Stein und Hardenberg. Das erste Finanzedilt. 5
man damals sagte, wird hier freilich noch nicht ausgesprochen, es steht
aber fest, daß Stein ihre Erhebung sich vorbehielt (Lehmann 2 76, 77;
v. Treitschke 1 287). Erhoben wird sie mit aller Entschiedenheit in einer
dritten großen Staatsschrift Steins aus jenen Jahren, dem (von Schön
entworfenen) „Rundschreiben an die obersten Verwaltungsbehörden“
vom 24. November 1808, welches, vom Tage seiner Entlassung datiert,
gem und mit Recht als sein „politisches Testament“ bezeichnet wird.
Der scheidende Minister erinnert hier an unverwirklicht gebliebene,
aber fortdauernd anzustrebende Reformen, er führt als wichtigste an:
einmal die Aufhebung der patrimonialen Justiz und Polizei der Guts-
herren, sodann aber die Einführung einer „allgemeinen National-
repräsentation“ — und führt hierzu aus: „Wenn dem Volke alle
Teilnahme an den Operationen des Staates entzogen wird
kommt es bald dahin, die Regierung teils gleichgültig, teils in ein-
zelnen Fällen in Opposition mit sich zu betrachten .. Wo Re-
präsentation des Staates unter uns bisher stattfand, war sie höchst
unvollkommen eingerichtet. Mein Plan war dieser, jeder aktive
Staatsbürger, er besitze 100 Hufen oder eine, er betreibe Landwirt-
schaft oder Fabrikation oder Handel, er habe ein bürgerliches Gewerbe
oder er sei durch geistige Bande an den Staat geknüpft, habe ein Recht
zur Repräsentation. Mehrere mir hierzu eingereichte Pläne sind von
mir vorgelegt. Von der Ausführung oder Beseitigung eines solchen
Planes hängt Wohl oder Wehe unseres Staates ab; denn auf
diesem Wege allein kann der Nationalgeist positiv erweckt und belebt
werden.“
So schloß das amtliche Wirken des Freiherrn vom Stein mit
einem vollen Bekenntnis zu der Zurückverlegung des Staates in das
Volk, welche das Wesen des Konstitutionalismus bildet. Die ersten
Versuche, sein Testament zu vollstrecken, wurden unternommen von
Hardenberg, der im Sommer 1810 als Staatskanzler an die Spitze
der preußischen Regierung getreten war.
Am Schlusse des Ediktes über die Finanzen des Staates vom
27. Oktober 1810 (GS 31) ließ Hardenberg den König sagen: „Wir
behalten Uns vor, der Nation eine zweckmäßig eingerichtete Re-
präsentation, sowohl in den Provinzen als für das Ganze zu geben,
deren Rat Wir gern benutzen und in der Wir nach Unseren landes-
väterlichen Gesinnungen gern Unsern getreuen Untertanen die Uberzeugung
fortwährend geben werden, daß der Zustand des Staates und der
Finanzen sich bessern und daß die Opfer, welche zu dem Ende ge-
bracht werden, nicht vergeblich sind.“ Damit war die Einführung