Artikel 13. Landeslirchen. 249
die Gemeindesteuerbefreiungen der „Geistlichen“ und „Kirchendiener"“ —
KAG § 24 zu k, V. betr. die Heranziehung der Staatsdiener usw.
vom 23. Sept. 1867 (uvgl. K#G F 41), §J 1 Nr. 3 — nach feststehender
Praxis und Rechtsprechung (vgl. Noell-Freund, Komm. zum K### 374
Nr. 8 und die dort zitierte Judikatur) nur auf die Funktionäre der
Landeskirchen und z. B. nicht auf die Geistlichen, Prediger und sonstigen
Angestellten der altlutherischen (auf diese auch nach dem Gesetz vom
23. Mai 1908, GS# 155, nicht), Mennoniten= und Baptistengemeinden,
auch nicht auf die jüdischen Rabbiner.
4. „Welche keine Korporationsrechte haben.“ — I. Religions-
gesellschaften, denen die Eigenschaft einer juristischen Person schon
vor der Verfassung zustand, die also diese Eigenschaft, „die Korporations-
rechte“, nicht erst auf Grund des Art. 13 zu erwerben brauchten, sind:
1. Die Landeskirchen beider Glaubensbekenntnisse, jedoch nicht als
Gesamtheiten, sondern nur in der Gestalt ihrer engeren Verbände und
Gliederungen.
Das AL II 11 5+ 17 („Die vom Staat ausdrücklich aufge-
nommenen Kirchengesellschaften haben die Rechte privilegierter Korpo-
rationen“) weiß von einer Korporationsqualität der Gesamtkirche nichts,
es erkennt nur die Einzelgemeinden als juristische Persönlichkeiten
an: „Kirchengesellschaft“ im Sinne des § 17 II 11 ist, wie oben S. 199,
238 gezeigt, die Einzelgemeinde (vgl. auch OVG 20 455, 22 40).
Außer den Einzelgemeinden (richtiger: Parochien) der katholischen
Kirche besitzen nach ALR wie nach gemeinem Recht die Persönlichkeits-
rechte noch die Bistümer, Kapitel und Klöster dieser Kirche; vgl. Hinschius,
Preuß. Kirchenrecht 270, 271 N. 63, 484 N. 29, Richter-Dove-Kahl,
Kirchenrecht 1276, Meurer, Begriff und Eigentümer der heiligen Sachen
2 316 ff.).
Die durch & 17 II 11 ALR gewährte Rechtsfähigkeit wohnt gleicher-
weise den vor wie den nach der Verfassung gegründeten landeskirchlichen
Einzelgemeinden inne. Zu den Gesellschaften, „welche Korporationsrechte
haben“, gehören also im Sinne des Art. 13 sowohl die bestehenden als die
künftig neu entstehenden Einzelgemeinden (Parochien) der katholischen
Kirche und der verschiedenen evangelischen Landeskirchen, so daß also
einer vorschriftsmäßig (insbes. mit staatsaufsichtlicher Genehmigung,
A#n II 11 1238, Gesetz berr. die evang. Kirchenverfassung vom 3. Juni
1876 Art. 24 Nr. 5, Gesetz über die Vermögensverwaltung in den kath.
Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 §5 50 Nr. 4) neu errichteten Ge-
meinde (Parochie) die Persönlichkeitsrechte von selbst kraft der Errichtung
zustehen, ohne daß es noch eines „besonderen Gesetzes“ nach Art. 13