Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

246 Artikel 13. Korporationsrechte. 
einschränken, als auch sonst zwingende Normen des Reichsrechts aus- 
schalten kann) gründet sich einerseits auf die allgemeine Bewegungsfrei- 
heit der Landesgesetzgebung in der Sphäre des öffentlichen Rechts, 
andererseits auf EBGB Artikel 82: 
„Unberührt bleiben die Vorschriften der Landesgesetze über 
die Verfassung solcher Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staat- 
licher Verleihung beruht:“" — « 
eine Vorschrift, welche hierherzubeziehen ist, da die Begründung der 
Rechtsfähigkeit der hier in Rede stehenden Gesellschaften ja durch „Ver- 
leihung“ — im Wege der Gesetzgebung — erfolgt. Die Nieder- 
lassungen der Orden und anderer geistlichen Gesellschaften 
(Klöster) werden in der Regel als Stiftungen aufzufassen sein, deren 
Verfassung gemäß § 85 BE in erster Linie durch das Reichs-- oder 
Landesgesetz, in zweiter durch das Stiftungsgeschäft bestimmt wird. 
Jedenfalls hat also die Landesgesetzgebung, ob es sich nun um 
einen Verein oder eine Stiftung handelt, bezüglich der Organisation 
der von ihr geschaffenen juristischen Person von Reichs wegen freie 
Hand. UÜbereinstimmend: Meurer 347, 348 und Anm. 2. 
Aus dem Vorstehenden ergibt sich: die auf Grund des Art. 13 
ergehenden „besonderen Gesetze“ brauchen sich keineswegs auf die 
Erklärung, daß einer Gesellschaft die Rechtsfähigkeit verliehen werde, 
zu beschränken; sie können auch die Verfassung und Beaussichtigung 
der Gesellschaft regeln. Auch sonstige Bestimmungen können in ihnen 
enthalten sein, und zwar nicht nur solche von der bisher besprochenen 
beschränkenden Art, die dem Gebiete des staatlichen Aufsichtsrechts 
angehören, sondern auch solche die der betreffenden Gesellschaft besondere 
Rechte und Vorteile zuwenden, die sie privilegieren. So gewährt 
das Judengesetz vom 23. Juli 1847 (GS 263), §+ 58 den Synagogen- 
gemeinden das Besteuerungsrecht; den Altlutheranern sind durch ihre 
Generalkonzession vom 23. Juli 1845 (GS 516) einzelne und durch das 
Gesetz vom 23. Mai 1908, GS 155 (oben S. 239) noch weitere Rechte 
der evangelischen Landeskirche verliehen. Daß eine solche Privilegierung 
einzelner Religionsgesellschaften und die daraus sich ergebende Ver- 
schiedenheit der rechtlichen Stellung der Religionsgesellschaften dem Grund- 
satz der Religionsfreiheit nicht zuwiderläuft, ist oben bei Art. 12 S. 212, 
226, 227 bemerkt worden (vgl. hierüber auch unten bei Art. 14 S. 266, 
15 S. 306, 307); durch Art. 13 ist sie gleichfalls nicht verboten. Nur 
im Bereiche der Kultusfreiheit darf eine Sonderstellung nicht einge- 
räumt werden, da die Verfassung, Art. 12, diese Freiheit allen be- 
stehenden und neu sich bildenden Religionsgesellschaften im vollen („ge-
	        
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