216 Art. 12. Das Recht auf öff. Religionsübung steht allen Rel.-Gesellschaften zu.
schaft hat sie. § 25 II 11 ALR („bloß geduldete“ Religionsgesellschaften
dürfen sich nicht der Glocken bedienen oder öffentliche Feierlichkeiten
außerhalb der Mauern ihres Versammlungshauses anstellen) ist durch
Art. 12 aufgehoben: OG 37 439 f., 43 175, Schoen an den oben
zitierten Stellen, sowie besonders Fürstenau 234, 235. (OVG 31 423ff.
gehört nicht eigentlich hierher, diese Entscheidung besagt nur, daß,
wenn das Glockenmonopol der Landeskirchen noch bestehe (was in
casu weder bejaht noch verneint wird), zu dessen Schutze nicht die
Orts-, sondern die Landes polizeibehörde zuständig sein würde.)
Art. III des G. betreffend die Ergänzung und Abänderung der General-
konzession für die von der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche
sich getrennt haltenden Lutheraner vom 23. Juli 1845, vom 23. Mai 1908
(GS 155), welcher das landrechtliche Verbot des Glockengebrauchs
zugunsten der Altlutheraner aufhebt, ist insoweit überflüssig. Wenn
die Begründung dieser Bestimmung (HdAbg 1907/08 Drucks. Bd. 5
Nr. 245 S. 3203ff.) mitteilt, in der Verwaltungspraxis sei jenes Ver-
bot „bereits seit langen Jahren nicht mehr unbedingt aufrecht-
erhalten worden“, so ist hierzu zu bemerken, daß die Verwaltungs-
praxis nach der Verfassung auch zu einer „bedingten“ Aufrechterhaltung
des Verbots nicht berechtigt war.
Vgl. ferner OVG 16 386ff.: Zulässigkeit und Schranken öffent-
licher religiöser Feierlichkeiten, die von nichtkorporativen Religions-
gesellschaften außerhalb ihrer Kultusgebäude veranstaltet werden (in
casu Leichenbegängnis) sind nicht nach dem aufgehobenen § 25 II 11
A#, sondern nach dem Pr VWG 55 9, 10, aufrechterhalten durch RVG 5P. 24,
eventuell nach allgemeinen polizeirechtlichen Normen zu beurteilen.
Daran, daß die Prediger der Sekten intra et extra muros
bei Verrichtung ihrer Funktionen eine Amtskleidung tragen, welche
dem Ornat der evangelischen landeskirchlichen Geistlichkeit nachgebildet
ist, findet das OVG — vogl. 16 387, 31 422 — nichts zu bean-
standen. Strafbar — aus Stre# ## 360 — ist der Fall sicher-
lich nicht, indem das Wort „Amtskleidung“ in dem angeführten
Paragraphen, in Verbindung mit § 359 Str#B sich auf Amtstrachten
der Geistlichen nicht bezieht (vgl. Olshausen-Zweigert, Komm. z. Str,
(8. Aufl.) bei § 360 S. 1414); dagegen darf mit Grund behauptet werden,
daß die geistlichen Ornate, Abzeichen usw., ebenso wie auch die Titulaturen
der Landeskirchen Sonderrechte derselben darstellen, in deren Besitz sie
nicht nur gerichtlich sondern auch polizeilich (zuständig nicht die Orts--,
sondern die Landespolizeibehörde, vgl. OVG 31 423ff.) zu schützen sind.
Es handelt sich hierbei nämlich nicht um Kultus privilegien der Landes-