Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 13. Landeslirchen. 249 
die Gemeindesteuerbefreiungen der „Geistlichen“ und „Kirchendiener"“ — 
KAG § 24 zu k, V. betr. die Heranziehung der Staatsdiener usw. 
vom 23. Sept. 1867 (uvgl. K#G F 41), §J 1 Nr. 3 — nach feststehender 
Praxis und Rechtsprechung (vgl. Noell-Freund, Komm. zum K### 374 
Nr. 8 und die dort zitierte Judikatur) nur auf die Funktionäre der 
Landeskirchen und z. B. nicht auf die Geistlichen, Prediger und sonstigen 
Angestellten der altlutherischen (auf diese auch nach dem Gesetz vom 
23. Mai 1908, GS# 155, nicht), Mennoniten= und Baptistengemeinden, 
auch nicht auf die jüdischen Rabbiner. 
4. „Welche keine Korporationsrechte haben.“ — I. Religions- 
gesellschaften, denen die Eigenschaft einer juristischen Person schon 
vor der Verfassung zustand, die also diese Eigenschaft, „die Korporations- 
rechte“, nicht erst auf Grund des Art. 13 zu erwerben brauchten, sind: 
1. Die Landeskirchen beider Glaubensbekenntnisse, jedoch nicht als 
Gesamtheiten, sondern nur in der Gestalt ihrer engeren Verbände und 
Gliederungen. 
Das AL II 11 5+ 17 („Die vom Staat ausdrücklich aufge- 
nommenen Kirchengesellschaften haben die Rechte privilegierter Korpo- 
rationen“) weiß von einer Korporationsqualität der Gesamtkirche nichts, 
es erkennt nur die Einzelgemeinden als juristische Persönlichkeiten 
an: „Kirchengesellschaft“ im Sinne des § 17 II 11 ist, wie oben S. 199, 
238 gezeigt, die Einzelgemeinde (vgl. auch OVG 20 455, 22 40). 
Außer den Einzelgemeinden (richtiger: Parochien) der katholischen 
Kirche besitzen nach ALR wie nach gemeinem Recht die Persönlichkeits- 
rechte noch die Bistümer, Kapitel und Klöster dieser Kirche; vgl. Hinschius, 
Preuß. Kirchenrecht 270, 271 N. 63, 484 N. 29, Richter-Dove-Kahl, 
Kirchenrecht 1276, Meurer, Begriff und Eigentümer der heiligen Sachen 
2 316 ff.). 
Die durch & 17 II 11 ALR gewährte Rechtsfähigkeit wohnt gleicher- 
weise den vor wie den nach der Verfassung gegründeten landeskirchlichen 
Einzelgemeinden inne. Zu den Gesellschaften, „welche Korporationsrechte 
haben“, gehören also im Sinne des Art. 13 sowohl die bestehenden als die 
künftig neu entstehenden Einzelgemeinden (Parochien) der katholischen 
Kirche und der verschiedenen evangelischen Landeskirchen, so daß also 
einer vorschriftsmäßig (insbes. mit staatsaufsichtlicher Genehmigung, 
A#n II 11 1238, Gesetz berr. die evang. Kirchenverfassung vom 3. Juni 
1876 Art. 24 Nr. 5, Gesetz über die Vermögensverwaltung in den kath. 
Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 §5 50 Nr. 4) neu errichteten Ge- 
meinde (Parochie) die Persönlichkeitsrechte von selbst kraft der Errichtung 
zustehen, ohne daß es noch eines „besonderen Gesetzes“ nach Art. 13
	        
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