Artikel 13. Korporationsrechte. 243
sondern „weltlich“. Ihre bereits bei der Beratung des Artikels in der
I. K. (von dem Abg. v. Ammon, s. oben S. 236) hervorgehobene
„Aquivalenz“ mit den katholischen Frauenorden, welche sich der Kranken-
und Armenpflege widmen, ist eine ethische und soziale, bedeutet aber
nicht rechtliche Gleichartigkeit und bewirkt nicht ihre Zugehörigkeit zu
den „geistlichen Gesellschaften“ im Sinne des Artikels.
3. Korporationsrechte. — Dieser Ausdruck bedeutet hier wie im
Art. 31 (s. die Ausführungen zu diesem Artikel, insbes. 535, 537) nichts
anderes und nicht mehr als juristische Persönlichkeit des Privat-
rechts (nicht des öffentlichen Rechts; unrichtig Giese a. a. O. 298,
richtig dagegen 297 und 340), oder, in der Sprache des BGB und
der ZPO (§ 50): Rechtsfähigkeit. Indem EBGB Art. 84 „Kor-
porationsrechte“ durch „Rechtsfähigkeit“ ersetzt, hat es an landesrecht-
lichen Normen wie Art. 13 nichts ändern, sie vielmehr genau so
erhalten wollen, wie sie sind. Daß aber mit den „Korporationsrechten“
des Art. 13 nichts anderes hat gesagt werden sollen als „juristische
Persönlichkeit des Privatrechts“, entspricht der in Preußen herkömm-
lichen Terminologie, welche (abweichend von der Ausdrucksweise des
BG, vgl. Meurer, Juristische Personen 11, 13 N. 3) das Wort „Kor-
porationsrechte“ immer in diesem Sinne verwendet hat, — und ergibt sich
aus der Entstehungsgeschichte des Artikels, insbesondere daraus, daß der
Bericht des ZAussch den Ausdruck „Korporationsrechte“ mit „bürgerliche
Rechte einer moralischen Person" umschreibt (loben S. 236) und
es als Zweck der in dem Artikel vorbehaltenen Spezialgesetze bezeichnet,
den Religions- und geistlichen Gesellschaften die Fähigkeit „zur Erwer-
bung von Grundstücken, Anstellung von Beamten, Führung von Prozessen,
Aufnahme von Darlehen usw.“, kurz die privatrechtliche Geschäftsfähig-
keit zu verschaffen.
Die erste und nächste Wirkung eines gemäß Art. 13 ergehenden
Gesetzes ist also — einerlei ob das Gesetz sich der Ausdrücke „Kor-
porationsrechte“ oder „Rechte eine juristischen Person“ (so das mehrfach
erwähnte Altlutheranergesetz vom 23. Mai 1908 Art. 1), oder endlich (was
im Hinblick auf EBG#B Art. 84 jetzt allein korrekt ist) des Wortes „Rechts-
fähigkeit“ bedient — die, daß die betreffende Gesellschaft rechtsfähig wird.
Und zwar rechtsfähig im Sinne des allgemeinen bürgerlichen
Rechts.
Der Begriff der Rechtsfähigkeit ist nach dem BG ein einheit-
licher (Meurer a. a. O. 347 318). Art und Maß dieser Fähigkeit hängt
nicht ab von der Struktur ihres Trägers (Verein, Stiftung) und eben-
sowenig von der Form ihrer Begründung (Eintragung, Verleihung,
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