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tragung dienenden gewerblichen Einrichtungen, als: Mühlwerken, Turbinen, Motoren,
Transmissionen, Leitungen für Wasser, Dampf, Gas, Elektrizität rc.
(10) Nicht von der Grundsteuer betroffen sind endlich nach § 4 unter f des Grund—
steuergesetzes „Realgerechtigkeiten, Zinsen, Servitute und dergleichen“. Hiernach sind
außer den in § 17 Ziffer 2 unter k des Gesetzes genannten Realgewerbeberechtigungen
zur Ergänzungssteuer heranzuziehen auch das Jagdrecht, das Recht der Fischerei in
freifließenden Gewässern, Grunddienstbarkeiten und sonstige Rechte, die dem jedesmaligen
Eigentümer eines Grundstücks zustehen, allenthalben soweit sie einen in Geld schätzbaren
Wert haben.
8 18.
Fortsetzung.
(1) Kraft ausdrücklicher Bestimmungen des Gesetzes gehören nicht zum ergänzungs-
steuerpflichtigen Vermögen:
1. Möbel, Hausrat und andere bewegliche körverliche Sachen, soweit
sie nicht Bestandteile eines gewerblichen Anlage= und Betriebskapitals sind (§ 15
Ziffer 1 und § 2 Absatz 2 des Gesetzes). Hiernach bleiben außer den im Gesetze
hervorgehobenen Gegenständen (Möbel und Hausrat) namentlich Kleider, Schmuck-
sachen, Bücher, Reit= und Wagenpferde, Equipagen, Vorräte und Sammlungen
aller Art außer Ansatz, so weit diese Gegenstände lediglich oder doch nahezu
ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum Verbrauch im Haushalt, zur
Belehrung, zur Unterhaltung, zur Erhöhung des Lebensgenusses oder zur Aus-
übung einer Berufstätigkeit bestimmt sind, die nicht unter den Begriff des
Gewerbebetriebes im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gesetzes fällt. Im Hinblick
auf diese Einschränkung bleiben der Ergänzungssteuer unterworfen z. B. die
Geschäftsbibliotheken der Rechtsanwälte, die Instrumente der Arzte, die Arbeits-
mittel der für eigene Rechnung arbeitenden Künstler und Handwerker;
2. das dem Betriebe der Land= und Forstwirtschaft auf eigenen
Grundstücken ausschließlich der Nebenbetriebe derselben dienende Anlage-
und Betriebskapital (8 19 des Gesetzes und § 26 dieser Instruktion).
Hierzu ist auch das dem Verpächter gehörige, dem Pächter mitverpachtete Inventar
zu rechnen. Hat dagegen der Eigentümer, der sein Gut selbst bewirtschaftet,
fremde Grundstücke zum Zwecke der Mitbewirtschaftung hinzugepachtet, so ist sein
Anlage= und Betriebskapital insoweit, als es dem Betrieb auf den hinzugepachteten
Grundstücken dient, ergänzungssteuerpflichtig;
3. der außerhalb Sachsens liegende Grundbesitz sowie das einem