240 Artikel 13. Geistliche Gesellschaften.
II. Den Religionsgesellschaften sind im Art. 13 wie in dem Vor-
behalt des Art. 84 EBGB als eine zweite, besondere Kategorie der
religiösen Vereinigungen an die Seite gestellt die „geistlichen Ge-
sellschaften“. Es ist eine Gegenüberstellung: die „geistliche Gesell-
schaft“ ist nicht eine Art der Gattung „Religionsgesellschaft“, sondern
beide sind Arten einer höheren Gattung (,.religiöse Vereinigung“).
Vgl. oben bei Art. 12 S. 199, 200; in dem dort angegebenen Meinungs-
streit ist Hinschius, Preuß. Kirchenrecht 11 N. 26 und Schwartz 78 gegen
Kahl, Errichtung von Handelsgesellschaften durch Religiose 17 und Giese
a. a. O. 171 recht zu geben. Andererseits besteht darüber kein Streit,
daß unter „geistlichen Gesellschaften“ in diesem Artikel und in Art. 84
EBGB dasselbe zu verstehen ist, wie im ALR. Dies ergibt sich vor
allem aus der Entstehungsgeschichte des Artikels (oben S. 236), sowie
daraus, daß man den Artikel durch Art. 84 EBG#B vollinhaltlich bat
aufrechterhalten wollen. Auf die maßgebende Legaldefinition der
geistlichen Gesellschaften, ALR II 11 §§8. 12, 939 ist bei den Beratungen
über den Artikel in der I. K. wiederholt Bezug genommen worden,
insbesondere von dem Abgeordneten v. Ammon, auf dessen Antrag die
Worte „sowie die geistlichen Gesellschaften“ eingeschaltet wurden (vgl.
oben S. 236).
Danach sind also „geistliche Gesellschaften“ im Sinne dieses
Artikels und des Art. 84 EBGB das, was das A# hierunter ver-
steht: „die vom Staate aufgenommenen Stifter, Klöster und Orden“
(F 939 h. t.) und zwar, was die Klöster und Orden anlangt, ohne
Berücksichtigung des kirchenrechtlichen Unterschiedes zwischen Orden und
Kongregationen (eine Unterscheidung, die auch sonst, vom Standpunkt
der staatlichen Kirchenhoheit aus betrachtet, gleichgültig ist). Daß Art 13
auf die Kongregationen, deren Mitglieder nur das sog. einfache Gelübde
(votum simplex) ablegen, nicht minder zu beziehen ist wie auf die
Orden i. e. S. mit dem Kennzeichen des votum solenne und andere
Kriterien, ist schon bei der Beratung des Art. 13 widerspruchslos hervor-
gehoben (vgl. oben S. 236) und auch in der Literatur niemals be-
zweifelt worden; vgl. Hinschius, Preuß. Kirchenrecht 445 N. 3: Derselbe,
die Orden und Kongregationen, 104 f.; Meurer, Juristische Personen
341 Nr. 1; Giese a. a. O. 171 ff., 297 (wo die gelegentlich im AbgP
aufgestellte Behauptung, das KG beziehe den Art. 13 nur auf solche
Klostergesellschaften, deren Mitglieder feierliche Gelübde ablegen, mit
Recht als irrtümlich zurückgewiesen wird).
Unter den Begriff der geistlichen Gesellschaft fallen nicht nur
die Orden und Kongregationen als Gesamtverbände, sondern auch, und