178 Artikel 10. Bürgerlicher Tod und Vermögenseinziehung.
auch völlige Vernichtung der zivilrechtlichen Erwerbsfähigkeit als Folge
anderweiter, d. h. solcher Rechtstatsachen eintreten zu lassen, die mit
strafgerichtlicher Verurteilung nichts zu tun haben. Übereinstimmend
Kahl, Errichtung von Handelsgesellschaften durch Religiose (1900), 4.
Insbesondere ist durch den Artikel an den Bestimmungen über die Er-
werbsbeschränkungen der Religiosen nichts geändert worden: die §§ 1199ff.
A##nk II 11, wonach die Mitglieder von Orden und Kongregationen nach
abgelegtem votum „in Ansehung aller weltlichen Geschäfte als ver-
storben“ fingiert und für unfähig erklärt werden, „Eigentum oder andere
Rechte zu erwerben, zu besitzen oder darüber zu verfügen“, sind un-
berührt geblieben und erst durch das BGB (pvgl. aber EB## Art. 87)
und ABG#, Art. 89 aufsgehoben worden. Letzteres ist bei vRzZ 2 205
Nr. 2 außer acht gelassen; richtig Arndt, Komm. 106, Kahl a. a. O. 5,
Giese in Hirths Ann. 1908, 369, 370.
II. Die beiden durch Art. 10 verbotenen Strafmittel sind auch dem
Reichsstrafrecht fremd (die in den Fällen der §s 93, 140 StrG# zulässige
Vermögensbeschlagnahme ist nicht Vermögenseinziehung). Da
nun die der Landesgesetzgebung noch zur Verfügung stehenden Strafen
durch das Reichsrecht — EStrGB §§ 5, 6— ausschließend aufgezählt sind
und dort weder der bürgerliche Tod noch die Vermögenseinziehung
(EStrG# §5 gestattet nur die Einziehung „einzelner Gegenstände“,
also nicht ganzer Vermögen) erwähnt ist, auch die Vermögenseinziehung
nicht als gesteigerte Form und Abart der Geldstrafe betrachtet werden
darf, vielmehr ein von der Geldstrafe qualitativ verschiedenes Strafmittel
eigener Art darstellt, würden bürgerlicher Tod und Vermögenseinziehung
dermalen durch kein Landesgesetz mehr eingeführt werden können, auch
nicht durch ein verfassungänderndes.
Art. 10 ist, mit andern Worten, durch Reichsrecht gedeckt und auf-
gehoben.
Artikel U.
Die Freiheit der Auswanderung kann von Staatswegen
nur in bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden.
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
1. Entstehungsgeschichte. — Die Freiheit der Auswanderung ist
schon von dem vor der Verfassung geltenden Recht anerkannt gewesen,
immerhin nicht ohne Beschränkungen, unter denen diejenigen, welche durch
das militärische Interesse geboten erschienen, von jeher die Hauptrolle
spielten. Insbesondere ließ seit Einführung der allgemeinen Wehrpflicht