Die interimistische Nationalrepräsentation von 1812—1815. Die 41 Artikel. 7
gewählt — vorerst „auch die Nationalrepräsentation konstituieren und
hierzu von den Wählenden mit bevollmächtigt werden“.
Diese interimistische Nationalrepräsentation trat am 10. April 1812
in Berlin zusammen. Ihr Dasein währte länger (sie war bis in den
Juli 1815 hinein versammelt), war aber nicht fruchtbarer als das der
Landesdeputiertenversammlung von 1811: mit Fragen, die über ihre
nächste Aufgabe, die Kriegsschuldenregulierung, hinausgingen, wurde sie
selten befaßt und soweit das geschah, vermochte sie nichts zu bieten
als den einseitigen Widerspruch, namentlich ihrer dem Landadel an-
gehörigen Mitglieder, gegen die Reformen und Reformprojekte des
Staatskanzlers. Trotzdem hielt letzterer an seinen konstitutionellen
Plänen fest. Daß es ihm damit Ernst war und ihm das Vertrauen
des Königs damals noch zur Seite stand, zeigt die KO vom
3. Juni 1814 (GS 40), in welcher der König verspricht, nach seiner
Rückkehr (aus Frankreich) über die ständische Verfassung und Repräsen-
tation einen Beschluß zu fassen, — zeigt sich vor allem in der Hal-
tung Preußens auf dem Wiener Kongreß.
2. Die deutsche und preußische Verfassungsfrage auf dem Wiener
Kongreß. Die Berordnung vom 22. Mai 1815.
Literatur: vRg 1 41 ff.; v. Kaltenborn, Geschichte der deutschen
Bundesverhältnisse und Einheitsbestrebungen (1857) 1 84 ff.; v. Treitschke
a. a. O. 1 683 ff., 697 ff., 701; Klüber, Akten des Wiener Kongresses I,
45 ff., 57 ff., II, 18 ff., 44 ff., 304, 318, 384, 424; Lehmann a. a. O, 3 85,
385 ff., 395 ff.
Keine der deutschen Regierungen ist auf dem Wiener Kon-
greß so nachdrücklich wie die preußische für die Einführung repräsenta-
tiver „landständischer“ (wie man damals, in Verkennung des Unter-
schiedes zwischen dem alten ständischen und dem modernen konstitutio-
nellen Wesen, sagte) Verfassungen in allen deutschen Staaten und
insbesondere dafür eingetreten, in den Grundvertrag des deutschen
Bundes die Zusicherung eines Minimums konstitutioneller Einrichtungen
aufzunehmen. Das Verdienst dieser Haltung war außer Hardenberg
vor allem dem damals nach langer Untätigkeit in die Staatsangelegen-
heiten wieder kraftvoll eingreifenden Stein zuzuschreiben. Schon im
Juli 1814 vereinbarten Stein und Hardenberg den Entwurf einer
deutschen Verfassung — die sog. 41 Artikel —, worin die deutschen
Regierungen verpflichtet wurden, in ihren Staaten „Landstände"“ ein-
zuführen, denen „ein näher zu bestimmender Anteil an der Gesetz-
gebung"“ (Stein wollte diesen Anteil dahin bestimmen: „wichtige, das