246 Artikel 13. Korporationsrechte.
einschränken, als auch sonst zwingende Normen des Reichsrechts aus-
schalten kann) gründet sich einerseits auf die allgemeine Bewegungsfrei-
heit der Landesgesetzgebung in der Sphäre des öffentlichen Rechts,
andererseits auf EBGB Artikel 82:
„Unberührt bleiben die Vorschriften der Landesgesetze über
die Verfassung solcher Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staat-
licher Verleihung beruht:“" — «
eine Vorschrift, welche hierherzubeziehen ist, da die Begründung der
Rechtsfähigkeit der hier in Rede stehenden Gesellschaften ja durch „Ver-
leihung“ — im Wege der Gesetzgebung — erfolgt. Die Nieder-
lassungen der Orden und anderer geistlichen Gesellschaften
(Klöster) werden in der Regel als Stiftungen aufzufassen sein, deren
Verfassung gemäß § 85 BE in erster Linie durch das Reichs-- oder
Landesgesetz, in zweiter durch das Stiftungsgeschäft bestimmt wird.
Jedenfalls hat also die Landesgesetzgebung, ob es sich nun um
einen Verein oder eine Stiftung handelt, bezüglich der Organisation
der von ihr geschaffenen juristischen Person von Reichs wegen freie
Hand. UÜbereinstimmend: Meurer 347, 348 und Anm. 2.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich: die auf Grund des Art. 13
ergehenden „besonderen Gesetze“ brauchen sich keineswegs auf die
Erklärung, daß einer Gesellschaft die Rechtsfähigkeit verliehen werde,
zu beschränken; sie können auch die Verfassung und Beaussichtigung
der Gesellschaft regeln. Auch sonstige Bestimmungen können in ihnen
enthalten sein, und zwar nicht nur solche von der bisher besprochenen
beschränkenden Art, die dem Gebiete des staatlichen Aufsichtsrechts
angehören, sondern auch solche die der betreffenden Gesellschaft besondere
Rechte und Vorteile zuwenden, die sie privilegieren. So gewährt
das Judengesetz vom 23. Juli 1847 (GS 263), §+ 58 den Synagogen-
gemeinden das Besteuerungsrecht; den Altlutheranern sind durch ihre
Generalkonzession vom 23. Juli 1845 (GS 516) einzelne und durch das
Gesetz vom 23. Mai 1908, GS 155 (oben S. 239) noch weitere Rechte
der evangelischen Landeskirche verliehen. Daß eine solche Privilegierung
einzelner Religionsgesellschaften und die daraus sich ergebende Ver-
schiedenheit der rechtlichen Stellung der Religionsgesellschaften dem Grund-
satz der Religionsfreiheit nicht zuwiderläuft, ist oben bei Art. 12 S. 212,
226, 227 bemerkt worden (vgl. hierüber auch unten bei Art. 14 S. 266,
15 S. 306, 307); durch Art. 13 ist sie gleichfalls nicht verboten. Nur
im Bereiche der Kultusfreiheit darf eine Sonderstellung nicht einge-
räumt werden, da die Verfassung, Art. 12, diese Freiheit allen be-
stehenden und neu sich bildenden Religionsgesellschaften im vollen („ge-