Einleitung.
Der Ubergang Preußens zur konstitutionellen
Staatsform.
I. Vorgeschichte der preußischen Verfassungsurkunde.
1. Erste Anfänge konstitutioneller Staatsgedanken in Preußen.
Literatur: vtbe 1 38ff.; Schwartz 1ff.; v. Treitschke, Deutsche
Geschichte 1 287 ff.; 370 f.; E. v. Meier, Reform der Verwaltungs-
organisation unter Stein und Hardenberg 139 ff.; Derselbe, Französische
Einflüsse auf die Staats- und Rechtsentwicklung Preußens im 19. Jahrh.
2 360 ff., 442 f.; M. Lehmann, Freiherr vom Stein 1 401 ff., 2 65 ff.,
207 ff.
Die drei typischen Entwicklungsstufen deutscher Staatsbildung:
der patrimoniale Ständestaat, die absolute Monarchie, die konstitutionelle
Monarchie begegnen auch in der Geschichte Preußens. Immerhin ist
dies, soviel die erste der drei Stufen anlangt, nur mit einem Vor-
behalt richtig. Nur dann nämlich, wenn man eine Epoche, die streng-
genommen noch nicht Geschichte, sonderm erst Vorgeschichte des preußi-
schen Staates ist, die Zeit vor dem Großen Kurfürsten, welche den
nachmaligen Einheits- und Großstaat noch in der unfertigen Gestalt
eines nur durch die Gemeinsamkeit des Landesherrn verbundenen
Nebeneinanders selbständiger Territorien, also einer Personalunion,
zeigt, schon als erste Periode der preußischen Staatsbildung ansieht.
Denn nur in diesen einzelnen Territorien, innerhalb eines jeden von
ihnen, bestand seit dem Mittelalter her eine „Landesverfassung“ her-
kömmlichen, gemeindeutschen Stils mit ihrem charakteristischen Dualismus
und Antagonismus der beiden Hauptfaktoren: des Landesherrn als
Besitzers und Nutznießers der durchaus patrimonial aufgefaßten Landes-
hoheitsrechte, und der Landstände, der korporativen Organisation
der privilegierten Klassen des Landes gegenüber dem Landesherrn.
Es gab brandenburgische, pommersche, magdeburgische, clevische — auch
Anschütz, Preuß. Berfassungs-Urkunde. I. Band.