Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 13. Korporationsrechte. 245 
vom Reichstage gestrichen wurde, nachdem die Reichstagskommission darauf 
hingewiesen hatte, daß dieser Satz von selbst gelte, da er sich nur auf 
das öffentliche Recht beziehe, welches das BG überhaupt nicht regele 
(vgl. Wagner in v. Staudingers Komm., zu Art. 86 EBGB N. 1, 
Niedner, Komm. z. EBG, zu Art. 82 N. 1, Art. 86 N. 1). Diese 
Streichung und ihre Begründung gilt auch für das Verhältnis des 
Staates zu den Religionsgesellschaften und zu den einzelnen juristischen 
Personen der Kirche und haben die gesetzgebenden Faktoren daher den 
Fortbestand auch der hierauf bezüglichen Landesgesetze für selbstver- 
ständlich erachtet. 
Es verbleibt demgemäß auch unter der Herrschaft des BGB nicht 
nur bei den vom E##B Art. 86 ausdrücklich aufrechterhaltenen 
Erwerbsbeschränkungen der rechtsfähigen Religions- und geistlichen 
Gesellschaften (Amortisationsgesetze, vgl. preuß. ABGB Art. 6, 7, vol. 
dazu den Kommentar von Crusen-Müller, sowie Giese a. a. O. 343ff.), 
sondern auch bei den ohne reichsgesetzliche Ermächtigung landesrechtlich 
angeordneten Veräußerungsbeschränkungen, ferner bei den Landes- 
gesetzen, welche die Aufnahme von Anleihen, die Führung von Prozessen 
usw. an die staatsaufsichtliche Genehmigung knüpfen. Dergleichen Vor- 
schriften (vgl. AL# II 11 J5 949, 952 verbunden mit § 219 (Veräußerungs- 
beschränkungen der geistlichen Gesellschaften), G. betr. die evangel. 
Kirchenverfassung vom 3. Juni 1876 Art. 24 lgenehmigungspflichtige 
Rechtsgeschäfte evangel. Kirchengemeinden], G. über die Vermögens- 
verwaltung in den kath. Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875, § 50) 
sind sämtlich von dem B # unberührt geblieben und steht von Reichs 
wegen nichts entgegen, sie, die sich ausschließlich auf geistliche Gesell- 
schaften und landeskirchliche Gemeinden beziehen, auf andere Religions- 
gesellschaften zu übertragen. 
Wie das Verhältnis zur Staatsgewalt, insbesondere die Beauf- 
sichtigung, so unterliegt auch die Organisation, die „Verfassung"“ der 
Religions- und geistlichen Gesellschaften freier landesgesetzlicher Normierung, 
derart, daß die hierfür in Frage kommenden Vorschriften des BGB 
dem Landesgesetz gegenüber nur subsidiäre Bedeutung beanspruchen 
können. 
Man wird hier zwischen Religionsgesellschaften und Ordensnieder- 
lassungen zu unterscheiden haben. Die Religionsgesellschaften 
sind Vereine. Sie unterliegen den Normativbestimmungen des BG#B, 
aber nur, soweit das die Rechtsfähigkeit verleihende oder irgend ein 
anderes Landesgesetz nichts Abweichendes bestimmt: dieses Bestimmungs- 
recht (welches sowohl die Freiheit der Vereinssatzung, § 25 BGB
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.