Artilel 13. Entstehungsgeschichte. 237
usw.), weil er eine staatliche Kognition über das Bekenntnis veranlasse
und dadurch die Religionsfreiheit gefährde, den zweiten — also den
jetzigen Art. 13 — weil besondere Bestimmungen über die Verleihung
der Korporationsrechte an Religions- und geistliche Gesellschaften „ent-
behrlich“ seien.
Eine Einigung der beiden Kammern erfolgte schließlich in der Art,
daß die I. K. auf den ersten, die II. K. auf ihren Widerspruch gegen
den zweiten Satz verzichtete, so daß letzterer, in der Fassung des Antrags
v. Ammon, als Art. 13 Gesetz wurde.
Erwähnenswert sind noch die Bemerkungen des Kultusministers
v. Ladenberg in der II. K., 1130, welche den Sinn des Artikels dahin
umschreiben, „daß jedesmal, wenn eine neue Religionsgesellschaft
Korporationsrechte erlangen will, diese durch ein spezielles Gesetz ge-
regelt werden müssen“, — sowie folgende Sätze aus dem (zweiten)
Bericht des ZAussch über den Artikel (I. K. 1943): „Es ist bei der
Beratung der I. K. gründlich dargetan und vielseitig anerkannt worden,
wie es wünschenswert sei, solche Maßregeln (nämlich die Verleihung
der Korporationsrechte an Religions= und geistliche Gesellschaften) auf
das vielseitigste und unbefangenste und bei voller Offentlichkeit zu be-
leuchten und daß dieses .. am besten durch jedesmalige besondere
Gesetze zu erreichen sein werde. Ez erscheint auch erheblich, daß dies
gleich jetzt durch die Verfassung festgestellt und nicht dem im Art. 29
(= Art. 31 des geltenden Textes) verheißenen Gesetze vorbehalten
werde, was vielleicht erst nach geraumer Zeit zustande kommen wird."“
Vergleiche zu vorstehendem auch Kahl, Errichtung von Handelsgesell-
schaften durch Religiose, 16: „Art. 13 ist nichts anderes als die aus
politischen Gründen vorgenommene Teilausführung des Art. 31, eine
antizipierte spezialgesetzliche Bestimmung gegenüber einem für die Zu-
kunft vorbehaltenen allgemeinen Korporationsgesetz.“ —
Bei der reichsgesetzlichen Regelung des Erwerbs der „Korporations-
rechte“, d. h. der Rechtsfähigkeit, durch das BG#B sind landeerechtliche
Bestimmungen der Art wie Art. 13 aufrecht erhalten worden. Der
hierauf bezügliche Vorbehalt, Art. 84 EB#G#B, lautet:
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
welchen eine Religionsgesellschaft oder eine geistliche Gesellschaft
Rechtsfähigkeit nur im Wege der Gesetzgebung erlangen kann.“
Daß dieser Art. 84 in der ganz bestimmten Absicht und zu dem
Zwecke in das EBGB aufgenommen wurde, um den unveränderten
Fortbestand gerade des Art. 13 zu sichern, ergibt sich aus seiner Ent-
stehungsgeschichte und ist von keiner Seite bestritten. Vgl. Kahl