Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artilel 13. Entstehungsgeschichte. 237 
usw.), weil er eine staatliche Kognition über das Bekenntnis veranlasse 
und dadurch die Religionsfreiheit gefährde, den zweiten — also den 
jetzigen Art. 13 — weil besondere Bestimmungen über die Verleihung 
der Korporationsrechte an Religions- und geistliche Gesellschaften „ent- 
behrlich“ seien. 
Eine Einigung der beiden Kammern erfolgte schließlich in der Art, 
daß die I. K. auf den ersten, die II. K. auf ihren Widerspruch gegen 
den zweiten Satz verzichtete, so daß letzterer, in der Fassung des Antrags 
v. Ammon, als Art. 13 Gesetz wurde. 
Erwähnenswert sind noch die Bemerkungen des Kultusministers 
v. Ladenberg in der II. K., 1130, welche den Sinn des Artikels dahin 
umschreiben, „daß jedesmal, wenn eine neue Religionsgesellschaft 
Korporationsrechte erlangen will, diese durch ein spezielles Gesetz ge- 
regelt werden müssen“, — sowie folgende Sätze aus dem (zweiten) 
Bericht des ZAussch über den Artikel (I. K. 1943): „Es ist bei der 
Beratung der I. K. gründlich dargetan und vielseitig anerkannt worden, 
wie es wünschenswert sei, solche Maßregeln (nämlich die Verleihung 
der Korporationsrechte an Religions= und geistliche Gesellschaften) auf 
das vielseitigste und unbefangenste und bei voller Offentlichkeit zu be- 
leuchten und daß dieses .. am besten durch jedesmalige besondere 
Gesetze zu erreichen sein werde. Ez erscheint auch erheblich, daß dies 
gleich jetzt durch die Verfassung festgestellt und nicht dem im Art. 29 
(= Art. 31 des geltenden Textes) verheißenen Gesetze vorbehalten 
werde, was vielleicht erst nach geraumer Zeit zustande kommen wird."“ 
Vergleiche zu vorstehendem auch Kahl, Errichtung von Handelsgesell- 
schaften durch Religiose, 16: „Art. 13 ist nichts anderes als die aus 
politischen Gründen vorgenommene Teilausführung des Art. 31, eine 
antizipierte spezialgesetzliche Bestimmung gegenüber einem für die Zu- 
kunft vorbehaltenen allgemeinen Korporationsgesetz.“ — 
Bei der reichsgesetzlichen Regelung des Erwerbs der „Korporations- 
rechte“, d. h. der Rechtsfähigkeit, durch das BG#B sind landeerechtliche 
Bestimmungen der Art wie Art. 13 aufrecht erhalten worden. Der 
hierauf bezügliche Vorbehalt, Art. 84 EB#G#B, lautet: 
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach 
welchen eine Religionsgesellschaft oder eine geistliche Gesellschaft 
Rechtsfähigkeit nur im Wege der Gesetzgebung erlangen kann.“ 
Daß dieser Art. 84 in der ganz bestimmten Absicht und zu dem 
Zwecke in das EBGB aufgenommen wurde, um den unveränderten 
Fortbestand gerade des Art. 13 zu sichern, ergibt sich aus seiner Ent- 
stehungsgeschichte und ist von keiner Seite bestritten. Vgl. Kahl
	        
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