180 Artikel 11. Entstehungsgeschichte.
gesprochene Prinzip, als solches und mit seiner Beschränkung, schon in
Geltung gesetzt.
Auch der zweite Absatz des Artikels war im wesentlichen bereits vor
der Verfassung Rechtens. Das AL# hatte an dem hier reprobierten In-
stitut des Abzugs-(oder „Abfahrts- geldes ebenso wie an der nahe ver-
wandten Einrichtung des Abschoßgeldes noch im weitern Umfange fest-
gehalten (vol. ALK II 17 K 141 ff., 161 f. und dazu vR3Z 2 201, 202).
Wandel schufen, zunächst für die Auswanderung von Personen und Kapital
nach Ländern, die dem Deutschen Bunde angehörten, die Bundesakte von
1815, Art. 18 und dessen landesgesetzliche Einführung, die V. vom 11. Mai
1819 (GS 134), für Auswanderungen nach außerdeutschen Ländern eine
Reihe von Staatsverträgen (Freizügigkeitsverträgen), deren Bestimmungen
schließlich durch die KO vom 11. April 1822 (GS 181) dahin verallge-
gemeinert wurden, daß die Erhebung von Abzugsgeldern nur noch unter
den Voraussetzungen und zu dem Zwecke der Wiedervergeltung erfolgen
sollte (Näheres bei vRZ 2 202 Nr. 2). —
Die Reg Vorl enthielt eine dem Artikel entsprechende Vorschrift
nicht. Erst der Komm Entw der Nat Verl bringt sie, als Art. 9, mit dem
Wortlaut: „Die Freiheit der Auswanderung ist von Staats wegen nicht
beschränkt. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden“. Gleichlautend
oktr V. Art. 10. Danach sollten alle Beschränkungen der Auswanderungs-
freiheit, auch die durch die Wehrpflicht bedingten, in Wegfall kommen
(ogl. die Rede des Abg. Milde und des Kriegsministers, I. K. 672),
eine Übertreibung, von der man bei der Revision des Artikels mit Recht
zurückkam. Durch einen von beiden Kammern angenommenen Ver-
besserungsvorschlag des ZAussch (I. K. 672) wurde dem Artikel die geltende
Fassung gegeben und damit das Prinzip des Gesetzes vom 31. Dezember
1812 wiederhergestellt. Der Bericht des ZAussch (a. a. O. 672) führt hierzu
aus, die Wehrpflicht sei für so hochwichtig zu erachten, daß ihr die Auswande-
rungsfreiheit untergeordnet werden müsse. Außer durch die allgemeine
Wehrpflicht dürfe diese Freiheit aber nicht noch auf andere Weise, „nament-
lich nicht durch spezielle Verbindlichkeiten, z. B. aus dem Zivilstaatsdienst“
beschränkt werden, wobei es sich aber von selbst verstehe, „daß solche beson-
deren Verpflichtungen, jener Freiheit ungeachtet, erfüllt werden müssen“.
Der zweite Absatz des Artikels, welchen die Komm der Nat Vers
in der Absicht ausgenommen hatte, die Abzugsgelder vollständig, auch
ohne den Vorbehalt des Retorsionsrechts (vgl. Rauer 105, 122), zu be-
seitigen, blieb bei der Revision unverändert.
2. Auslegung. — I. Der Artikel hat durch die Reichsgesetzgebung
im wesentlichen seine Geltung, jedenfalls alle praktische Bedeutung verloren.