung jedes Objekts und 
nicht bloß der „Briefe und Papiere“. Auch auf diesem Felde ihrer Tätig- 
keit darf die Verwaltung, insbesondere die Polizei, nicht alles tun, was 
ihr das Gesetz nicht verbietet, sondern nur das, was das Gesetz ihr zu tun 
gestattet. Was aber das Gesetz gestattet, kann hier nicht aufgezählt werden. 
Artikel *. 
Aiemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 
Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind un- 
statthaft. 
1. Entstehungsgeschichte. — In der Regorl bestand der Artikel 
(als § 7) nur aus dem einen Satze: „Kein Staatsbürger darf seinem 
gesetzlichen Richter entzogen werden.“ Der Komm Entw der Nat ers 
setzte an Stelle der Worte „kein Staatsbürger“: „Niemand“, fügte als 
zweiten Satz ein: „Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen 
sind unstatthaft“", und als dritten: „Keine Strafe kann angedroht und 
verhängt werden als in Gemäßheit des Gesetzes.“ Die oktr V und die 
I. K. nahmen hieran nur Wortänderungen vor. Dagegen beschloß die 
II. K., dem Vorschlag ihrer Kommission folgend, Trennung des bisher drei- 
sätzigen Artikels in zwei gesonderte Artikel, deren erster die beiden ersten 
Sätze des Komm Entw der Nat Vers enthalten, der andere aber lauten 
sollte: „Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht oder 
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