238 Artikel 13. Religionsgesellschaften.
a. a. O. 13, Meurer, Die juristischen Personen nach deutschem Reichs-
recht, 337, 339 Giese in Hirths Annalen 1908, 296 f.
2. Religionsgesellschaften und geistliche Gesellschaften. —
I. Der Begriff der Religionsgesellschaft ist nach der Verfassung
ein einheitlicher, hier also kein anderer wie in Art. 12, und sind daher
die dort S. 198ff. gegebenen Ausführungen auch hierher, auf Art. 13
zu beziehen. „Religionsgesellschaft" bedeutet hier so wenig wie dort
dasselbe wie „religiöser Verein“ (oben S. 202) oder wie „Religions-
gesellschaft“ im landrechtlichen Sinne dieses Ausdrucks (S. 199); es
handelt sich überall nicht um alle möglichen und denkbaren Vereini-
gungen zu religiösen und kirchlichen Zwecken, sondern um die engere
Kategorie der Religionsgesellschaften, so wie sie oben 200—202 abgegrenzt
worden ist. Religionsgesellschaft ist die Gemeinschaft der Bekenner
eines bestimmten und besonderen Glaubensbekenntnisses.
Tatsächlich kommt — da die in erster Linie unter den Begriff der
Religionsgesellschaft fallenden Landeskirchen, wenigstens in ihren ört-
lichen Gliederungen (Gemeinden), Korporationsrechte bereits vor der
Verfassung befaßen — der durch Art. 13 vorgeschriebene Weg der Er-
langung der Korporationsrechte vornehmlich für die kleineren, nicht
„öffentlich ausgenommenen“ Religionsgesellschaften, die Sekten, in
Frage. Deutlich tritt dieser Gedanke in dem Bericht des Zuussch
(oben S. 235) hervor, wo von neu auftauchenden „Glaubensmeinungen
und Religionsvereinen“ sowie von der „Sektenbildung“ die Rede
ist, welche letztere, wenn auch freigegeben, so doch nicht (nämlich
durch zuweitgehende Liberalität in bezug auf Verleihung der Kor-
porationsrechte) zu begünstigen sei. Auch mit dem landrechtlichen
Begriff „Kirchengesellschaft“ decken sich die „Religionsgesellschaften“ der
Verfassung nicht (AM Schwartz 78, richtig dagegen Bornhak Prtx
3 627, Giese in Hirths Ann. 1908 170). Kirchengesellschaft im Sinne
des A#n ist nur die Einzelgemeinde (s. oben S. 199), Religionsgesell-
schaft im Sinne des neueren (nachlandrechtlichen) Sprachgebrauchs und
der Verfassung dagegen die Gesamtgemeinde mitsamt ihren Einzel-
gemeinden. Art. 13 sagt also nicht, daß die vorbehaltenen „besonderen
Gesetze“ nur den lokalen Organisationen und nicht auch der Bekenner-
schaft eines neuen Glaubens in ihrer Gesamtheit die Korporations-
eigenschaft verleihen dürfen, überläßt es vielmehr dem Gesetzgeber, das
eine oder das andere, oder auch beides (Verleihung der Korporations-
rechte sowohl an die Gesamtheit wie an die Einzelgemeinden) zu tun.
In den beiden ersten der seither vorgekommenen Präzedenzfälle —
Gesetz betr. die Verhältnisse der Menoniten vom 12. Juni 1874, GS 238,