176 Artikel 9. Entschädigung für nicht expropriative Eingriffe.
tiert von Oppenhoff a. a. O.). „Hoheitsrechte“ in diesem rein historischen
und positivrechtlichen Sinne sind zunächst die gesetzgebende Gewalt
und die Justiz (außer der heute nicht mehr in Betracht kommenden
Patrimonialgerichtsbarkeit, vgl. Anschütz 966 Anm. 82), ferner aber auch
mehrere Stücke der vollziehenden Gewalt, Verwaltungsfunktionen im
modernen Sinne, wie z. B. die auswärtige und Militärverwaltung, die
Aufsicht über Gemeinden, Korporationen und öffentliche Anstalten, —
wogegen die Polizei nur als Polizeiverordnungsrecht (welches das
A##n, II 13, § 6, als Ausfluß der gesetzgebenden Gewalt auffaßt), nicht
aber im übrigen und im ganzen, insbesondere nicht als polizeiliches
Verfügungsrecht in den Kreis dieser „Majestäts- und Hoheitsrechte“
gehört. Das auf der Positivität des altpreußischen Staatsrechts be-
ruhende, durch dessen Eigentümlichkeiten bedingte Ergebnis der Auslegung
des § 75 Einl. z. ALR und der KO von 1831 geht also, zusammen-
gefaßt, dahin: die Entschädigungsklage aus § 75 kann nicht gestützt werden
auf rechtmäßige Handhabung der gesetzgebenden Gewalt (einschließlich des
Polizeiverordnungsrechts), der Justiz und solcher Verwaltungsfunktionen,
die nach dem für das Verständnis der KO von 1831 maßgebenden
Sprachgebrauch zu den „Mojestäts- und Hoheitsrechten“ gehören. Sie
kann gestützt werden auf „Einrichtungen in der Verwaltung“, z. B. auf
die Vornahme öffentlicher Arbeiten, die Verwaltung öffentlicher Anstalten
— wofern hier nicht, was meistens der Fall sein wird (Anschütz 86 ff.),
privatrechtliche Gesichtspunkte entscheiden —, weiterhin und namentlich
auch auf polizeiliche Verfügungen, welche in das Privateigentum ein-
greifen, — wofern nur solche Verfügungen nicht lediglich als Konkretisierung
von Eigentümerpflichten erscheinen, welche in den Gesetzen (Gesetzen im
formellen Sinne und Verordnungen, insbesondere Polizeiverordnungen)
vorbehalten und geregelt sind und der Entschädigungsanspruch damit im
Hinblick auf AL 1 22, §§ 1, 2 (vgl. oben S. 175 und Anschütz 118ff.)
zessiert. Die von Rehm, Art. „Fiskus“, 98, übernommene Behauptung
O. Mayers, DVMR 2 351, daß die öffentlichrechtliche Entschädigung bei
„Polizeimaßregeln jeder Art“ ausgeschlossen sei, ist mithin für das
preußische Landrechtsgebiet in dieser Allgemeinheit unrichtig (vgl. auch
Fleischmann 374 Nr. 36, Biermann 185; vR3 2 218 Nr. 1 scheint meine
von ihm zitierten Ausführungen mißverstanden zu haben). —
Außerhalb des Geltungsbereichs des A###ist weder dessen § 75
Einl. noch, soweit sie ihn deklariert bzw. abändert, die KO von 1831
anwendbar (vgl. oben S. 175). Entsprechende Normen des Gemeinen
oder Partikularrechts bestehen in den nichtlandrechtlichen Gebietsteilen
Preußens nicht (vgl. über das Gemeine Recht Anschütz 28ff., 85 Nr. 51,