Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Die interimistische Nationalrepräsentation von 1812—1815. Die 41 Artikel. 7 
gewählt — vorerst „auch die Nationalrepräsentation konstituieren und 
hierzu von den Wählenden mit bevollmächtigt werden“. 
Diese interimistische Nationalrepräsentation trat am 10. April 1812 
in Berlin zusammen. Ihr Dasein währte länger (sie war bis in den 
Juli 1815 hinein versammelt), war aber nicht fruchtbarer als das der 
Landesdeputiertenversammlung von 1811: mit Fragen, die über ihre 
nächste Aufgabe, die Kriegsschuldenregulierung, hinausgingen, wurde sie 
selten befaßt und soweit das geschah, vermochte sie nichts zu bieten 
als den einseitigen Widerspruch, namentlich ihrer dem Landadel an- 
gehörigen Mitglieder, gegen die Reformen und Reformprojekte des 
Staatskanzlers. Trotzdem hielt letzterer an seinen konstitutionellen 
Plänen fest. Daß es ihm damit Ernst war und ihm das Vertrauen 
des Königs damals noch zur Seite stand, zeigt die KO vom 
3. Juni 1814 (GS 40), in welcher der König verspricht, nach seiner 
Rückkehr (aus Frankreich) über die ständische Verfassung und Repräsen- 
tation einen Beschluß zu fassen, — zeigt sich vor allem in der Hal- 
tung Preußens auf dem Wiener Kongreß. 
2. Die deutsche und preußische Verfassungsfrage auf dem Wiener 
Kongreß. Die Berordnung vom 22. Mai 1815. 
Literatur: vRg 1 41 ff.; v. Kaltenborn, Geschichte der deutschen 
Bundesverhältnisse und Einheitsbestrebungen (1857) 1 84 ff.; v. Treitschke 
a. a. O. 1 683 ff., 697 ff., 701; Klüber, Akten des Wiener Kongresses I, 
45 ff., 57 ff., II, 18 ff., 44 ff., 304, 318, 384, 424; Lehmann a. a. O, 3 85, 
385 ff., 395 ff. 
Keine der deutschen Regierungen ist auf dem Wiener Kon- 
greß so nachdrücklich wie die preußische für die Einführung repräsenta- 
tiver „landständischer“ (wie man damals, in Verkennung des Unter- 
schiedes zwischen dem alten ständischen und dem modernen konstitutio- 
nellen Wesen, sagte) Verfassungen in allen deutschen Staaten und 
insbesondere dafür eingetreten, in den Grundvertrag des deutschen 
Bundes die Zusicherung eines Minimums konstitutioneller Einrichtungen 
aufzunehmen. Das Verdienst dieser Haltung war außer Hardenberg 
vor allem dem damals nach langer Untätigkeit in die Staatsangelegen- 
heiten wieder kraftvoll eingreifenden Stein zuzuschreiben. Schon im 
Juli 1814 vereinbarten Stein und Hardenberg den Entwurf einer 
deutschen Verfassung — die sog. 41 Artikel —, worin die deutschen 
Regierungen verpflichtet wurden, in ihren Staaten „Landstände"“ ein- 
zuführen, denen „ein näher zu bestimmender Anteil an der Gesetz- 
gebung"“ (Stein wollte diesen Anteil dahin bestimmen: „wichtige, das
	        
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